Besteht die Möglichkeit, dass sie nach einer evtl. Adoption nicht nur hier lebt, sondern auch berechtigt ist, einen Beruf zu erlernen und auszuüben?
Ohne diese Möglichkeit wäre eine Adoption schließlich nur ein Nachteil für sie...
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Diese Antwort ist vom 13.10.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 13.10.2007 19:38:36 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Jeremias Mameghani
Bolkerstr.69, 40213 Düsseldorf, Tel: 0211/133981, Fax: 0211/324021
Eherecht, Mietrecht, Sozialrecht, Medizinrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 343
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ich bedanke mich für das Einstellen der Frage, welche ich aufgrund der Darstellung des Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:
Es ist zunächst richtig, dass die besagte junge Dame im Falle einer Adoption nicht die Deutsche Staatsbürgerschaft erhalten würde. Dies ist nämlich gem. § 6 Staatsangehörigkeitsgestz nur für Minderjährige möglich.
Richtig ist zudem, dass sie zwar ein Aufenthaltsrecht in Deutschland hat, es jedoch diese Übergangsfrist gibt, von der die BRD Gebrauch gemacht hat. Ein unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt besteht jedoch nicht.
Es gibt jedoch mehrere Möglichkeiten, aufgrund derer die junge Dame hier ihr berufliches Fortkommen entwickeln kann.
1.) Es gibt die Möglichkeit zur Gewährung eines Schul-/Studienvisums gem. § 16 Aufenthaltsgesetz. Im Rahmen dessen ist es ihr gestattet, eine studentische Tätigkeit auszuüben.
2.) Die Bundesagentur für Arbeit kann unabhängig von dem Vorgenannten ihre Zustimmung für eine Arbeitserlaubnis erteilen. Dies bestimmt insoweit § 18 Abs.2 AufenthG. Voraussetzung wäre, dass ein konkretes Jobangebot vorliegt.
Ich schlage Ihnen vor, dass Sie das persönliche Gespräch mit der Bundesagentur für Arbeit suchen sollten, sofern hier Aussicht auf Erfolg bestünde. Im übrigen sollten Sie überprüfen, ob ggf. zunächst ein Schul-/Studienbesuch in Frage käme.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bei weiteren Rückfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
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40213 Düsseldorf
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Fax. 0211/324032
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 14.10.2007 14:13:24
Nach welchem Zeitraum wäre es, bei Bestehen einer familiären Gemeinschaft, möglich, dass die junge Frau ggf. die deutsche Staatsbürgerschaft erhalten kann? - Vielen Dank für die Antwort!
Nach welchem Zeitraum wäre es, bei Bestehen einer familiären Gemeinschaft, möglich, dass die junge Frau ggf. die deutsche Staatsbürgerschaft erhalten kann? - Vielen Dank für die Antwort!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 14.10.2007 15:13:23
Es gilt insoweit die bekannte Frist von 8 Jahren, nach der man einen Anspruch auf Einbürgerung hat.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Es gilt insoweit die bekannte Frist von 8 Jahren, nach der man einen Anspruch auf Einbürgerung hat.
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