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Frage geschrieben am 29.10.2011 05:47:24

Adwords Anzeige löschen lassen

Rechtsgebiet: Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 450
Ich bin Inhaber eines deutschen Gebrauchsmusters und musste leider feststellen, dass auch andere Firmen mein Produkt kopieren und für diese Plagiate bei Google-Adwords Werbung schalten.

Kann ich in irgendeiner Form gegen diese Werbeschaltung vorgehen?

Z.B. Google auffordern die Werbung einzustellen?

Ist Google verpflichtet die Werbeschaltung zu unterbinden?


MfG

Gerrit


Antwort geschrieben am 29.10.2011 09:53:57
Rechtsanwalt Fachanwalt für IT-Recht & Urheber- und Medienrecht Jan Gerth
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.

Vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage im Rahmen einer ERSTberatung zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:

Die Beantwortung der Frage bzw. die konkreten Handlungsratschläge richtet sich nach der Entscheidungen des BGH, Bananabay II, Urteil v. 13.01.2011, Az. ZR 125/07 zu der Frage der Nutzung von fremden Marken in AdWords-Anzeigen.

Der BGH hat entschieden:
Gibt ein Dritter ein mit einer Marke identisches Zeichen ohne Zustimmung des Markeninhabers einem Suchmaschinenbetreiber gegenüber als Schlüsselwort an, damit bei Eingabe des mit der Marke identischen Zeichens als Suchwort in die Suchmaschine ein absatzfördernder elektronischer Verweis (Link) zur Website des Dritten als Werbung für der Gattung nach identische Waren oder Dienstleistungen in einem von der Trefferliste räumlich getrennten, entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint (Adwords-Werbung), liegt darin keine Benutzung der fremden Marke im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a MarkenRL, § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, wenn die Anzeige selbst weder das Zeichen noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder auf die von diesem angebotenen Produkte enthält, der angegebene Domain-Name vielmehr auf eine andere betriebliche Herkunft hinweist.

Dies bedeutet, dass Sie gegen Google keine Handhabe haben und auch dem Grund auch nicht gegen den Werbenden, denn die Nutzung als Adwords stellt keien Nutzung Ihres Gebrauchsmusters dar.

Etwas anderes stellt jedoch die Verletzung Ihres Gebrauchsmusterschutzes dar.

Sie können dem Kopierer Ihres Gebrauchsmusterschutzes die Nutzung des Gebrauchsmusters untersagen. Hierfür gibt es mehrere Möglichkeiten, wie die Berechtigungsanfrage, welche zunächst den Gegner darauf hinweist und ihn veranlassen sollen die Nutzung zu begründen. Dann kann man den Kopierer abmahnen lassen, mit der Folge, dass dieser die Nutzung unterlassen soll. Und für den Fall, dass er auf die Abmahnung nicht reagiert, können Sie eine einstweilige Verfügung eines Landgerichts gegen ihn erwirken, mit der Folge, dass er dann nicht nur die Nutzung des Gebrauchsmusters zu unterlassen hat, sondern auch die Werbung mittels Google Adwords.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen, etwa für die Berechtigungsanfrage oder Abmahnung gerne zur Verfügung.

Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.

Weiterhin möchte ich Sie höflichst auf die Bewertungsfunktion aufmerksam machen, die dafür sorgt, diesen Service für andere Ratsuchende transparenter zu machen.

Mit freundlichen Grüßen

IT-Kanzlei GERTH
Jan H. Gerth
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Berliner Str. 25, 33813 Oerlinghausen
Fon 052 02 / 7 31 32
Fax 052 02 / 7 38 09
E-Mail: gerth@ra-gerth.de
http://www.ra-gerth.de


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