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Adoption Stiefkind


05.03.2013 21:13 |
Preis: 25,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Gabriele Haeske


| in unter 2 Stunden

Zusammenfassung: Der Anfragende möchte das Stiefkind seiner Lebensgefährtin adoptieren. Die Einwilligung des leiblichen Vaters soll ersetzt werden.


Sehr geehrter Anwalt
Ich bin seit 2 Jahren mit meiner Freundin zusammen. Seit einem Jahr leben wir mit ihrem 7-jährigen Sohn in einem Haushalt. Wir sind nicht verheiratet und möchten dies in diesem Moment auch nicht. Der leibliche Vater des Kindes hat seit 4 Jahren keinen Umgang, zahlt keinen Unterhalt und zeigt auch kein Interesse seine Pflichten zu erfüllen. Außerdem kennt Ihn das Kind mittlerweile nicht mehr. Das Sorgerecht liegt ausschliesslich bei der Mutter. Die Vaterrolle habe ich übernommen. Die Frage ist nun, inwieweit eine Adoption durch mich möglich ist und welche Voraussetzungen nötig sind um eine Einwilligung des leiblichen Vaters zu ersetzen bzw. wie dieses Verfahren abläuft. Besteht das Risiko, dass, wenn eine Adoption angestrebt wird "schlafende Hunde geweckt" werden (z.B durch Gericht oder Jugendamt) und im Laufe des Verfahrens dem leiblichen Vater mehr Umgang eingeräumt wird?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 43 weitere Antworten zum Thema:
Adoption
05.03.2013 | 22:02

Antwort

von

Rechtsanwältin Gabriele Haeske
303 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

eine Adoption des Sohnes setzt voraus, dass Sie mit der Kindesmutter verheiratet sind.

Beide Elternteile müssen dann in die Adoption einwilligen.
Die Einwilligung des leiblichen Vaters kann bei einer anhaltend gröblichen Pflichtverletzung gegenüber dem Kind ersetzt werden.
Oder wenn er durch sein Verhalten gezeigt hat, dass ihm das Kind gleichgültig ist.
Außerdem muss es einen unverhältnismäßigen Nachteil für das Kind darstellen, wenn es nicht adoptiert wird.
Die Ersetzung der Einwilligung muss beim Familiengericht durch das Kind (bzw. dessen Vertreter) beantragt werden.
Die Annahme als Kind muss ebenfalls beim Familiengericht durch den Annehmenden beantragt werden. Der Antrag muss notariell beurkundet werden.

Möglicherweise erteilt der leibliche Vater aber auch die Einwilligung, wenn er gezwungen wird, Unterhalt für das Kind zu leisten.
Ausgeschlossen ist es aber wiederum auch nicht, dass er sich angesichts einer möglichen Adoption des Sohnes wieder verstärkt um Umgang bemüht.
Das hängt halt u.a. auch davon ab, ob der Sohn ihm tatsächlich gleichgültig ist oder nicht.

Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.

Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfrage-Funktion.

Soweit ansonsten aus dem Bereich frag-einen-anwalt.de heraus eine
Kontaktaufnahme an mich gewünscht ist, bitte ich auch zunächst
ausschließlich um Kontakt per E-Mail. Meine E-Mail-Adresse finden Sie
unten in der Signatur.


Mit freundlichen Grüßen

Gabriele Haeske
Rechtsanwältin


E-Mail fea@kanzlei-haeske.de
www.scheidung-ohne-rosenkrieg.de
ANTWORT VON
Rechtsanwältin Gabriele Haeske
Wallenhorst

303 Bewertungen
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