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Änderung Pfändungsbeschluss bewirken und Unterhaltsrückstand pfändbar


| 28.01.2009 19:33 |
Preis: ***,00 € |

Insolvenzrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Martin P. Freisler


| in unter 2 Stunden

I. Sachverhalt:

Am 22.10.2007 wurde über mein Vermögen das Insolvenzverfahren vor dem Amtsgericht eröffnet.

Am 18.10.2007 hat das Amtsgericht auf Anforderung meiner Ex-Frau einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss an meinen Arbeitgeber, als Drittschuldner ausgestellt. Der Pfändungsbeschluss basiert auf einem vollstreckbaren Titel aus einem Vergleich vor dem OLG vom 15.01.2007 in Sachen Trennungsunterhalt und aus einem Vergleich vor dem Amtsgericht vom 03.05.2007 in Sachen Scheidung und nachehelicher Unterhalt.

In diesen Vergleichen wurde unter anderem folgendes geregelt:

1. Die Höhe des monatlichen Kindesunterhaltes
2. Die Höhe des monatlichen nachehelichen Unterhaltes
3. Die Dauer der Zahlungen für den nachehelichen Unterhalte wurde auf den 31.12.2008 befristet
4. Die Höhe der monatlichen Tilgungsrate zur Rückzahlung des aufgelaufenen Unterhaltsrückstandes

Seit November 2007 pfändet mein Arbeitgeber mein Gehalt entsprechend und überweist die Beträge an meine Ex-Frau.



II. Meine Fragen:

1. Ab Januar 2009 müsste, aufgrund der o.g. Vergleiche, bei dem Pfändungsbetrag der Wegfall des Ehegattenunterhaltes berücksichtigt und der Betrag entsprechend reduziert werden. Mein Arbeitgeber pfändet aber weiterhin den ursprünglichen Betrag, mit dem Hinweis, er müsse erst vom Amtsgericht einen entsprechend geänderten Pfändungsbeschluss erhalten, dann könne er tätig werden.

Der Anwalt meiner Ex-Frau hat trotz Aufforderung keine Änderung veranlasst. Er vertritt die Auffassung, dass der Vollstreckungstitel "ipso jure" mit dem 31.12.2008 endet.

Welche dieser beiden widersprüchlichen Aussagen ist richtig und was muss ich tun, um eine Änderung des Pfändungsbeschlusses zu erwirken und das zuviel gezahlte Geld zurück zu bekommen?

2. Ist es überhaupt rechtens, dass der o.g. Unterhaltsrückstand gepfändet wird, obwohl er in der Insolvenztabelle angemeldet ist und eigentlich dem Pfändungsschutz unterliegt und im Rahmen des Insolvenzverfahrens bedient werden müßte?
28.01.2009 | 20:23

Antwort

von

Rechtsanwalt Martin P. Freisler
241 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:

Ihre Fragen können ohne genaue Kenntnis des Sachverhaltes nicht abschließend beurteilt werden. Ich rate Ihnen daher, sich zur konkreten Prüfung an einen Anwalt vor Ort sowie an Ihren Insolvenzverwalter zu wenden.

Hier kann ich Sie zum einen auf § 89 II 2 InsO und auf § 114 InsO hinweisen. Diese regeln, dass Zwangsvollstreckungen in das Gehalt grundsätzlich im laufenden Insolvenzverfahren unwirksam sind bzw. werden. Eine Ausnahme von dieser Beschränkung gilt für Unterhalts- und Deliktsgläubiger für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach § 850d , § 850f Abs. 2 ZPO in den Teil der Bezüge, der für andere Gläubiger nicht pfändbar ist, den sog. erweitert pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens. Diese Pfändung ist und bleibt daher zulässig.

Diese rechtlichen Ausführungen vorweg:

Nun kommt es allerdings konkret darauf an, welche Zahlungen Sie wem aus welchen Teilen des Einkommens zu zahlen haben. D.h. für welche Teile greift die Pfändung und welche Forderungen sind bereits befriedigt.

