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Frage geschrieben am 09.01.2012 17:04:33

Adoptionsrecht/Erbrecht

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € 75,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 633
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Im Jahre 1988 wurde meine damals 9-jährige Tochter von ihrem Wahlvater in Österreich als Wahlkind adoptiert. Dieser Adoption habe ich zugestimmt.
Mit Beschluss des Bezirksgerichts Graz (Österreich) vom 24.07.2006 wurde mir mitgeteilt, dass die 1988 bewilligte Annahme an Kindes statt zwischen dem Wahlvater und dem Wahlkind aufgehoben wurde. Weiter heißt es: "Die familienrechtlichen Beziehungen zwischen den leiblichen Eltern und deren Verwandten einerseits und dem Wahlkind und dessen Nachkommen andererseits, soweit sie nach dem § 182 erloschen sind, leben wieder auf."
Nach österreichischem Gesetzt ist diese Aufhebung möglich, wenn Wahlkind und Wahlvater dies beantragen.
Wie verhält sich das jetzt im deutschen Recht, das ja eine Aufhebung der Adoption aus diesem Grunde nicht vorsieht.
Ist meine adoptierte Tochter jetzt wieder meine "richtige" Tochter, und ist sie dann beim Erbe wieder wie eine Hinterbliebene erster Ordnung zu behandeln?
Wäre schön, wenn ich hierauf eine fundierte Antwort erhalten könnte.
Mit freundlichen Grüßen


Antwort geschrieben am 09.01.2012 18:25:20
Rechtsanwältin Carolin Richter
Haeckelstraße 10, 01069 Dresden, Tel: 03513324175, Fax: 03513328117
Erbrecht, Familienrecht, Sozialrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Frage unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsangaben und Ihres Einsatzes wie folgt:

Richtig ist, dass nach deutschem Recht eine Aufhebung der Annahme eines minderjährigen Kindes nur unter ganz engen Voraussetungen und in Ausnahmefällen möglich ist (§§ 1760, 1763 BGB). Ich gehe davon aus, dass diese Fälle hier nicht vorliegen.

Zunächst ist in Ihrem Fall zu klären, welches Recht überhaupt anwendbar ist. In Betracht kommt deutsches Recht und österreichisches Recht.

Nach Art. 19 und 20 EGBGB kommt dasjenige Recht zur Anwendung, indem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ich nehme an, dass das Kind in Österreich seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, zumindest bis zur Aufhebung der Adoption. Danach ist nach deutschem Recht das österreichische Recht anwendbar. Das österreichische Recht nimmt diese Verweisung auch an, dass heißt es verweist nicht wieder in deutsches Recht zurück.

§ 26 IPRG (österreichsiches Recht) besagt, dass sich die Aufhebung der Adoption dann nach österreichischen Recht bestimmt, wenn der Wahlvater österreichischer Staatsangehöriger ist. Dies wird hier wohl der Fall sein, da nach österreichichem Recht nun die Adoption wieder rückgängig gemacht wurde. Dies ist nur möglich, wenn der Wahlvater Österreicher ist.

Nach § 185 Abs. 2 ABGB (österreichisches bürgerliches Gesetzbuch) leben die verwandschaftlichen Beziehungen mit den leiblichen Eltern, also zu Ihnen wieder auf. Diese Regelung wird nach deutschem Recht auch in Deutschland akzeptiert, da wie oben ausgeführt, sich der ganze Fall nach österreichischem Recht bestimmt.

Ihre Tochter ist daher wieder im Rechtsinne Ihre Tochter, so dass sie auch erbberechtigt ist.

Ich hoffe ich konnte Ihnen die komplizierte Rechtslage zur Frage des anwendbaren Rechts verdeutlichen und Ihnen einen Überblick verschaffen. Bitte beachten Sie, dass geringfügige Sachverhaltsabweichungen zu einer veränderten rechtlichen Beurteilungführen können. Bitte beachten Sie weiter, dass eine Onlineberatung keine Beratung vor Ort ersetzen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Carolin Richter
Rechtsanwältin


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