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Frage geschrieben am 03.04.2009 18:33:39

Änderung Geschäftsbereich Vorstand ohne Einverständnis

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1639
Guten Tag,

ich bin Vorstand Produktion & Technik in einer mittelständischen AG. In meinem mehrjährigen und gültigen Dienstvertrag sind meine Hauptgeschäftsbereiche Produktion & Technik explizit aufgeführt. Im Rahmen einer Organisationsänderung will man jetzt den Bereich Technik herauslösen und einem Kollegen übertragen. Kann ich auf einer Erfüllung des Vertrages mit diesen Geschäftsbereichen bis zum Laufzeitende bestehen ? Oder welche Möglichkeiten hat der Aufsichtsrat, dies gegen meinen Willen umzusetzen ?


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Diese Antwort ist vom 3.4.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage.

Beim Vorstand einer AG ist zu unterscheiden zwischen der Bestellung zum Vorstand umd dem der Vorstandstätigkeit zugrundeliegenden Dienstvertrag ( Trennungstheorie ).

Der Aufsichtsrat bestellt den Vorstand, § 84 III S. 5 AktG stellt aber klar, dass für den Dienstvertrag die allgemeinen Regeln gelten. Wenn in Ihrem Dienstvertrag der Bereich Technik zu den Hauptgeschäftsbereichen gehört, dann kann der Aufsichtsrat in diesen Vertrag nicht einseitig eingreifen, es sei denn, der Vertrag sieht die Möglichkeit der Änderung der Geschäftsbereiche vor. Wenn nicht, dann müsste der Dienstvertrag erst gekündigt werden, bevor eine Änderung erfolgen kann. Sollte Ihr Vertrag vor Änderung der Laufzeit keine Kündigungsmöglichkeit vorsehen, dann bliebe nur die fristlose Kündigung, deren Voraussetzungen nach § 626 BGB aber offensichtlich nicht erfüllt sind. Häufig wird in den Verträgen von Vorständen Bezug genommen auf die Geschäftsordnung der Gesellschaft in der jeweils gültigen Fassung. Eine Änderung der Geschäftsordnung kann dann zu einer Veränderung des Aufgabengebietes führen. Fehlt bei Ihnen ein solcher Verweis, dann kann das Aufgabengebiet nicht geändert werden.

Eine Änderung der Geschäftsordnung ist in aller Regel nur durch einstimmigen Vorstandsbeschluss möglich, also nicht gegen Ihren Willen.

Ohne genaue Kenntnis Ihres Vertrages und der Geschäftsordnung und sonstiger Grundlagen, ist eine abschließende Beurteilung nicht möglich. Sollte sich aber daraus nichts weiterers ergeben, dann können Sie die Einhaltung des Vertrages verlangen.

Grundsätzlich könnte der Aufsichtrat nur versuchen Sie als Vorstand abzuberufen, was aber nur unter den Voraussetzungen von § 84 III AktG möglich ist und diese Voraussetzungen liegen nach Ihren Angaben nicht vor.




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