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PKW Leasingvertrag (leider Rechtwertleasing) bei der Sparkassen Leasing wurde fristgerecht gekündigt. Aufgrund Adressfehler der Leasinggesellschaft wurde erst einen Tag vor Ablauf über das Procedere zum Vertragsende informiert. Das Fahrzeug kann nun nicht innerhalb eines Tages zurückgegeben werden.
a) Im Vertrag steht "Rückgabe an eine inländische Anschrift. Fahrzeug soll nun zu einem Verwerter in 200 km Entfernung gebracht werden. Ist dies zumutbar (Rückreisekosten)? Als Kunde der Sparkasse rechnet man doch mit einer Anschrift in der Nähe.
b)Verwertung: Im Vertrag heißt es" der beim Verkauf erzielte Nettoerlös abzügl. UsT. und verkaufsbedingter Kosten wird dem Kunden bis zur Höhe der Schusszahlung vergütet". Tatsächlich bucht die Sparkasse (ohne das das Fahrzeug zurückgegeben werden konnte s.O.) den Bruttobetrag der Schlusszahlung vom Konto.Ist das zulässig?
c) Obwohl die Leasinggesellschaft das Fahrzeug zurücknehmen müsste wird der Leasingnehmer an einen Dritten (Verwerter) verwiesen und ist von dessen Verwertungserlös abhängig, während die Leasingesellschaft bei diesem Verfahren aussen vor bleibt. Sowohl beim Erlös als auch beim Zeitraum ist der Leasingnehmer von einem Dritten abhängig, der nicht Vertragspartner ist. Ist das rechtens?
Antwort geschrieben am 30.11.2011 14:56:21 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Heiko Tautorus
Strehlener Straße 12, 01069 Dresden, Tel: 0351 - 479 60 900, Fax: 0351 - 479 60 901
Baurecht, Miet und Pachtrecht, Verwaltungsrecht, Vertragsrecht, Erbrecht
Bewertungen: 90
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ich möchte Ihre Anfrage anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer ERSTberatung wie folgt beantworten:
"a) Im Vertrag steht "Rückgabe an eine inländische Anschrift. Fahrzeug soll nun zu einem Verwerter in 200 km Entfernung gebracht werden. Ist dies zumutbar (Rückreisekosten)? Als Kunde der Sparkasse rechnet man doch mit einer Anschrift in der Nähe."
Die Vertragsparteien können dem Grunde nach alles vereinbaren, was nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstößt oder in AGB nicht zulässig abdingbar bzw. vereinbar ist.
Eine vertragliche Festlegung geht demnach vor.
Soweit im Vertrag keine weiteren Regelungen getroffen sind, ist jede inländische Adresse zunächst vertragsgerecht.
Ob hier eine "Zumutbarkeitsgrenze" also ein Verstoß gegen die in AGB regelbaren Vereinbarungen vorliegt, kann erst geklärt werden, wenn der Erfüllungsort bestimmt werden kann.
In der Regel ist der Vertragshändler der den PKW zur Verfügung gestellt hat, auch Bevollmächtigter und zur Entgegennahme verpflichtet. Es sei denn,es ist etwas anderes geregelt.
"b)Verwertung: Im Vertrag heißt es" der beim Verkauf erzielte Nettoerlös abzügl. UsT. und verkaufsbedingter Kosten wird dem Kunden bis zur Höhe der Schusszahlung vergütet". Tatsächlich bucht die Sparkasse (ohne das das Fahrzeug zurückgegeben werden konnte s.O.) den Bruttobetrag der Schlusszahlung vom Konto.Ist das zulässig?"
Die Schlusszahlung kann erst abgebucht werden, wenn sie fällig ist, dazu ist wiederum der Vertrag zu prüfen.
Wenn die Schlusszahlung fällig ist und noch kein Nettoerlös bestimmt oder bestimmbar ist, kann der Schlusszahlung auch nichts "angerechnet" werden.
"c) Obwohl die Leasinggesellschaft das Fahrzeug zurücknehmen müsste wird der Leasingnehmer an einen Dritten (Verwerter) verwiesen und ist von dessen Verwertungserlös abhängig, während die Leasingesellschaft bei diesem Verfahren aussen vor bleibt."
Wenn im Vertrag nichts anderes geregelt ist, ist die Leasinggesellschaft zur Zurücknahme verpflichtet. Jedoch kann Sie einen Bevollmächtigten bestimmen.
Die Frage bleibt jedoch weiterhin, wo die Rückgabe zu erfolgen hat.
