Frage geschrieben am 22.02.2009 17:23:58
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Änderung des Nachnamen (Doppelnamen)
Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 5770Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Ich hätte eine Frage zum Namensrecht.
Meine Frau und ich haben am 5.5.1995 geheiratet.
Der Nachname (Mädchenname) meiner Frau wurde nach der Hochzeit an meinen angehängt. Somit hat meine Frau einen Doppelnamen.
Ich trage weiterhin ausschließlich meinen Namen.
Mein Nachname wurde als Familiennamen bestimmt.
Nun möchte meine Frau gerne Ihren Namen ändern .
Sie möchte nur noch den Familiennamen tragen und Ihren zweiten Nachnamen ( den Mädchennamen ) streichen.
Ist dieses ohne Probleme möglich ? Wie gehen wir vor und müssen wir etwas beachten ?
Der Grund für die Änderung:
Schreibweise des Mädchennamen meiner Frau ist da es ein italienischer Name ist schwierig - bsp. Mailverkehr. Mails erreichen meine Frau häufig nicht etc. da Name nicht richtig verstanden wird oder falsch geschrieben wird.
Mit freundlichen Grüßen
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 22.2.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 22.02.2009 18:02:50 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Gabriele Haeske
Wessels Str. 13, 49134 Wallenhorst, Tel: 05407-8575168, Fax: 05407-8575169
Erbrecht, Familienrecht, Mietrecht, Sozialrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 301
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Ihre Frau hat ihren Geburtsnamen (Mädchennamen) dem Ehenamen (Familiennamen) angefügt. Die Anfügung des Mädchennamens kann sie gegenüber dem Standesbeamten widerrufen und so rückgängig machen (§ 1355 Abs. 4 BGB). Ihre Frau trägt dann nur noch den Ehenamen. Es ist aber nicht möglich, nach dem Widerruf erneut den Geburtsnamen dem Ehenamen voranzustellen oder diesem anzufügen, d.h. der Widerruf ist dann endgültig.
Der Widerruf muss öffentlich beglaubigt werden. Dafür sind grundsätzlich die Notare zuständig, je nach Landesrecht auch noch andere Stellen. Sie sollten sich bei Ihrem zuständigen Standesamt erkundigen, ob der Widerruf auch dort öffentlich beglaubigt werden kann.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Soweit ansonsten aus dem Bereich frag-einen-anwalt.de heraus eine Kontaktaufnahme an mich gewünscht ist, bitte ich zunächst ausschließlich um Kontakt per E-Mail.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
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