Grundsätzlich sind bis zur Insolvenzeröffnung aufgelaufenen Unterhaltsforderungen Insolvenzforderungen. D.h. der Unterhaltsberechtigte hat diese zur Insolvenztabelle anzumelden und erhält darauf nur eine Quote.

Eine Ausnahme besteht für § 114 InsO für jeweils einen gewissen Zeitraum, wenn eine unanfechtbare Sicherung dieser Ansprüche erfolgte, entweder über eine Abtretung, § 114 I InsO, oder über eine Zwangsvollstreckung, § 114 III InsO. Die zeitliche Befristung der Wirksamkeit der Pfändung gem. § 114 III InsO gilt danach nicht für Pfändungsmaßnahmen, die denjenigen Teil der Bezüge des Schuldners betreffen, die grundsätzlich unpfändbar sind und nur für bestimmte Gläubiger gepfändet werden können, wie dies insbesondere für Unterhaltsgläubiger des Schuldners gem. §§ 850d, 850f Abs. 2 ZPO der Fall ist. Diese Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bleiben wirksam und sind unabhängig vom eröffneten Insolvenzverfahren auch weiterhin zulässig, da dieser Teil der Bezüge des Schuldners nicht in die Insolvenzmasse fällt.

Nach Insolvenzeröffnung neu auflaufende Unterhaltsschulden unterliegen gemäß § 89 II 2 InsO sodann nicht dem vollständigen Vollstreckungsverbot, d.h. deren Pfändung wäre sogar im laufenden Verfahren „neu" möglich.

Wenn nun Streit über den Umfang bzw. Wegfall von Unterhaltsverpflichtungen besteht, ist für im Insolvenzverfahren erfolgte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach § 89 III InsO das Insolvenzgericht zuständig. Anderenfalls das Vollstreckungsgericht, welches die Zwangsvollstreckungsmaßnahme erlassen hat. Nach Ihren Schilderungen müsste der Wegfall für die Verpflichtung Nr. 3. aufgrund der Befristung automatisch erfolgen. Insoweit sollten Sie aber den genauen Vergleich sowie die Zwangsvollstreckungsmaßnahme konkret auf deren Inhalt überprüfen lassen. Eine Rückzahlung wird allerdings höchstwahrscheinlich dem Insolvenzverwalter zustehen. Diesem sollten Sie daher anzeigen, dass sich die Voraussetzungen geändert haben.

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.

Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.

Gerne stehe auch ich Ihnen bei der weiteren Durchsetzung Ihrer Interessen zur Verfügung. Sollten Sie dies wünschen, können Sie sich jederzeit - gerne auch per eMail - mit mir in Verbindung setzen.

Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen


Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -





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Nachfrage vom Fragesteller 29.01.2009 | 13:47

Vielen Dank für Ihre Antwort. Bei einem Punkt fehlt mir für das Verständnis noch eine Konkretisierung.

§ 89 II InsO besagt, "...Dies gilt nicht für die Zwangsvollstreckung wegen eines Unterhaltsanspruchs.." Deshalb nochmals konkret gefragt:

Ist mein Unterhaltsrückstand aus den Monaten vor der Insolvenz und vor der Pfändung Unterhaltsanspruch im Sinne des §89 II InsO und somit die Pfändung zulässig oder nicht?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 29.01.2009 | 14:19

Unterhalt bzw. -rückstände aus der Zeit vor (!) der Insolvenzeröffnung sind Insolvenzforderungen und können nicht nach § 89 II 2 InsO privilegiert vollstreckt werden (vgl. BGH, Urteil v. 27.09.2007 - IX ZB 16/06).

Eine Berücksichtigung dieser Forderung konnte aufgrund der Vollstreckung vor Insolvenzeröffnung aber über § 114 InsO erfolgen. Denn danach bleiben vor Insolvenzeröffnung erwirkte Vollstreckungsmaßnahmen von Unterhaltsgläubigern in den erweitert pfändbaren Teil der Bezüge wirksam.

Mit freundlichen Grüßen

Martin P. Freisler
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 2009-01-29 | 14:29


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