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Für eine kleine GmbH & Co. KG (1 Komplementär, 1 Kommanditist, € 10.000 Kapital) wurde zum 31.12.2010 das Gewerbe abgemeldet. Nun steht die Auflösung an. Es liegt kein Konkurs oder Überschuldung vor.
Da das Büro geschlossen wird, ergibt sich folgende Frage: Kann als neue Adresse ein Postfach genommen werden, oder besser die Adresse c/o der (weiterhin operativen) Komplmentär-GmbH, oder auch die persönliche Adresse des einzigen Kommandidisten (welcher gleichzeitig Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Komplementär-GmbH ist)?
Antwort geschrieben am 11.04.2011 11:25:34 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Stephan Bartels
Koopstraße 20, 20144 Hamburg, Tel: 040/480678-0, Fax: 040/480678-48
Erbrecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Markenrecht
Bewertungen: 139
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vielen Dank für Ihre Frage, die ich vor dem Hintergrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:
Auch für die (Abwicklungs-) Gesellschaft muss zwingend eine Zustell-Adresse beim Handelsregister eingetragen bleiben. Eine Postfach-Adresse ist hierfür nicht ausreichend.
Das Gesetz sieht zwingend vor, dass für die KG im Handelsregister eine Geschäftsanschrift eingetragen wird, §§ 106, 161 Abs. 2 HGB. Die Angabe der Geschäftsanschrift gilt der Sicherstellung notwendiger Zustellungen im Sinne von § 170 ff. ZPO. Zustellungen können von Gesetzes wegen grundsätzlich nur dort erfolgen, wo natürliche Personen angetroffen werden, § 177 ZPO. Eine Postfachadresse ist naturgemäß kein solcher "Ort", da der Adressat eben regelmäßig nicht bei seinem Postfach anzutreffen ist.
Es empfiehlt sich daher, die Postanschrift der GmbH auch für die KG dem Handelsregister mitzuteilen, zumal die GmbH bzw. deren Geschäftsführer, nach dem Gesetz die Gedschäftsführung inne hat, § 164 HGB.
Ich hoffe die Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und stehe gern für eine kostenlose Nachfrage zu meiner Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 11.04.2011 11:54:25
Vielen Dank für Ihre hilfreiche Antwort.
Das Postfach fällt also weg, und das HR ist zu unterrichten.
Nachfrage: Könnte demnach auch die private Adresse des Unternehmers in Frankreich genommen werden? (er ist Allein-Kommanditist der KG, GF und Allein-Gesellschafter der GmbH).
Vielen Dank für Ihre hilfreiche Antwort.
Das Postfach fällt also weg, und das HR ist zu unterrichten.
Nachfrage: Könnte demnach auch die private Adresse des Unternehmers in Frankreich genommen werden? (er ist Allein-Kommanditist der KG, GF und Allein-Gesellschafter der GmbH).
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 11.04.2011 15:29:40
Sehr geehrter Fragesteller,
die Angabe einer Anschrift in Frankreich als Geschäftsadresse ist nicht zulässig, wenn die Gesellschaft keine Geschäftstätigkeit mehr in Deutschland ausübt. Dann würde eine Geschäftsverlegung ins Ausland vorliegen, die entsprechend beim Handelsregistger anzumelden wäre. Ich schlage vor, dass Sie die Postanschrift der Komplementär-GmbH auch für die KG verwenden. Alternativ können Sie auch eine Korrespondenzanschrift in Deutschland, z.B. eines bevollmächtigten Rechtsanwalts, angeben. Es muss nur sichergestellt sein, dass die für die Gesellschaft bestimmte Post den Geschäftsführer erreicht.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg
Sehr geehrter Fragesteller,
die Angabe einer Anschrift in Frankreich als Geschäftsadresse ist nicht zulässig, wenn die Gesellschaft keine Geschäftstätigkeit mehr in Deutschland ausübt. Dann würde eine Geschäftsverlegung ins Ausland vorliegen, die entsprechend beim Handelsregistger anzumelden wäre. Ich schlage vor, dass Sie die Postanschrift der Komplementär-GmbH auch für die KG verwenden. Alternativ können Sie auch eine Korrespondenzanschrift in Deutschland, z.B. eines bevollmächtigten Rechtsanwalts, angeben. Es muss nur sichergestellt sein, dass die für die Gesellschaft bestimmte Post den Geschäftsführer erreicht.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels
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