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Frage geschrieben am 15.07.2011 19:04:52

Änderung der Bebauungsplaneigenschaft

Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 688
Wir wohnen in einem allgemeinen Wohngebiet in Bayern. Das Nachbar-Grundstück neben uns liegt auch in einem allgemeinen Wohngebiet. (Wir haben erfolgreich gegen einen Beschluß des Gemeinderats geklagt -einschl. Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde beim BVerwG- dieses Grundstück in ein Sondergebiet umzuwandeln, damit ein gegenüberliegender Supermarkt im Sondergebiet es als Parkplatz nutzen kann.) Nun hat der Eigentümer des Nachbar-Grundstückes ein dahinter liegendes Grundstück erworben, das im Mischgebiet liegt. Alle Grundstücke liegen im Bereich ein und desselben Bebauungsplans. Wir hegen die Befürchtung, dass der Eigentümer durch Verschmelzung des hinterliegenden Grundstücks mit dem Nachbar-Grundstück auch für dieses in den Genuß eines Mischgebietes und somit zu seinem Parkplatz kommen will. Ist dies möglich? Wie wirken sich Verschmelzungen von Grundstücken, die im selben Bebauungsplan liegen, aber unterschiedlichen Nutzungsgebieten angehören bebauungsplanrechtlich aus? Wir haben ja laut ständiger Rechtsprechung des BVerwG einen Anspruch auf Erhalt der unterschiedlichen Nutzungen "Gebietserhaltungsanspruch".


Antwort geschrieben am 15.07.2011 22:18:25
Sehr geehrter Fragesteller,

ich kann mich erinnern, bereits eine Frage von Ihnen beantwortet zu haben. Ich hoffe, die Antwort hat Ihnen damals weitergeholfen.

Diese Frage beantworte ich wie folgt:

Es ist duraus möglich, dass sich ein Bauvorhaben über mehrere Baunutzungsgebiete erstreckt, selbst über merhere Bebauungspläne oder Baugebiete nach § 30 ff. BauGB. Das ist in der Praxis nichts Ungewöhnliches. Dann beurteilt sich die Zulässigkeit des Bauvorhabens nach der Zulässigkeit des einen Teils des Bauvorhabens in dem einen Baunutzungsgebiet; während sich die Zulässigkeit des anderen Teils nach der Zulässigkeit in dem anderen Nutzungsgebiet beurteilt.

Für Ihren Nachbarn bedeutet das, dass er die Änderung seiner Baugenehmigung beantragen muss. Dagegen können Sie als Dritter vorgehen. Die Stellplätze sind nach § 12 Abs. 1 NVO überall zulässig. Etwas anderes kann sich aus dem Bebauungsplan ergeben.

Vorliegend geht es aber vor allem um das Maß der beulichen Nutzung in dem Mischgebiet. Dies bestimmt sich nach § 21a BauNVO. Sie können sich die Vorschrift durchlesen und dann eventuell eine Nachfrage stellen.

Ein Anspruch auf Erhalt des Baunutzungsgebiet ist nicht gefährdet, da nur die Vorschriften für das jeweilige Gebiet anzuwenden sind.

