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Änderung Mietverhältnis durch neuen Vermieter


| 26.04.2012 10:03 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Karlheinz Roth


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrter Rechtsanwalt, sehr geehrter Rechtsanwältin. Ich wohne seit gut 5 Jahren in der Wohnung. Diese befindet sich in einem Zweifamilienhaus mit großem Garten. Ich bewohne OG. Vor fast einem halben Jahr ist meine Vermieterin verstorben. Ihr Erbe wurde mein neuer Vermieter. Ich habe einen Einheitsmietvertrag, in dem nur Kehr- und Räumpflichten geregelt sind und sich auf die "allgemeine Hausordnung" bezieht. Seperate Hausordnung wurde nie vereinbart. Bezüglich Garten steht im Mietvertrag: "nach Absprache". Ich hatte mit meiner ehemaligen Vermieterin mündlich vereinbart, den Garten nicht zu nutzen. Gemäht wurde dieser bis dato von ihrem erben (mein jetziger Vermieter). Dieser vermietet nun die EG-Wohnung (wurde bisher von verstorbener Vermieterin bewohnt) und möchte die Gartenpflege auf beide Parteien (EG + OG) aufteilen.
1. Frage: muss ich die Gartenpflege nun übernehmen?

Außerdem hat er eine neue Hausordnung aufgestellt.
2. Ist diese auch nun für mich bindend?

Unter dem Haus ist eine Garage, über die man bequem in den Keller kommt. Garage habe ich nicht mitgemietet. Doch habe ich einen Kellerschlüssel erhalten, damit ich durch die Garage in den Keller gelangen kann, um z.B. Autoreifen, Fahrrad problemlos in den Keller transportieren kann. Kellertreppe ist steil und schmal. Der Garagenschlüssel ist auch im Mietvertrag vermerkt.
3. Neuer Vermieter will mit nun den Durchgang durch Garage verbieten. Kann er das?

Der neue Vermieter hat vor Vermietung der EG-Wohnung diese renoviert. Dabei hat er auch die unterschiedlichen Deckenverkleidung abmontiert. Das Haus hat nur Fehlböden und ist ansonsten schon recht hellhörig. Nach der Entfernung der Deckenverkleidung, höre ich nicht nur dass jemand in der unteren Wohnung sich unterhält, ich kann sogar teilweise die Unterhaltung mitverfolgen da man sogar die Worte versteht,und das bei einer normalen Unterhaltung. Wie dies nun ist, wenn die Mieter unter mir fernsehen etc. kann man sich vorstellen.
4. Muss ich dies hinnehmen, nur weil es ein altes Haus ist, so wie mein Vermieter meint?
Vielen Dank im Voraus und mit freundlichem Gruß
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 437 weitere Antworten zum Thema:
Vermieter Änderung Mietverhältnis neuen
26.04.2012 | 10:49

Antwort

von

Rechtsanwalt Karlheinz Roth
639 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:


1.

Nein, das müssen Sie nicht. Wenn Sie dem nicht zustimmen, liegt insoweit auch keine vertragliche Vereinbarung vor.

2.

Das wäre nur dann denkbar, wenn sich aus der alten Hausordnung ein sog. Änderungsvorbehalt ergibt, der dem Vermieter die Möglichkeit der Änderung der Hausordnung zuschreibt.

3.

Wenn das Verbringen bspw. eines Fahrrades über die Kellertreppe unzumutbar ist, wäre das Verbot des Vermieters nicht akzeptabel.

4.

Nein, das müssen Sie nicht. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn dieser Zustand bei Mietbeginn vorhanden gewesen wäre und Sie sich Ihre Rechte (Minderung, Schadensersatz) nicht vorbehalten hätten.

Ich rege insoweit an, sich durch einen Kollegen vor Ort vertreten zu lassen.


Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.




Bewertung des Fragestellers 2012-04-26 | 11:01


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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2012-04-26
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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Hamburg

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