Frage geschrieben am 11.07.2010 12:47:04
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Änderung der Steuerklasse im Trennungsjahr
Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1763Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Im ersten Jahr kann noch eine gemeinsame Veranlagung durchgeführt werden.
Habe Zweifel, dass meine Ehefrau in 2011 die Steuererklärung für 2010 unterschreibt.
Dann kämen erhebliche Steuernachzahlungen auf mich zu.
Was spricht dagegen, wenn ich bereits jetzt die Steuerklasse ändere?
Hierdurch bekäme der Unterhaltsempfänger weniger Unterhalt.
Könnte der Familienrichter nicht sagen… Ihre Ehefrau hätte doch unterschrieben?
Antwort geschrieben am 11.07.2010 13:14:21 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Otto-von-Guericke-Str. 53, 39104 Magdeburg, Tel: 0391-6223910, Fax: 0391-6223966
Erbrecht, Fachanwalt Familienrecht, Sozialhilferecht, Zivilrecht, Medizinrecht
Bewertungen: 220
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Ihre Frage beantworte ich im Rahmen dieses Erstberatungsportals unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und ausgelobten Honorarbetrages wie folgt:
Im ersten Jahr der Trennen dürfen und sollten sich die getrenntlebenden Ehegatten noch gemeinsam steuerlich veranlagen lassen. Dies gemeinsame Veranlagung führt dazu, dass sie zusammengenommen weniger Steuern zahlen müssen, als dies bei getrennter Veranlagung der Fall wäre. Denn bei gemeinsamer Veranlagung wird die gemeinsame Einkommenssteuer nicht nach der normalen Grundtabelle, sondern nach der günstigeren Splittingtabelle berechnet. Bei der Splittingtabelle wird das gemeinsame Einkommen halbiert, daraus die Steuerlast errechnet und diese einfach verdoppelt. Wegen der Progression der Steuersätze ist dies günstiger als eine "normale" Besteuerung nach dem Gesamteinkommen.
Ihre Ehefrau ist verpflichtet, der gemeinsamen Veranlagung zuzustimmen. Diese Zustimmungserklärung kann gerichtlich durch Urteil ersetzt werden, falls Ihre Frau nicht freiwillig zustimmen sollte. Im Gegenzuge sind Sie verpflichtet, etwaige Steuernachteile bei Ihrer Frau auszugleichen, falls diese bei Getrennveranlagung einen Vorteil gehabt hätte.
Aber auch unter unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten sind Sie verpflichtet alle steuerlichen Vorteile auszunutzen, die bestehen. Aus diesem Grunde wäre es auch deswegen nicht ratsam, derzeit die Steuerklasse zu wechseln, sondern erst zu Beginn des nächsten Jahres.
Ich hoffe, Ihnen einen angemesssen Überblick über die rechtliche Situation gegeben zu haben.
Ich weise abschließend darauf hin, dass meine Antwort keine eingehende Rechtsberatung bei einem Anwalt vor Ort ersetzen kann und soll, da hier eine eingehende Sachverhaltsprüfung und Sichtung von Unterlagen nicht möglich ist. Sinne und Zweck ist es, eine rechtliche Orientierung zu vermitteln.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
Otto-von-Guericke-Str. 53
39104 Magdeburg
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