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Frage geschrieben am 05.07.2009 14:28:53

Änderung Gesellschaftsvertrag

Rechtsgebiet: Gesellschaftsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2595
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Eine GmbH hat 2 Gesellschafter, einer hat 75 % Anteile und der andere 25 % Antele. Der Mehrheitsgesellschafter möchte vermeiden, dass der Minderheitsgesellschafter seine Anteile auf dem freien Markt oder einem Wettbewerber anbietet.
Kann er auf Grund seiner Mehrheit den Gesellschaftsvertrag dahingehend verändern, dass der Mindergesellschafter seine 25 % nur zum Nennwert, hier € 6.250,00, verkaufen kann und sie dann zuerst dem Mehrheitsgesellschafter anbieten muß?
Und kann im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden, dass der Mindergesellschafter bei der Verteilung eines Gewinns entgegen seinen Anteilen von 25 % nur 10 % erhält. Der Grund hierfür wäre die mangelnde Aussenünterstützung des Minderheitsgesellschafters.


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Diese Antwort ist vom 5.7.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 05.07.2009 16:58:47
Rechtsanwalt Kay Fietkau
Jacobstraße 8-10, 04105 Leipzig, Tel: 0341-49250002, Fax: 0341-49250009
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Sehr geehrter Fragesteller,

vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.

Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:


1. Änderung des Gesellschaftsvertrages

In § 53 GmbHG heißt es

(1) Eine Abänderung des Gesellschaftsvertrags kann nur durch Beschluss der Gesellschafter erfolgen.

(2) Der Beschluss muss notariell beurkundet werden, derselbe bedarf einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen. Der Gesellschaftsvertrag kann noch andere Erfordernisse aufstellen.

(3) …

Nach § 47 GmbHG bestimmt sich das Stimmverhältnis nach den gehaltenen Gesellschaftsanteilen. Dies führt dazu, dass ein Mehrheitsgesellschafter mit einer Beteiligung von 75 % auch drei Viertel der Stimmen im Rahmen der Abstimmung hat. Er kann somit Änderungen des Gesellschaftsvertrages beschließen.

Minderheitsgesellschafter werden zwar in einigen Bereichen durch das GmbH-Recht geschützt, so z.B. durch § 50 GmbHG. Jedoch kann der Minderheitsgesellschafter nicht eine Änderung des Gesellschaftsvertrages verhindern, wenn dieser für die Änderung ausreichend Stimmanteile hält.


2. Übertragung von Gesellschaftsanteilen und Vorkaufsrecht

Gemäß § 15 Abs. 1 GmbHG sind Geschäftsanteile grundsätzlich veräußerlich und vererblich.

Nach Abs. 5 kann jedoch durch den Gesellschaftsvertrag die Abtretung der Geschäftsanteile an weitere Voraussetzungen geknüpft werden, insbesondere von der Genehmigung der Gesellschaft abhängig gemacht werden.

Eine solche Regelung kann auch nachträglich im Rahmen einer Satzungsänderung in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden. Es gilt das unter 1. Gesagte.

Ebenso kann auf diese Weise ein Vorkaufsrecht in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden.

Zu welchem Wert der andere Gesellschafter seine Anteile verkauft, kann hingegen nicht im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden.


3. Gewinnverteilung

Die Gewinnverteilung richtet sich grundsätzlich nach den gehaltenen Gesellschaftsanteilen. Eine hiervon abweichende Regelung kann zwar grundsätzlich im Gesellschaftsvertrag enthalten sein. Eine Änderung durch den Mehrheitsgesellschafter wäre vorliegend jedoch rechtsmissbräuchlich – insbesondere wenn sie wie vorliegend zu Strafzwecken erfolgen soll. Es bedarf daher der Zustimmung des Minderheitsgesellschafters.


Ich möchte Sie an dieser Stelle noch darauf hinweisen, dass die vorstehende Antwort ausschließlich auf den von Ihnen gemachten Angaben beruht. Das Hinzufügen oder Weglassen von Angaben kann zu einem anderen Ergebnis führen.


Mit freundlichen Grüßen

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 05.07.2009 23:29:32

Zu 3.
welche nicht den Gesellschaftsanteilen (75 zu 25) entsprechende "unterschiedliche Gewinnverteilung wäre nicht mißbräuchlich und deshalb ohne Zustimmung des Mindergesellschafters möglich?!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 16.07.2009 14:50:26

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Eine von den Geschäftsanteilen zu Ungunsten abweichende Gewinnverteilung bedarf grundsätzlich der Zustimmung des Minderheitsgesellschafters. Dies geschieht entweder bereits im Rahmen des Vertragsschlusses oder nachträglich durch Ergänzung oder Änderung des Gesellschaftsvertrages. Der Mehrheitsgesellschafter mit einer Beteiligung von mind. 75 % kann zwar Vertragsänderungen grundsätzlich allein beschließen. Jedoch sind dieser Möglichkeit Grenzen gesetzt. Solch eine Grenze liegt im vorliegenden Fall vor. Könnte der Mehrheitsgesellschafter den Gewinnanteil des Minderheitsgesellschafters allein ändern, würde er die Gesellschaftsanteile des Minderheitsgesellschafters entwerten. Dies wäre jedoch offensichtlich rechtsmissbräuchlich.

Eine Änderung der Gewinnanteile ohne die Zustimmung des Minderheitsgesellschafters kann daher nur zu dessen Gunsten erfolgen. Ansonsten bedarf es der Zustimmung.

Mit freundlichen Grüßen

Fietkau
Rechtsanwalt

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Änderung Gesellschaftsvertrag | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2009-07-07
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