Frage geschrieben am 28.02.2010 14:50:05
Ärger mit der Werkstatt
Rechtsgebiet: Schadensersatz | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1645An meinem Wagen mußte die Kupplung ausgetauscht werden. Da ich meine Tochter morgens zur Ausbildung, bzw, zur Berufsschule bringen muß und auch selber zu Arbeit muß, habe ich mich extra in der Werkstatt erkundigt, wie lange es dauert. Antwort: "wenn ich ihn morgens bringe, kriege ich ihn abends wieder. Gesagt, gatan.... nur leider war der Wagen nicht fertig. Kein Anruf, nichts und die Werkstatt war zu. Meine Tochter mußte öffentliche Verkehrmittel nehmen und ich Urlaub, da es zu meiner Arbeitsstelle keine Verbindung gibt. Bin dann zur Werkstatt und bekam die Antwort, er konnte irgendwelche Schrauben nicht lösen und er wäre heute abend fertig. Das gleiche wieder von vorne. Kein Anruf, kein Auto und die Werkstatt war zu.
Meine Tochter konnte nicht zur Berufsschule, da es dorthin ebenfalls keine öffentlichen Verkehrsmittel gibt und 30 km mit dem Taxi geht wohl kaum. Am dritten Tag bekam ich den Wagen wieder. Nur das fahren war ein problem. Dem Mechaniker ist Kühlflüssigkeit eingelaufen und somit konnte ich kaum fahren.
Wieder in die Werkstatt. Abends wäre der Wagen angeblich fertig. Natürlich war er das nicht. Andern tag genau das gleiche. Er versprach mir einen Wagen mit roten nummern, da ich heute wieder arbeiten muß. 10 Minuten vorher hieß es, den kann er mir nicht geben, aber das Auto ist auch nicht fertig. Ich habe schon Ärger auf der Arbeit, meine Tochter muß morgen zur Berufsschule und bekommt Ärger mit ihrem Chef. Muß ich das so hinnehmen? Kann ich den Wagen morgen von einer anderen Werkstatt abholen lassen und dort reparieren auf seine Kosten, denn ich habe ja schon die volle Summe gezahlt? Ich hatte jetzt schon extrem hohe Kosten für andere Verkehrsmittel. Kann ich mir einen Leihwagen nehmen? Er meint natürlich nein, denn ich muß damit rechnen, das er wesentlich lönger dauert!
Was hab ich da jetzt für ein Recht?
Vielen Dank
Antwort geschrieben am 28.02.2010 15:47:55 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl. jur. André Neumann
Rosengarten 11, 22880 Wedel, Tel: 04103 701 560, Fax: 04103-701 566
Verkehrsrecht, Strafrecht, Mietrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht
Bewertungen: 65
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vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzten kann, sondern ausschließlich den Zweck hat, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Nun zu Ihrer Frage, welche ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Zu Ihrer Frage bezüglich Ihres Leihwagens gilt folgendes:
Dieser Anspruch kann nicht aus dem Gewährleistungsrecht hergeleitet werden. Dies bedeutet, dass Sie aufgrund eines Mangels am Fahrzeug automatisch keinen Anspruch auf einen Leihwagen haben.
Daher könnten Sie nur einen Anspruch nach schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten haben. Die dafür einschlägige Norm ist Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">§ 280 BGB. Danach steht dem Berechtigten neben dem Recht auf die so genannte Nacherfüllung auch ein Ersatzanspruch in Bezug auf Schäden zu, die ihm infolge einer mangelhaften Reparatur entstanden sind. Als Schaden kommen damit die Kosten für den Mietwagen in Betracht. Dies hat dann zur Folge, dass Ihnen während der Reparatur ein Mietwagen zur Verfügung gestellt werden kann oder zumindest die Kosten für einen Mietwagen übernommen werden müssen.
Aufgrund Ihrer Sachverhaltsdarstellung, bin ich hier der Ansicht, dass Sie einen Anspruch bezüglich eines Leihwagens haben. So wurde Ihnen versichert, dass Sie den Wagen an dem gleichen Tag zurückerhalten. Zudem ist Kühlflüssigkeit eingelaufen.
Allerdings müssten Sie Ihre Aufwendungen nachträglich geltend machen. Einen Aufwendungsersatzanspruch wird der Autohändler ablehnen. Insoweit müsste eine gerichtliche Klärung gesucht werden. In diesem Prozess würden Sie die alleinige Beweislast dafür tragen, dass der Werkstatt ein Verschulden (Pflichtverletzung) zur Last gelegt werden kann. Hierin wird der Knackpunkt liegen. Häufig werden in den AGB`s der Werkstätten die Haftung ausgeschlossen bzw. auf Fahrlässigkeit beschränkt.
Im Hinblick auf die Reparatur durch eine andere Werkstatt, gilt es anzumerken, dass Sie mit Ihrer Werkstatt einen Werkvertrag gem. § 631 BGB abgeschlossen haben. Diesen können Sie jederzeit kündigen. Insoweit können Sie das Auto bei einer anderen Werkstatt reparieren lassen. Jedoch kann Ihr Unternehmer vorerst von seinem Werkunternehmerpfandrecht Gebrauch machen. Das bedeutet, dass Sie zunächst bezahlen müssen. Ferner gilt auch hier bezüglich des Aufwendungsersatzes ein Verschulden (Pflichtverletzung), dass von Ihnen bewiesen werden muss.
