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Änderung Steuerbescheid


30.12.2009 07:57 |
Preis: ***,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Holger J. Haberbosch




Wir haben nach dem Tod meines Vaters (2005) eine Erbschaftssteuererklärung abgegeben(2006). In dieser Steuererklärung wurden von uns alle Vermögenswerte angegeben. Das Finanzamt hat daraufhin 2007 einen Steuerbescheid erlassen. In diesem Bescheid wurde ein nicht unerhebliches Bankdepot, was mit erklärt worden ist, nicht berücksichtigt. Dies führte dazu, daß die Erbschaftssteuer nur zu ca. 10% der von unserem Steuerberater berechneten Summe festgesetzt wurde. Der Bescheid war nur hinsichtlich der Nachlaßverbindlichkeiten vorläufig, da hier noch Klärungsbedarf bestand und die Nachlaßverbindlichkeiten (hauptsächlich Steuerschulden des Vestorbenen) geschätzt wurden.
2009 haben wir neue Bescheide erhalten, in dem die Nachlaßverbindlichkeiten präzisiert wurden, da mittlerweile die Steuerschulden konkretisiert werden konnten, ein Abschluß dieser Angelegenheit ist aber noch nicht erfolgt. In diesem neuen Bescheid wurde auch das bisher vom FA vergessene Depot berücksichtigt. Dies führt nun zu erheblichen Nachforderungen.

Ist dies vom FA rechtmäßig, eventuell als materieller Fehler korrigierbar? Verstößt die Korrektur nicht gegen Treu und Glauben, da wir unsere Mitwirkungspflicht im vollen Umfang erfüllt haben und das FA unsere Angaben vergessen hat?

Bitte nach Möglichkeit entsprechende Rechtsgrundlagen nennen.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 21 weitere Antworten zum Thema:
Steuerbescheid Änderung
30.12.2009 | 10:52

Antwort

von

Rechtsanwalt Holger J. Haberbosch
221 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

ich möchte Ihre Frage anhand des dargestellten Sachverhaltes und des ausgelobten Einsatzes wie folgt beantworten:

Das Recht der Änderungen von Steuerbescheiden ist sehr komplex und stets anhand des einzelnen Bescheides zu prüfen. Daher kann ich die Bewertung nur anhand Ihrer Schilderung vornehmen, kleine Änderungen führen zu anderen Rechtsfolgen.

Nach Ihren Angaben ist der Bescheid, mit Ausnahme des Vorbehalts wegen der Nachlassverbindlichkeiten, bestandskräftig. Eine Änderung nach den Änderungsvorschriften der AO kommt daher allenfalls nach § 177 AO in Betracht. Hiernach dürfen wegen anderer Änderungen materielle Fehler, soweit die Änderung reicht, mitverbessert werden.

Sollte daher bspw in Ihrem Fall durch die Änderung der Nachlassverbindlichkeiten eine Verbesserung zu Ihren Gunsten i.H.v. 10.000 € eingetreten sein, so dürften Änderungen zu Ihren Ungunsten i.H.v. 10.000 € dagegen gerechnet werden.

Wegen der komplexen Materie und des wirtschaftlichen Interesses sollten Sie durch einen Rechtsanwalt Einspruch gegen den Änderungsbescheid einlegen lassen, diesen Bescheid konkret prüfen lassen und sodann den Einspruch begründen lassen.
Gerne stehe auch ich Ihnen hierfür zur Verfügung. Sofern Sie mich per E-Mail unter Haberbosch@asz-kanzlei.de kontaktieren sende ich Ihnen ein unverbindliches Kostenangebot zu.


Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Erbrecht
Zertifizierter Berater für Internationales Steuerrecht (DAA)

Tel. 0761/2967880
Fax 0761/29678810
Haberbosch@hs-rechtsanwaelte.de
www.doppelbesteuerung.eu
www.erbfall.eu
www.rentnerbesteuerung.eu

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Holger J. Haberbosch
Freiburg

221 Bewertungen
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