"Sowohl beim Erlös als auch beim Zeitraum ist der Leasingnehmer von einem Dritten abhängig, der nicht Vertragspartner ist. Ist das rechtens?"
Wenn und soweit der Dritte Bevollmächtigter des Leasinggebers ist, ist dieser kein Dritter. Der Dritte hat lediglich einen anderen "Namen".
Hinsichtlich des Erlöses sind folgende Stichworte zu erörtern:
1. Netto-Händlereinkaufspreis
"Der Leasinggeber, der das Leasingobjekt zum Händlereinkaufspreis veräußert, verletzt regelmäßig nicht seine Verpflichtung zur bestmöglichen Verwertung, wenn er das Leasingobjekt zuvor dem Leasingnehmer zu denselben Bedingungen zum Erwerb anbietet."
BGH, Urteil vom 04.06.1997 - VIII ZR 312/96 (München) in NJW 1997, 3166
2. Kaufinteressent
Aus obiger Rechtsprechung erfolgte die Aufnahme von Klauseln in dem der Leasingnehmer einen Kaufinteressenten stellen konnte, sodass ein höherer Nettopreis erzielt wird. Es muss also tatsächlich auch an diesen Kaufinteressenten verkauft werden.
Hinsichtlich des Zeitraumes hat das OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. 3. 2004 - 24 U 193/03 in NJW-RR 2004, 1208 entschieden, dass 2 Wochen zu kurz sind.
3. Sachverständiger
In der Regel gibt es weiterhin eine Klausel, dass ein (unabhängiger) Sachverständiger den Restwert bestimmt bzw. ermittelt, soweit keine Einigung über den Wert erzielt wird.
Sie sind also nicht ganz von dem Verwerter des Leasinggebers abhängig.
Da sich die Fragen nur präzise nach Einsicht in den Vertrag beantworten lassen, schlage ich vor, dass Sie die notwendigen Textpassagen in die kostenlose Nachfrage einstellen.
Sollten Sie im Zweifel sein, welche Passagen notwendig sind, senden Sie mir diesen Vertrag per E-Mail oder Fax zu. Ich würde nach kurzer Prüfung die Fragen konkretisieren.
Beachten Sie bitte für die Zukunft, dass Fragen mit Einsicht in Unterlagen mittels der Direktanfrage oder Beauftrag-einen-Anwalt in der Plattform beantwortet werden müssen.
--------------------------------
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung in der Sache geben konnte.
Sollte sich der Sachverhalt doch etwas anders darstellen, nutzen Sie bitte die Nachfrage.
Sie können mich jederzeit über die Kontaktdaten in meinem Profil erreichen und auch in anderen Angelegenheiten beauftragen.
Es sei noch der Hinweis erlaubt, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Heiko Tautorus
Rechtsanwalt
Strehlener Straße 12
01069 Dresden
Tel.: 0351 - 479 60 900
Fax: 0351 - 479 60 901
service@ra-tautorus.de
www.ra-tautorus.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 30.11.2011 15:41:42
Zunächst vielen Dank.
a) Rückgabe/Zumutbarkeit: Erfüllungsort des Gesamtvertrages ist Bad Homburg. Rückgabe an eine von der Leasinggesellschaft zu benennende Anschrift: es wurde nun Gießen benannt
b)Schlusszahlung: Schlusszahlung ergibt sich aus dem Vertrag. Das ein Erlös nicht bestimmbar ist liegt aber an der verspäteten, eher zufälligen Mitteilung (Adressfehler der Leasinggesellschaft). Fahrzueg kann ja nicht innerhalb eines Tages nach Gießen und dort bewertet werden (lasse vorher eh TÜV Wertgutachten erstellen).Somit kann Vertrag ja eigentlich nicht beendet werden und müsste sich verlängern, damit Rückgabe ordentlich erfolgen kann.Würde die Sparkasse nun morgen wie angekündigt die Restzahlung abbuchen, hätte ich das Fahrzeug ja bezahlt und müsste es dennoch abgeben (ungerechtfertigte Bereicherung ?)
c)verstanden
Zunächst vielen Dank.