MIt freundlichen Grüssen

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 16.07.2011 00:40:59

Sorry, aber Sie haben meine Frage wohl nicht richtig gelesen. Ich wollte wissen, welche Art von Baunutzungsgebiet für ein Grundstück gilt, das durch Verschmelzung zweier Grundstücke, die unterschiedlichen Baunutzungsgebieten zugeordnet waren (1x allgemeines Wohngebiet und 1x Mischgebiet)nach der Verschmelzung gilt. Hier gäbe es 3 Möglichkeiten: 1. Mischgebiet, 2. allgemeines Wohngebiet oder 3. der Teil der vorher Mischgebiet war bleibt Mischgebiet und der Teil der vorher allgemeines Wohngebiet war bleibt allgemeines Wohngebiet.
Weiterhin wollte ich wissen, falls Nr. 1 greift(beide verschmolzenen Grundstücke sind nunmehr Mischgebiet), ob ich dann zumindestens auch weiterhin auf Grund des "Gebietserhaltungsanspruchs" für den Teil dieses Grundstückes, der vorher allgemeines Wohngebiet war (wohl nur mittels Normenkontrollverfahren), durchsetzen kann, dass dies ein allgemeines Wohngebiet bleibt. Oder kann ich durch die Verschmelzung dieser Grundstücke meines Rechts beraubt werden und muß nach möglicherweise kostenintensiven Verfahren bis vor das BVerwG sogar zur Verfassungsbeschwerde greifen? Stellplätze in allgemeinen Wohngebieten sind nach § 12 Abs. 2 BauNVO dort nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig, also nicht für Supermärkte, die wegen ihrer Größe nur in einem Sondergebiet und nicht in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig sind.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 16.07.2011 11:25:03

Ich würde eher sagen, dass Sie Ihre Frage selbst nciht richtig gelesen haben. Zur Erinnerung: "Wir hegen die Befürchtung, dass der Eigentümer durch Verschmelzung des hinterliegenden Grundstücks mit dem Nachbar-Grundstück auch für dieses in den Genuß eines Mischgebietes und somit zu seinem Parkplatz kommen will. Ist dies möglich?".

Sie haben daher nur die Möglichkeit in Erwägungen einbezogen, dass sich durch die "Verschmelzung der Grundstücke" die Zulässigkeit der Errichtung baulicher Anlagen nach der Baunutzungsart des Baugebiets richtet. Daher befürchten Sie, dass durch den Kauf eines Baugrundstüks faktisch jemand in der Hand hat, Festsetzungen des Bebauungsplanes zu ändern.

Ich habe folgemndermaßen gewantowrtet: "...Dann beurteilt sich die Zulässigkeit des Bauvorhabens nach der Zulässigkeit des einen Teils des Bauvorhabens in dem einen Baunutzungsgebiet; während sich die Zulässigkeit des anderen Teils nach der Zulässigkeit in dem anderen Nutzungsgebiet beurteilt".

Das ist eine ausreichende Antwort. Zudem sind Ihre Befürchtungen haltlos, weil durch einen Kauf nicht Festsetzungen in dem B-Plan geändert werden können. Also Mischgebiet bleibt Mischgebiet, allg. Wohngebiet bleibt weiterhin allg. Wohngebiet. Sie haben diese Möglichkeit erst in der Nachfrage unter Nummer 3 in die Konfliktlösung miteinbezogen. Damit erledigen sich weitere Fragen. Nr. 1 greift nicht ein.

Es ist auch offensichtlich, dass die Baugrundstücke nicht miteinander verschmelzen würden. Es wird lediglich die bereits vorhandene bauliche Anlage ausgeweitet, und dadurch werden Grundstücke miteinander verbunden.

§ 12 Abs. 2 BauNVO richtet sich zunächst an die planende Gemeinde. Erst wenn die Gemeinde die Planung realisiert hat und diese im Bebauungsplan festgesetzt hat, können Sie sich dagegen beschweren. Sie haben über diese Ausweisungen im B-Plan ger nichts gesagt. Es ist aber ohnehin unklar, was jetzt diese Vorschrift mit dem Bauvorhaben, das im Mischgebiet ausgeführt werden soll, zu tun hat. Unter dem Gebietserhaltungsanspruch wird verstanden, dass die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan nachbarschützende Wirkung zugunsten aller Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet entfaltet. Es gibt danach keinen gebietsübergreifenden Gebietserhaltungsanspruch. Es kommt immer nur auf nachbarschützende Wirkung zugunsten von Grundstückeigentümern im jeweiligen Baugebiet an. Sie können aber eventuell nach § 15 BauNVO vorgehen. Das wäre aber dann schon eine andere Frage.


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