Folglich besteht ein Risiko darin, dass Sie anschließend auf Ihren Aufwendungen sitzen bleiben.
Ich empfehle Ihnen bei Ihrer Industrie und Handelskammer unter folgender Nummer 02521 821957 nachzufragen, welches die zuständige Schlichtungsstelle für Sie ist. Häufig wird über diesem Wege für alle Beteiligten ein einvernehmlicher Weg gefunden.
Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben und stehe Ihnen gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
André Neumann
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 28.02.2010 18:02:26
er hat mich jetzt gerade angerufen und mir mitgeteilt, das er jetzt einen Kupplungsfresser hat. Lt. Nachfrage bei einem Bekannten, der ebenfalls KFZ Meister ist, sagt dieser, das kann gar nicht sein.
Der Wagen ist also nicht repariert, aber die 350 Euro bekomme ich auch nicht wieder. Das ist jetzt also mein Problem?
fünf Tage werkstatt, 350 Euro bezahlt, Auto läuft immer noch nicht und ich hab jetzt Pech, oder wie?
er hat mich jetzt gerade angerufen und mir mitgeteilt, das er jetzt einen Kupplungsfresser hat. Lt. Nachfrage bei einem Bekannten, der ebenfalls KFZ Meister ist, sagt dieser, das kann gar nicht sein.
Der Wagen ist also nicht repariert, aber die 350 Euro bekomme ich auch nicht wieder. Das ist jetzt also mein Problem?
fünf Tage werkstatt, 350 Euro bezahlt, Auto läuft immer noch nicht und ich hab jetzt Pech, oder wie?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 28.02.2010 18:38:21
Sehr geehrter Fragesteller/in,
gerne beantworte ich Ihnen die Nachfrage wie folgt:
Meine Ausführungen haben die Rechtslage und die damit zusammenhängende Beweislage wiedergegeben. Ich habe damit nicht ausdrücken wollen, dass Sie Pech gehabt haben.
Vielmehr haben Sie zwei Alternativen:
1. Alternative:
Sie setzen der Werkstatt eine letzte Frist. Sollte in dieser Frist eine ordnungsgemäße Reparatur nicht erfolgen, lassen Sie das Fahrzeug abholen und entsprechend reparieren. Anschließend setzen Sie eine Frist bezüglich der Rückzahlung der geleisteten Zahlung. Sollte diese nicht erfolgen, werden Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen müssen.
2. Alternative
Sie lassen das Fahrzeug abholen und reparieren, nachdem Sie den Werkvertrag gekündigt haben. Anschließend könnten Sie hier Ihre Aufwendungen und die gezahlten 350 Euro geltend machen.
Vorliegend ist aber, wie bereits dargelegt, die Pflichtverletzung durch Sie alleine zu beweisen. Das alleine ist der Kernpunkt in Ihrer Sache. Wie sie sehen sind vorliegend zwei Kfz Meister unterschiedlicher Meinung. Insoweit wird im Zweifel ein Sachverständiger die Frage klären müssen. Das alleine ist eine tatsächliche Frage und keine rechtliche.
Mit freundlichen Grüßen
André Neumann
Rechtsanwalt Dipl. Jur.
Sehr geehrter Fragesteller/in,
gerne beantworte ich Ihnen die Nachfrage wie folgt:
Meine Ausführungen haben die Rechtslage und die damit zusammenhängende Beweislage wiedergegeben. Ich habe damit nicht ausdrücken wollen, dass Sie Pech gehabt haben.
Vielmehr haben Sie zwei Alternativen:
1. Alternative:
Sie setzen der Werkstatt eine letzte Frist. Sollte in dieser Frist eine ordnungsgemäße Reparatur nicht erfolgen, lassen Sie das Fahrzeug abholen und entsprechend reparieren. Anschließend setzen Sie eine Frist bezüglich der Rückzahlung der geleisteten Zahlung. Sollte diese nicht erfolgen, werden Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen müssen.
2. Alternative
Sie lassen das Fahrzeug abholen und reparieren, nachdem Sie den Werkvertrag gekündigt haben. Anschließend könnten Sie hier Ihre Aufwendungen und die gezahlten 350 Euro geltend machen.
Vorliegend ist aber, wie bereits dargelegt, die Pflichtverletzung durch Sie alleine zu beweisen. Das alleine ist der Kernpunkt in Ihrer Sache. Wie sie sehen sind vorliegend zwei Kfz Meister unterschiedlicher Meinung. Insoweit wird im Zweifel ein Sachverständiger die Frage klären müssen. Das alleine ist eine tatsächliche Frage und keine rechtliche.
Mit freundlichen Grüßen
André Neumann
Rechtsanwalt Dipl. Jur.
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 28.02.2010 18:47:55
PS: Gerne stehe ich Ihnen abschließend unter meiner Büronummer telefonisch zur Verfügung.
PS: Gerne stehe ich Ihnen abschließend unter meiner Büronummer telefonisch zur Verfügung.
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