Frage geschrieben am 21.02.2010 11:33:55
Aenderung des Zugewinnausgleichsrechts vom 6.7.2009
Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1026Antwort geschrieben am 21.02.2010 12:45:55 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Marion Deinzer
Wieseneckstraße 26, 90571 Schwaig b. Nbg., Tel: 091195338567, Fax: 091195338568
Arbeitsrecht, Zivilrecht, Verkehrszivilrecht, Familienrecht, Strafrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht
Bewertungen: 235
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Nach bisherigem Recht galt als Stichtag für die Vermögensaufstellung der Tag, an dem der Scheidungsantrag zugestellt wurde, §§ 1384 BGB a. F. i.V.m. §§ 622 a.F., 261 I, 253 ZPO. Dieser Stichtag definierte jedoch nur den maßgeblichen Zeitpunkt für die Auskunftserteilung. Die tatsächliche Höhe des Zugewinnausgleichs wurde erst beim späteren Scheidungstermin festgelegt.
Nach neuem Recht gilt für die Berechnung und der Höhe der Ausgleichsforderung nicht mehr der Tag der Scheidung, sondern ebenfalls der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags, § 1384 BGB n. F. Die Auskunftspflicht wurde mit der Reform umfassend erweitert, § 1379 I BGB. So muss auch Auskunft über das Vermögen im Zeitpunkt der Trennung erteilt werden. Dieser Auskunftsanspruch tritt zusätzlich neben den Auskunftsanspruch bezüglich des Vermögens am Stichtag der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags. Es muss also über 3 Zeitpunkte Auskunft erteilt werden: Über das Anfangsvermögen, über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung und über das Vermögen zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags. Dies hat den Vorteil, dass Vermögenswerte zwischen Trennungszeitpunkt und Scheidungsantrag nicht mehr ohne weiteres zum Nachteil des ausgleichsberechtigten Ehegatten „verschoben" werden können.
Diese Neuregelungen gelten für alle Zugewinnausgleichsverfahren, die bereits vor dem 01.09.2009 anhängig, aber an diesem Tag noch nicht abgeschlossen waren. Hierbei kommt es nicht darauf an, wann das Scheidungsverfahren anhängig geworden ist. Dies ist in der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 20 II 1 EGBGB geregelt. Lediglich zum negativen Anfangsvermögen gilt § 1374 BGB a.F. für bereits anhängige Verfahren weiter. Sie werden die Auskünfte somit erteilen müssen.
Ich bedauere, Ihnen keine andere Auskunft geben zu können und hoffe dennoch, Ihnen mit meiner Antwort zunächst weiter geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Marion Deinzer
(Rechtsanwältin)
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Bitte beachten Sie, dass diese Plattform lediglich zur ersten rechtlichen Orientierung dient und eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es ist nur eine überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems aufgrund Ihrer Angaben zum Sachverhalt möglich. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Angaben zum Sachverhalt kann sich eine ganz andere rechtliche Bewertung ergeben.
Mit freundlichen Grüßen
Marion Deinzer
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