Frage geschrieben am 03.02.2009 16:09:15
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Adoption nach DDR-Recht - Aufhebung? neue Adoption Volljähriger?
Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4081Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
ich bin 1977 geboren, meine Eltern waren zu dieser Zeit verheiratet, Ehename war der Name meines Vaters. Nach der Scheidung hat meine Mutter neu geheiratet, Ehename wurde der Name ihres neuen Mannes, dieser hat mich adoptiert, als ich 7 Jahre alt war und ich habe seinen Namen bekommen. Die Adoption erfolgte nach DDR-Recht, mein leiblicher Vater hat der Adoption damals zugestimmt.
Ich möchte dass mein leiblicher Vater wieder mein "richtiger" Vater wird.
Meine Fragen:
1. Spielt es grundsätzlich eine Rolle, dass die Adoption nach DDR-Recht erfolgte?
2. Welche Möglichkeiten gibt es, die Adoption rückgängig zu machen? (Aufhebung?)
3. Sollte eine Aufhebung nicht möglich sein, gibt es andere Möglichkeiten, z.B. eine Volljährigen-Adoption durch meinen leiblichen Vater? Oder ist dieses grundsätzlich ausgeschlossen?
Welche Voraussetzungen müssten für beide Möglichkeiten erfüllt sein?
4. Welche Konsequenzen hätten Aufhebung bzw. Volljährigen-Adoption bzgl. Verwandschaftsverhältnisse, Namensrecht, Unterhaltsrecht, Erbrecht?
5. Wer müsste entsprechende Anträge wo stellen?
6. Muss mein Adoptivvater zustimmen oder bekommt er davon Kenntnis? Wenn ja, wann und wie?
7. Müssten die Ehefrau und/oder die Kinder meines leiblichen Vaters zustimmen?
Ich werde in diesem Jahr heiraten, wir wollen keinen Ehenamen führen. Wir haben gemeinsame Kinder, das älteste ist fünf, diese tragen derzeit meinen (Adoptiv-)Namen und ein Wechsel zum Namen meines künftigen Ehemannes ist nicht beabsichtigt
1. Müssten mein zukünftiger Ehemann oder meine Kinder der Aufhebung oder einer Volljährigen-Adoption zustimmen?
2. Welche Konsequenzen für die Verwandschaftsverhältnisse und die Namensführung unserer Kinder würden sich durch eine Aufhebung/Volljährigenadoption vor bzw. nach meiner Heirat ergeben? Müssten meine Kinder einer evtl. Namensänderung zustimmen?
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 3.2.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 03.02.2009 17:59:28 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Marco Liebmann
Hauptstraße 70, 18510 Abtshagen, Tel: 038327 / 459821, Fax: 038327 / 459822
Zivilrecht, Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Erbrecht, Öffentliches Baurecht
Bewertungen: 339
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ich möchte Ihre Fragen auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Begründete Adoptionen die vor Beitritt der DDR zur Bundesrepublik erfolgten, sind in das Recht des BGB übergeleitet worden, so dass es nicht maßgeblich darauf ankommt, dass die Adoption in der DDR erfolgte.
Bestimmte Vorschriften des BGB sind aber insofern nicht anwendbar, als es um das Wiederaufleben von bereits erloschenen Rechten des Kindes geht, was für Ihre Fall jedoch keine Rolle spielt.
Grundsätzlich ist die Aufhebung einer Adoption gemäß § 1759 BGB nur nach den Vorschriften des § 1760 und § 1763 BGB möglich, wobei die Anwendung des § 1760 Abs. 2 e BGB nicht anwendbar ist.
Nach § 1760 BGB kann die Adoption nur wegen fehlender Erklärung des Elternteils aufgehoben werden. Diese Voraussetzungen liegen bei Ihnen nicht vor.
Nach § 1763 kommt eine Aufhebung von Amts wegen in Betracht, wenn während der Minderjährigkeit das Kindeswohl gefährdet ist.
Auch diese Gründe liegen nicht vor.
Somit kommt eine Aufhebung der Adoption nicht in Betracht.
Eine Volljährigenadoption ist nach § 1767 BGB grundsätzlich möglich, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist.
Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist. Im Übrigen muss die Entstehung eines Eltern-Kind-Verhältnisses zu erwarten sein, was in Ihrem Fall der Adoption durch den leiblichen Vater, gegeben sein dürfte.
Eine Zustimmung Ihres Adoptivvaters ist nicht erforderlich, da nach § 1768 Abs. 1 BGB, § 1746 Abs. 1 und 2 BGB nicht gilt.