a) Rückgabe/Zumutbarkeit: Erfüllungsort des Gesamtvertrages ist Bad Homburg. Rückgabe an eine von der Leasinggesellschaft zu benennende Anschrift: es wurde nun Gießen benannt
b)Schlusszahlung: Schlusszahlung ergibt sich aus dem Vertrag. Das ein Erlös nicht bestimmbar ist liegt aber an der verspäteten, eher zufälligen Mitteilung (Adressfehler der Leasinggesellschaft). Fahrzueg kann ja nicht innerhalb eines Tages nach Gießen und dort bewertet werden (lasse vorher eh TÜV Wertgutachten erstellen).Somit kann Vertrag ja eigentlich nicht beendet werden und müsste sich verlängern, damit Rückgabe ordentlich erfolgen kann.Würde die Sparkasse nun morgen wie angekündigt die Restzahlung abbuchen, hätte ich das Fahrzeug ja bezahlt und müsste es dennoch abgeben (ungerechtfertigte Bereicherung ?)
c)verstanden
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 30.11.2011 21:34:21
Sehr geehrter Fragesteller,
a,
Grundsätzlich ist es nach § 315 BGB möglich, neben der Leistung auch Nebenpflichten als einseitig vertraglich bestimmbar zu vereinbaren.
Ob hier Zweifel vorliegen und was der Billigkeit entspricht, bedürfte einer gerichtlichen Kontrolle § 315 Abs. 3 BGB. Ob dies für die Höhe der Fahrtkosten wirtschaftlich ist, angesichts unbestimmbaren Ausgangs müssen Sie selbst entscheiden.
b,
Normalerweise wird beim Restwertleasing der kalkulierte Restwert mit dem vorliegenden Restwert verglichen und die Differenz (in der Regel) dem Leasingnehmer in Rechnung gestellt. Dies wird aber nicht Schlussrate/Schlusszahlung genannt. Schlussrate ist die Rate, um am Ende des Leasings den PKW zu erwerben.
"...hätte ich das Fahrzeug ja bezahlt und müsste es dennoch abgeben..."
Nein.
Sollte eine Schlussrate gezahlt werden, hätten Sie entweder Anspruch auf Übereignung des PKW oder aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung Anspruch auf Rückzahlung des über einer gegebenenfalls vorliegenden Restwertdifferenz zuviel gezahlten Betrages.
Insofern Sie den Leasingvertrag (gezwungenermaßen) fortsetzen, wird dieser anhand der Kalkulation fortgeführt bis zu dessen Beendigung.
Jedoch sollten Sie eine solche Forderung zurückweisen, da hier nach Ihrem Vortrag eine Nebenpflichtverletzung seitens des Leasinggebers zu einer verzögerten Rückgabe führt.
In Summe scheint es, als ob Sie eine sogenannte 3 Wege Finanzierung durchgeführt haben. Nun fehlt wohl noch gegenüber dem Leasinggeber die Erklärung über den Fortgang in der Sache.
Mit freundlichen Grüßen
Heiko Tautorus
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
a,
Grundsätzlich ist es nach § 315 BGB möglich, neben der Leistung auch Nebenpflichten als einseitig vertraglich bestimmbar zu vereinbaren.
Ob hier Zweifel vorliegen und was der Billigkeit entspricht, bedürfte einer gerichtlichen Kontrolle § 315 Abs. 3 BGB. Ob dies für die Höhe der Fahrtkosten wirtschaftlich ist, angesichts unbestimmbaren Ausgangs müssen Sie selbst entscheiden.
b,
Normalerweise wird beim Restwertleasing der kalkulierte Restwert mit dem vorliegenden Restwert verglichen und die Differenz (in der Regel) dem Leasingnehmer in Rechnung gestellt. Dies wird aber nicht Schlussrate/Schlusszahlung genannt. Schlussrate ist die Rate, um am Ende des Leasings den PKW zu erwerben.
"...hätte ich das Fahrzeug ja bezahlt und müsste es dennoch abgeben..."
Nein.
Sollte eine Schlussrate gezahlt werden, hätten Sie entweder Anspruch auf Übereignung des PKW oder aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung Anspruch auf Rückzahlung des über einer gegebenenfalls vorliegenden Restwertdifferenz zuviel gezahlten Betrages.
Insofern Sie den Leasingvertrag (gezwungenermaßen) fortsetzen, wird dieser anhand der Kalkulation fortgeführt bis zu dessen Beendigung.
Jedoch sollten Sie eine solche Forderung zurückweisen, da hier nach Ihrem Vortrag eine Nebenpflichtverletzung seitens des Leasinggebers zu einer verzögerten Rückgabe führt.
In Summe scheint es, als ob Sie eine sogenannte 3 Wege Finanzierung durchgeführt haben. Nun fehlt wohl noch gegenüber dem Leasinggeber die Erklärung über den Fortgang in der Sache.
Mit freundlichen Grüßen
Heiko Tautorus
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