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Frage geschrieben am 10.01.2011 02:04:55

Adoption durch den Stiefvater

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1370
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Sehr geehrte Anwältin, sehr geehrter Anwalt.

Mein Mann und ich sind seit 2 Jahren verheiratet. Nun möchten wir, dass mein Mann meinen 8 jährigen Sohn adoptiert.

Dies hat folgende Gründe.
Mein Sohn hat zu seinem leibl. Vater vielleicht 2-3 mal im Jahr Kontakt. Dieser kommt aber nur zwangsweise durch den leibl. Vater zustande. Mein Sohn hat kein Interesse an Ihm. Wenn er seinen leibl. Vater besucht hat, ist er immer völlig durcheinander. Sein leibl. Vater trinkt gerne mal einen über den Durst und von Drogen ist er auch nicht abgeneigt. Er steht in keinem festen Arbeitsverhältnis und hat übermäßig oft wechselnde Partnerinnen und auch Wohnsitzwechsel (ca. alle 2 Monate). Er selbst hat keinen festen Wohnsitz, sondern wohnt immer in den Wohnungen seiner aktuellen Partnerinnen. Letztens kam mein Sohn total aufgelöst von einem Besuch nach Hause. Er erzählte mir, dass sein leibl. Vater ihn animiert hatte Bier zu trinken und ständig von dessen verstorbener Mutter zu reden. Wenn er getrunken hat, dann wird er depressiv und erzählt detailgenau wie sie starb und danach aussah. Da habe ich beschlossen den Kontakt vorerst zu unterbinden. Ich bin der Meinung, dass dies kein Umgang für einen 8 jährigen ist!

Mit meinem Mann versteht er sich prima, sodass er ihn als seinen Papa bezeichnet und ihn auch so ruft. Wir leben in geordneten Familienverhältnissen ohne Arbeitslosigkeit oder Suchterkrankungen.

Nun wollte mein Mann, meinen Sohn adoptieren. Der leibl. Vater wird einer Adoption jedoch nicht zustimmen, das wissen wir.
Wie können wir nun vorgehen? Wie sind unsere Chancen und was kommt auf das Kind alles zu? Was kostet ein Verfahren in der Regel?

Freundliche Grüße
fasike


Antwort geschrieben am 10.01.2011 02:48:22
Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer
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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage!


Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:

1. Die Annahme eines Kindes richtet sich nach den §§ 1741ff BBG.

Widerspricht ein (leiblicher) Elternteil der Annahme, kann seine Einwilligung nach § 1748 BGB durch Gerichtsbeschluss ersetzt werden.

Dies kann geschehen, wenn dieser Elternteil seine Pflichten gegenüber dem Kind anhaltend gröblich verletzt hat oder durch sein Verhalten gezeigt hat, dass ihm das Kind gleichgültig ist.

Hinzukommen muss in beiden Fällen, dass das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde.

Mit dieser Regelung wird in das Grundrecht des leiblichen Elternteiles aus Art. 6 GG eingegriffen, was dazu führt, dass § 1748 BGB sehr eng auszulegen ist.

Daher kommt eine solche Ersetzung nur dann in Betracht, wenn ein schweres vollständiges Versagen des Elternteiles in seiner Verantwortung gegenüber dem Kind vorliegt (BVerfG FamRZ 02, 535).

Als ausreichend für eine grobe Pflichtverletzung gegenüber dem Kind sind z.B. angesehen worden, eine dauerhafte Vernachlässigung, andauernde Kindesmisshandlung (Palandt, 69. Auflage, 2010, § 1748 Rnr. 3).

Die Drogenabhängigkeit des Elternteiles allein reicht noch nicht aus, wenn dem Kind hieraus keine schweren Nachteile wie oben genannt entstehen (OLG Frankfurt/Main, FamRZ 83, 531).

Das Kriterium der Gleichgültigkeit wird vor Gericht schwer darzulegen sein, da die wenigen Kontakte, die stattfanden, nach Ihrer Schilderung vom Vater ausgingen.

Aber auch die Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteiles für das Kind gestaltet sich schwierig, denn dafür wäre erforderlich, dass eine besonders große Beeinträchtigung des Kindeswohles droht, etwa schwere Entwicklungsstörungen oder gar das Fehlen einer dauerhaften Unterbringungsmöglichkeit. Ein derart schwerwiegender Nachteil ist auf Grund Ihrer Schilderung durch den Kontakt zum Kindesvater trotz seines Lebenswandels kaum ersichtlich.

Hinzuweisen ist darauf, dass das Kindeswohl zwar gesetzlich einen hohen Stellenwert hat, aber § 1748 BGB nicht in erster Linie das Instrument ist, um konkrete Maßnahmen für das Kindeswohl durchzuführen. Hierzu gehören eher die Einschränkung des Umgangsrechtes oder Kontrolle beim Umgangsrecht. Das Vorgehen nach § 1748 BGB stellt sich demgegenüber eher als letztes Mittel dar.

2. Sollten Sie sich entschließen, einen entsprechenden Antrag bei Gericht zu stellen, wird im Gerichtstermin natürlich auch Ihr Sohn gehört werden. Der leibliche Vater natürlich ebenso. Da dieser keinen ständigen Aufenthalt hat, ist damit zu rechnen, dass sich das Verfahren verzögert. Eine Gesamtverfahrensdauer von 8 – 12 Monaten halte ich für realistisch.

3. Die Kosten für ein gerichtliches Verfahren mit Anwalt würden sich auf ca. 2000 € belaufen.


Leider kann ich Ihnen insgesamt keine positivere Mitteilung machen.

Ich hoffe Ihnen dennoch eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!



Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.


Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.



Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt

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