Nach § 1768 Abs. 1 BGB wird die Annahme eines Volljährigen durch Antrag des Annehmenden (Ihrem leiblichen Vater) und des Anzunehmenden (Ihnen) vom Vormundschaftsgericht ausgesprochen.
Die Folgen der Volljährigenadoption regelt § 1770 BGB.
Der Ehegatte des Anzunehmenden (Ihres leiblichen Vaters) wird mit Ihnen nicht verschwägert und muss der Adoption nicht zustimmen.
Die Annahme der Adoption darf jedoch nach § 1769 BGB nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden (Kinder Ihres leiblichen Vaters) oder des Anzunehmenden (Ihren Kindern) entgegenstehen.
Dies kann nur durch eine Interessenabwägung erfolgen. Insoweit ist insbesondere von Bedeutung, dass die Annahme das Erbrecht oder sonstigen Vermögensinteressen vorhandener Kinder unangemessen beeinträchtigen kann.
Erbrechtliche Interessen treten aber zurück, wenn das Adoptivkind bereits als Minderjähriger in die Familie des Annehmenden aufgenommen war und es sich um das Kind eines Ehegatten handelt.
Ihre Kinder werden Enkel Ihres leiblichen Vaters. Ihr leiblicher Vater ist Ihnen dann zum Unterhalt verpflichtet und Sie Ihrem leiblichen Vater.
Nach § 1757 Abs. 1 BGB erhalten Sie als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden, also Ihres leiblichen Vaters.
Das Namensrecht Ihrer Kinde dürfte jedoch zunächst bestehen bleiben, jedoch dürfte insoweit ein Antrag auf Namensänderung nach §§ 1617a ff BGB in Betracht kommen.
Ihr zukünftiger Ehemann und Ihre Kinder müssen der Adoption nicht zustimmen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.
Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.
Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 04.02.2009 14:59:47
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Liebermann,
vielen Dank für Ihre ausführlichen Hinweise, die mir sehr weiterhelfen. Dazu habe ich noch eine Nachfrage: Verstehe ich Ihre Ausführungen zu den Folgen der Volljährigen-Adoption nach § 1770 BGB richtig, dass ich somit quasi zwei Väter hätte und bei beiden unterhaltspflichtig und erbberechtigt wäre, allerdings gegenüber meinem leiblichen Vater vorrangig?
Danke!
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Liebermann,
vielen Dank für Ihre ausführlichen Hinweise, die mir sehr weiterhelfen. Dazu habe ich noch eine Nachfrage: Verstehe ich Ihre Ausführungen zu den Folgen der Volljährigen-Adoption nach § 1770 BGB richtig, dass ich somit quasi zwei Väter hätte und bei beiden unterhaltspflichtig und erbberechtigt wäre, allerdings gegenüber meinem leiblichen Vater vorrangig?
Danke!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 05.02.2009 09:34:02
Sehr geehrte Ratsuchende,
ich möchte Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Ihre Nachfrage lässt sich nicht pauschal mit ja oder nein beantworten, da bei Ihnen die Besonderheit besteht, dass Ihr leiblicher Vater Sie adoptiert.
Grundsätzlich haben Sie die Ausführungen aber richtig verstanden.
Über den Wortlaut des § 1770 Abs. 2 BGB hinaus bleiben die Verwandtschaftsbeziehungen des Angenommenen und seiner Abkömmlinge zu seinen bisherigen Verwandten erhalten.
Da der Angenommene mehrere Elternpaare erhält, verändern sich nach dem Tod des Angenommenen die gesetzlichen Erbanteile der Eltern als erben zweiter Ordnung.
Hat der Angenommene keine Abkömmlinge, wird er von den „Eltern" als erben zweiter Ordnung gesetzlich beerbt (§§ 1925 Abs 1, 1930).
Die Erbteile bestimmen sich nach der Zahl der infolge der Annahme insgesamt vorhandenen Elternteile; eine hälftige Aufteilung zwischen leiblichen und Adoptivverwandten als Gruppen („Stämmen") erfolgt nicht.
Der Angenommene hat - bei gemeinschaftlicher Adoption - vier rechtlich gleichgestellte Eltern als Einzelpersonen, die zu je 1/4 berufen sind (MünchKommBGB/ Leipold § 1925 Rn 8; Staudinger/Werner § 1925 Rn 9).
War die Adoption eine Annahme durch eine Einzelperson (so in Ihrem Fall), erhält jeder Elternteil jeweils ein Drittel.
Erbrechtlich haben Sie somit zwei Väter, die Sie auch beerben können.
Unterhaltsrechtlich sieht die Angelegenheit etwas komplizierter meines Erachtens aus.
