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Frage geschrieben am 05.05.2011 11:26:26

Adressenweitergabe in Grundschulen

Rechtsgebiet: Datenschutzrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1264
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Hallo!

Zum Sachverhalt:
- Mein Sohn geht in die Grundschule.
- Der Elternvertreter arbeitet bei einem großen deutschen Finanzunternehmen. (Er, der Elternvertreter, ist im Besitz der Klassen- bzw. Adressliste)
- Von diesem Unternehmen erhielt mein Sohn nun Werbung per Post mit dem Aufdruck "Ihr Ansprechpartner vor Ort ist Herr X (Elternvertreter)"

Frage:
Ist die Verwendung der Klassenliste und somit die Weitergabe Daten Minderjähriger zu Werbezwecken legal? Gegen was verstößt der Elternvertreter im Sinne des Datenschutzes.

mfg


Antwort geschrieben am 05.05.2011 12:01:19
Rechtsanwalt Kerem E. Türker
Turmstraße 35 A, 10551 Berlin, Tel: 030/68320817, Fax: 030/52136963
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Frage. Ich möchte sie auf der Grundlage Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:

Es gibt eine Vielzahl von nationalen und internationalen Regelung, die zum Schutze von persönlichen Daten existieren.
Besonders bedeutsam sind in Deutschland aber das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und die Datenschutzgesetze der Länder.
Das BDSG bezieht sich auf die Datenerhebung von Bundesbehörden und Privaten.

In Ihrem Fall habe ich keine rechtlichen Bedenken, was die Erhebung der Daten angeht. Klassenlisten mit Namen und Adressen der Schüler sind üblich und es besteht ein berechtigtes Interesse an ihrer Existenz.

Ganz anders sieht es mit der Weitergabe und Nutzung der Daten der Schüler aus, die hier offensichtlich für geschäftliche Zwecke (bzw. Werbezwecke) stattgefunden hat. Ihre Empörung darüber kann ich voll und ganz nachvollziehen. Vor allem, weil es sich um Minderjährige handelt, die eines besonderen Schutzes der Gemeinschaft bedürfen.
Rechtlich richtet sich die Weitergabe und Nutzung der Daten für private (oder geschäftliche) Zwecke durch Private nach § 28 Abs. 1 und 3 BDSG.
Meines Erachtens liegt hier keine Übermittlung vor, die den dort aufgestellten Anforderungen genügt. Insbesondere fällt bei der vorzunehmenden Interessenabwägung erheblich ins Gewicht, dass es sich um die Daten eines minderjährigen Schülers handelt, die nur deshalb in Besitz des Übermittlers gelangt sind, weil dieser als Elternvertreter besonders Vertrauen genießt. Dies verpflichtet ihn aber zu einem sorgsamen und am Wohl der Schüler ausgerichteten Umgang mit den ihm anvertrauten Daten.

Dies gilt allerdings nur dann, wenn Sie als gesetzlicher Vertreter des Minderjährigen nicht Ihre schriftliche Einwilligung zu der Datennutzung erteilt haben. Davon gehe ich aber aufgrund Ihrer Angaben nicht aus.

Es stellt gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 3 BDSG jedenfalls eine Ordnungswidrigkeit dar, wenn der Betroffene über die Übermittlung nicht gemäß § 28 Abs. 4 Satz 2 unterrichtet wird. Die Unterrichtung ist hier wohl ausgeblieben.
Diese Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 43 Abs. 3 Satz 1 BDSG mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden.


Ich hoffe, Ihnen durch diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.

Für eine weitere Beauftragung stehe ich gerne zur Verfügung. Sollten Unklarheiten bestehen, würde ich mich freuen, wenn Sie die kostenlose Nachfragefunktion in Anspruch nehmen.

An dieser Stelle möchte ich mir noch den Hinweis erlauben, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann.

Auch aus diesem Grunde, kann und soll diese Plattform eine umfassende Begutachtung durch eine Kollegen vor Ort nicht ersetzen, sondern lediglich eine erste Orientierung bieten.

Mit freundlichen Grüßen

Kerem E. Türker
Rechtsanwalt

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Kerem E. Türker
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