28.01.2009 | 20:23
Antwort
von
Rechtsanwalt Martin P. Freisler
241 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:
Ihre Fragen können ohne genaue Kenntnis des Sachverhaltes nicht abschließend beurteilt werden. Ich rate Ihnen daher, sich zur konkreten Prüfung an einen Anwalt vor Ort sowie an Ihren Insolvenzverwalter zu wenden.
Hier kann ich Sie zum einen auf
§ 89 II 2 InsO und auf
§ 114 InsO hinweisen. Diese regeln, dass Zwangsvollstreckungen in das Gehalt grundsätzlich im laufenden
Insolvenzverfahren unwirksam sind bzw. werden. Eine Ausnahme von dieser Beschränkung gilt für Unterhalts- und Deliktsgläubiger für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach §
850d ,
§ 850f Abs. 2 ZPO in den Teil der Bezüge, der für andere Gläubiger nicht pfändbar ist, den sog. erweitert pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens. Diese Pfändung ist und bleibt daher zulässig.
Diese rechtlichen Ausführungen vorweg:
Nun kommt es allerdings konkret darauf an, welche Zahlungen Sie wem aus welchen Teilen des Einkommens zu zahlen haben. D.h. für welche Teile greift die Pfändung und welche Forderungen sind bereits befriedigt.
Grundsätzlich sind bis zur Insolvenzeröffnung aufgelaufenen Unterhaltsforderungen Insolvenzforderungen. D.h. der Unterhaltsberechtigte hat diese zur Insolvenztabelle anzumelden und erhält darauf nur eine Quote.
Eine Ausnahme besteht für
§ 114 InsO für jeweils einen gewissen Zeitraum, wenn eine unanfechtbare Sicherung dieser Ansprüche erfolgte, entweder über eine Abtretung,
§ 114 I InsO, oder über eine Zwangsvollstreckung,
§ 114 III InsO. Die zeitliche Befristung der Wirksamkeit der Pfändung gem.
§ 114 III InsO gilt danach nicht für Pfändungsmaßnahmen, die denjenigen Teil der Bezüge des Schuldners betreffen, die grundsätzlich unpfändbar sind und nur für bestimmte Gläubiger gepfändet werden können, wie dies insbesondere für Unterhaltsgläubiger des Schuldners gem. §§
850d,
850f Abs. 2 ZPO der Fall ist. Diese Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bleiben wirksam und sind unabhängig vom eröffneten Insolvenzverfahren auch weiterhin zulässig, da dieser Teil der Bezüge des Schuldners nicht in die Insolvenzmasse fällt.
Nach Insolvenzeröffnung neu auflaufende Unterhaltsschulden unterliegen gemäß
§ 89 II 2 InsO sodann nicht dem vollständigen Vollstreckungsverbot, d.h. deren Pfändung wäre sogar im laufenden Verfahren „neu" möglich.
Wenn nun Streit über den Umfang bzw. Wegfall von Unterhaltsverpflichtungen besteht, ist für im Insolvenzverfahren erfolgte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach
§ 89 III InsO das Insolvenzgericht zuständig. Anderenfalls das Vollstreckungsgericht, welches die Zwangsvollstreckungsmaßnahme erlassen hat. Nach Ihren Schilderungen müsste der Wegfall für die Verpflichtung Nr. 3. aufgrund der Befristung automatisch erfolgen. Insoweit sollten Sie aber den genauen Vergleich sowie die Zwangsvollstreckungsmaßnahme konkret auf deren Inhalt überprüfen lassen. Eine Rückzahlung wird allerdings höchstwahrscheinlich dem Insolvenzverwalter zustehen. Diesem sollten Sie daher anzeigen, dass sich die Voraussetzungen geändert haben.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.
Gerne stehe auch ich Ihnen bei der weiteren Durchsetzung Ihrer Interessen zur Verfügung. Sollten Sie dies wünschen, können Sie sich jederzeit - gerne auch per eMail - mit mir in Verbindung setzen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -
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Martin P. Freisler
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Nachfrage vom Fragesteller
29.01.2009 | 13:47
Vielen Dank für Ihre Antwort. Bei einem Punkt fehlt mir für das Verständnis noch eine Konkretisierung.
§ 89 II InsO besagt, "...Dies gilt nicht für die Zwangsvollstreckung wegen eines Unterhaltsanspruchs.." Deshalb nochmals konkret gefragt:
Ist mein Unterhaltsrückstand aus den Monaten vor der Insolvenz und vor der Pfändung Unterhaltsanspruch im Sinne des §89 II InsO und somit die Pfändung zulässig oder nicht?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
29.01.2009 | 14:19
Unterhalt bzw. -rückstände aus der Zeit vor (!) der Insolvenzeröffnung sind Insolvenzforderungen und können nicht nach § 89 II 2 InsO privilegiert vollstreckt werden (vgl. BGH, Urteil v. 27.09.2007 - IX ZB 16/06).
Eine Berücksichtigung dieser Forderung konnte aufgrund der Vollstreckung vor Insolvenzeröffnung aber über § 114 InsO erfolgen. Denn danach bleiben vor Insolvenzeröffnung erwirkte Vollstreckungsmaßnahmen von Unterhaltsgläubigern in den erweitert pfändbaren Teil der Bezüge wirksam.
Mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
Rechtsanwalt