Die mit der Annahme begründeten Unterhaltsbeziehungen zwischen dem Angenommenen, seinen Abkömmlingen einerseits und dem Annehmenden andererseits treten zu den bestehenden Unterhaltsverpflichtungen im Verhältnis des Angenommenen und seiner Abkömmlinge zu den leiblichen Verwandten hinzu.
Die Besonderheit liegt hier darin, dass Sie durch Ihren leiblichen Vater adoptiert werden, dessen Unterhaltsverpflichtung in sonstigen Fällen nachrangig bestehen bleiben würde, Ihr Adoptivvater jedoch kein leiblicher Verwandter ist und somit nach dem Gesetzeswortlaut nicht auf den Unterhalt haften würde, genausowenig wie Sie ihm.
Diesbezüglich dürfte es zu einer einschränkenden Auslegung der Norm kommen, so dass wohl nur eine Unterhaltsbeziehung zu Ihrem leiblichen Vater besteht.
Letztendlich dürfte es jedoch nicht darauf ankommen, da Ihr leiblicher Vater im Fall der Adoption vorrangig zum Unterhalt verpflichtet wäre.
Hinsichtlich der Unterhaltsverpflichtung des Angenommenen gegenüber den leiblichen und den Adoptiveltern gelten die allgemeinen Grundsätze.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Für zukünftige Fragen und Problemlösungen stehe ich Ihnen jederzeit gerne wieder zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Ratsuchende,
ich möchte Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Ihre Nachfrage lässt sich nicht pauschal mit ja oder nein beantworten, da bei Ihnen die Besonderheit besteht, dass Ihr leiblicher Vater Sie adoptiert.
Grundsätzlich haben Sie die Ausführungen aber richtig verstanden.
Über den Wortlaut des § 1770 Abs. 2 BGB hinaus bleiben die Verwandtschaftsbeziehungen des Angenommenen und seiner Abkömmlinge zu seinen bisherigen Verwandten erhalten.
Da der Angenommene mehrere Elternpaare erhält, verändern sich nach dem Tod des Angenommenen die gesetzlichen Erbanteile der Eltern als erben zweiter Ordnung.
Hat der Angenommene keine Abkömmlinge, wird er von den „Eltern" als erben zweiter Ordnung gesetzlich beerbt (§§ 1925 Abs 1, 1930).
Die Erbteile bestimmen sich nach der Zahl der infolge der Annahme insgesamt vorhandenen Elternteile; eine hälftige Aufteilung zwischen leiblichen und Adoptivverwandten als Gruppen („Stämmen") erfolgt nicht.
Der Angenommene hat - bei gemeinschaftlicher Adoption - vier rechtlich gleichgestellte Eltern als Einzelpersonen, die zu je 1/4 berufen sind (MünchKommBGB/ Leipold § 1925 Rn 8; Staudinger/Werner § 1925 Rn 9).
War die Adoption eine Annahme durch eine Einzelperson (so in Ihrem Fall), erhält jeder Elternteil jeweils ein Drittel.
Erbrechtlich haben Sie somit zwei Väter, die Sie auch beerben können.
Unterhaltsrechtlich sieht die Angelegenheit etwas komplizierter meines Erachtens aus.
Die mit der Annahme begründeten Unterhaltsbeziehungen zwischen dem Angenommenen, seinen Abkömmlingen einerseits und dem Annehmenden andererseits treten zu den bestehenden Unterhaltsverpflichtungen im Verhältnis des Angenommenen und seiner Abkömmlinge zu den leiblichen Verwandten hinzu.
Die Besonderheit liegt hier darin, dass Sie durch Ihren leiblichen Vater adoptiert werden, dessen Unterhaltsverpflichtung in sonstigen Fällen nachrangig bestehen bleiben würde, Ihr Adoptivvater jedoch kein leiblicher Verwandter ist und somit nach dem Gesetzeswortlaut nicht auf den Unterhalt haften würde, genausowenig wie Sie ihm.
Diesbezüglich dürfte es zu einer einschränkenden Auslegung der Norm kommen, so dass wohl nur eine Unterhaltsbeziehung zu Ihrem leiblichen Vater besteht.
Letztendlich dürfte es jedoch nicht darauf ankommen, da Ihr leiblicher Vater im Fall der Adoption vorrangig zum Unterhalt verpflichtet wäre.
Hinsichtlich der Unterhaltsverpflichtung des Angenommenen gegenüber den leiblichen und den Adoptiveltern gelten die allgemeinen Grundsätze.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Für zukünftige Fragen und Problemlösungen stehe ich Ihnen jederzeit gerne wieder zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
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