Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 29 weitere Antworten zum Thema Änderungskündigung.
Ich bin 25 Jahre im öffentlichen Dienst als Schulsekretärin beschäftigt, bin alleinerziehend und habe ein 11jähriges Kind. Ich habe einen 30-Stunden-AV. Im Mai 2010 wurde die Sekretärinstelle der Stadtverwaltung frei. Anfragen beim Bürgermeister zur Besetzung beider Stellen mit je 20 Stunden wies er mit der Begründung ab, dass er auch vormittags jemanden im Büro braucht. Der Personalrat empfiehl ihm ebenfalls diese Variante der Stundenaufteilung statt Neueinstellung, da die finanziellen Mittel knapp sind. Den fachlichen Anforderung kann ich voll gerecht werden. Er stellte im Mai 2010 ohne Zustimmung des Personalrates eine 36 Stunden-Kraft ein. Nun wird der Haushalt für 2011 nicht genehmigt und der Stadtrat beschloss zur Konsulidierung (Vorgaben vom Landratsamt - in der meine Stelle zu Reduzierung in aktueller Version aber nicht aufgeführt war): Die Stadtsekretärin wird von 36 auf 30 Stunden gesetzt und meine Stelle von 30 Stunden auf 20 Stunden ab 01.07.2011 per Änderungskündigung reduziert.
Wie verhalte ich mich? Finanziell gesehen würde es für mich ein k.o.-Schlag sein!
Vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage.
Mit freundlichem Gruß
Antwort geschrieben am 20.04.2011 01:09:11 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Ahmet Aktug
Ostheimer Str. 28, 51103 Köln, Tel: 0221/94969042, Fax: 0221/94969020
Ausländerrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 14
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gerne nehme ich zu Ihrer Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt Stellung:
Zunächst ist anzudeuten, dass Sie drei Möglichkeiten haben, auf eine Änderungskündigung zu reagieren. Je nachdem, wie Sie sich entscheidetn, ergeben sich unterschiedliche Rechtsfolgen.
Sie können:
•annehmen
•ablehnen
•unter Vorbehalt annehmen.
Nehmen Sie die Änderungskündigung an, werden Sie ohne weiteres zu den geänderten Vertragsbedingungen weiterbeschäftigt.
Lehnen Sie die Änderungskündigung ab, müssen Sie zur Wahrung ihrer Rechte die Unwirksamkeit der Änderungskündigung im Prozess geltend machen. Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Änderungskündigung wirksam ist, entfaltet die Änderungskündigung die Wirkungen der "normalen" Kündigung und sie verlieren mit Ablauf der Kündigungsfrist ihren Arbeitsplatz ganz.
Um dieses Ergebnis zu vermeiden, hat der Arbeitnehmer deshalb noch eine dritte Möglichkeit, die ihm § 2 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) einräumt: Er kann die Änderungskündigung unter dem Vorbehalt annehmen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist. Damit ist der Gekündigte auf der sicheren Seite: Stellt das Gericht im Prozess fest, dass die Änderung hinzunehmen ist, behält er seinen Arbeitsplatz trotzdem - zu den neuen Bedingungen. Sind die Änderungen dagegen sozial ungerechtfertigt, wird das Arbeitsverhältnis wie gehabt fortgesetzt.
Eine andere Frage ist natürlich, ob bei Ihnen das Kündigungsschutzklage anwendbar ist, da Sie Sekretärin im öff. Dienst sind. Um das zu beantworten, muss der Arbeitsvertrag angesehen werden.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ahmet Aktug
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 20.04.2011 08:11:33
Was bedeutet "Arbeitsvertrag ansehen" bzw. welche wichtigen Punkte sind beim AV ausschlaggebend(um die Kündigungsschutzklage anzuwenden)? Es ist ein DDR-Arbeitsvertrag mit Änderung des AV 1992 auf 30 Stunden auf unbestimmte Zeit.
Vielen, vielen Dank!
Was bedeutet "Arbeitsvertrag ansehen" bzw. welche wichtigen Punkte sind beim AV ausschlaggebend(um die Kündigungsschutzklage anzuwenden)? Es ist ein DDR-Arbeitsvertrag mit Änderung des AV 1992 auf 30 Stunden auf unbestimmte Zeit.
Vielen, vielen Dank!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 20.04.2011 11:21:16
Hallo nochmals,
das bedeutet, ob Sie Arbeitnehmer nach dem Gesetz sind, da Sie im öff. Dienst arbeiten. Um nähere Informationen zu haben, muss ein Anwalt vor Ort den Vertrag genauer ansehen. Hab oben gesehen, da steht von einer Kündigungsschutzklage, müsste Kündigungsschutzgesetz stehen. Um das Kündigungsschutzgesetz anzuwenden, müssen Sie nach dem Gesetz §§1,23 KSchG länger als sechs Monate gearbeitet haben und es müssen nach dem neuen Stand über 10 Arbeitnehmer sich befinden. Aber Näheres zu dem dritten Punkt, kann Ihnen ein Anwalt vor Ort sagen nach der Einsicht in Ihrem Vertrag, was hier anwandbar sein kann.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Ahmet Aktug
Hallo nochmals,
das bedeutet, ob Sie Arbeitnehmer nach dem Gesetz sind, da Sie im öff. Dienst arbeiten. Um nähere Informationen zu haben, muss ein Anwalt vor Ort den Vertrag genauer ansehen. Hab oben gesehen, da steht von einer Kündigungsschutzklage, müsste Kündigungsschutzgesetz stehen. Um das Kündigungsschutzgesetz anzuwenden, müssen Sie nach dem Gesetz §§1,23 KSchG länger als sechs Monate gearbeitet haben und es müssen nach dem neuen Stand über 10 Arbeitnehmer sich befinden. Aber Näheres zu dem dritten Punkt, kann Ihnen ein Anwalt vor Ort sagen nach der Einsicht in Ihrem Vertrag, was hier anwandbar sein kann.
Mit freundlichen Grüßen
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