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Frage geschrieben am 12.06.2010 09:23:33

Adressen in Datenbanken

Rechtsgebiet: Medienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1036
Wir sind ein junges Team mit einer innovativen Idee, eine neuartige Plattform in der KFZ Branche zu erstellen. Wir benötigen für das Projekt Adressen ( Name + PLZ wäre ausreichend ) von Autohäusern und Reifenhändlern deutschlandweit, welche in unserer Datenbank hinterlegt werden.
Es werden im Internet Adressdatensätzen zum Kauf angeboten, die man jedoch nicht in eine Datenbank einbinden darf.
Meine Frage wäre hierzu: Gibt es ein Medium wo man die benötigen Daten abschreiben kann ohne dabei rechtlich anzustoßen, oder eine andere Quelle die es erlaubt diese Daten zu verwenden.


Antwort geschrieben am 12.06.2010 12:21:55
Rechtsanwältin LL.M. Anja Merkel
Könneritzstraße 7, 01067 Dresden, Tel: 0351 2749353, Fax: 0351 2749355
Erbrecht, Internationales Recht, Medienrecht, Reiserecht, Vertragsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Ihre Fragen beantworte ich hinsichtlich Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes folgendermaßen.

Eine solche Weiterverwendung/Verarbeitung/Nutzung von personenbezogenen Adressdaten u.a. durch Einbindung in Ihre gewerbsmäßig ausgerichtete Datenbank ist grundsätzlich nur mit Einwilligung der Betroffenen zulässig, vgl. § 28 Abs.3 BDSG. Insofern werden Sie keine Adressdaten kaufen können, um diese in Ihre Datenbank zur gewerblichen Nutzung einzubinden.

Ausnahmsweise ist jedoch eine Einwilligung entbehrlich, wenn es sich um personenbezogener Daten handelt, die listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten über Angehörige einer Personengruppe (z.B. Kfzhändler im Bundesland xy) enthalten. Die dürfen ohne Einwilligung weitergeben werden,

1. für Zwecke der Werbung für eigene Angebote der verantwortlichen Stelle, die diese Daten mit Ausnahme der Angaben zur Gruppenzugehörigkeit beim Betroffenen oder aus allgemein zugänglichen Adress-, Rufnummern-, Branchen- oder vergleichbaren Verzeichnissen erhoben hat,

2. für Zwecke der Werbung im Hinblick auf die berufliche Tätigkeit des Betroffenen und unter seiner beruflichen Anschrift oder

3. für Zwecke der Werbung für Spenden, die nach § 10b Absatz 1 und § 34g des Einkommensteuergesetzes steuerbegünstigt sind.

Insofern prüfen Ihr Sie zunächst Ihr Geschäftsmodell, ob es sich um Werbung hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit der Betroffenen handelt, z.B. KfZ-Händleranzeige.

Wollen Sie für eigene gewerbliche Tätigkeiten Werbung machen, können Sie die personenbezogenen Daten aus allgemein zugänglichen Adress-, Rufnummern-, Branchenverzeichnissen abschreiben und in Ihre Datenbank einpflegen. Allgemein zugängliche Adressverzeichnissen sind Telefonbücher, Branchenverzeichnisse etc. Adressdatensätze von Adresshändlern gegen Entgelt sind nicht allgemein zugänglich.


Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.

Beste Grüße

Anja Merkel, LL.M.
Rechtsanwältin

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 13.06.2010 10:21:00


Die benötigen Adressdaten werden ausschließlich für unsere Datenbank als Umkreissuche benötigt, sie werden NICHT für Werbezwecke eingesetzt.

Welche genauen Quellen stehen dabei zur Verfügung?

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 13.06.2010 12:38:49

Dann dürfen Sie gemäß § 28 Abs.1 Nr.3 BDSG allgemein zugängliche persönliche Daten in Ihre Datenbank einpflegen.

§ 28 Datenerhebung und -speicherung für eigene Geschäftszwecke

(1) Das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke ist zulässig
1.
wenn es für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Betroffenen erforderlich ist,
2.
soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt, oder
3.
wenn die Daten allgemein zugänglich sind oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung gegenüber dem berechtigten Interesse der verantwortlichen Stelle offensichtlich überwiegt.
(…)

Zu den zulässigen Erhebungsquellen zählen insbesondere allgemein zugängliche Daten wie Adress-, Rufnummern- oder Branchenverzeichnisse, Internet, Telefonbuch-CD etc.


Als Leser können Sie
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