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Meine Tante hat einen hier in Deutschland lebenden Ausländer adoptiert. Dies erfolgte berreits im Jahre 1995. Er hat dadurch den Familiennamen meiner Tante angenommen. Da er bis heute noch immer keine deutsche Staatsbürgerschaft bekommen hat, droht aktuell die Abschiebung. Was kann getan werden um dies zu verhindern?
Die für Weisrussland zuständige Botschaft lehnt es offenbar ab, sich hiermit zu beschäftigen, da er nicht mehr den Weißrussischen Namen führt.
Was kann getan werden um die drohende Abschiebung zu verhindern?
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 16.8.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 16.08.2006 15:24:10
ich bedanke mich für Ihre Anfrage und möchte diese unter Berücksichtigung des von Ihnen dargestellten Sachverhaltes wie folgt beantworten:
Regelmäßig ist nämlich in den Fällen der Adoption eines erwachsenen Ausländers durch einen Deutschen der durch Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz gewährleistete Schutz der so entstandenen Familie kein Aufenthaltsrecht des Ausländers begründet, denn in aller Regel ist die durch eine Erwachsenenadoption begründete Familie auf eine bloße Begegnungsgemeinschaft angelegt ist welche durch wiederholte Besuche, durch Brief- und Telefonkontakte sowie durch Zuwendungen aufrechterhalten wird.
In Abweichung von dieser Regel ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit ist eine familiäre Lebensgemeinschaft mit seinen Adoptiveltern anzuerkennen, deren aufenthaltsrechtlich gebotener Schutz nicht allein aus einwanderungspolitischen Gründen in Frage gestellt werden darf, sofern familiärer Beziehungen, die über eine bloße Begegnungsgemeinschaft weit hinausgehen, vorliegen. Insofern käme es in ihrem Fall zum Beispiel auch darauf an, ob die betreffende Person schon vorher in Deutschland war und wie lange die Beziehungen schon angedauert haben. Sofern eine solche schützenswerte Familiengemeinschaft vorliegt, bestünde die Möglichkeit, zumindest eine Duldung zu erhalten, welche dann auch ggf. durch eine Einstweilige Anordnung zunächst die Abschiebung verhindern kann. Wie beschrieben, kommt es daher auf den konkreten Fall an, welchen ich von hier aus nicht beurteilen kann.
Sofern eine alsbaldige Abschiebung zu erwarten ist, kann ich Ihnen von hier nur raten, sich vor Ort anwaltliche Beratung durch eine/n auf das Ausländerrecht spezialisierten Anwalt/ Anwältin zu suchen, in welcher Sie den konkreten Fall mit allen bisherigen Geschehnissen vortragen können, insbesondere auch, welchen Status die betreffende Person bisher hatte (Duldung, Aufenthaltserlaubnis?). Daraus werden sich die nun notwendigen Schritte ergeben, so auch, ob andere Gründe der Abschiebung entgegenstehen.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen weiter geholfen zu haben. Gerne stehe ich Ihnen im Rahmen der einmaligen Nachfragefunktion zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Nicole Maldonado
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 17.08.2006 09:55:45
Ersteinmal vielen Dank für die gute Auskunft.
Die betreffende Person ist bereits seit 1991 in Deutschland, hat aktuell eine Aufenthaltserlaubnis, die nur noch bis zum 30.08 verlängert ist. Durch die Annahme des neuen Namens im Zuge der Adoption ist die Person seither Staatenlos.
Familiäre Beziehungen sind klar erkennbar zustande gekommen, denn bis zum Tod der Adoptivmutter im Juli diesen Jahres, wurde diese vom dem besagten Adoptivsohn gepflegt. In den ersten Jahren nach der Adoption wohnten die Adoptiveltern zusammen mit der betreffenden Person in einem Haushalt. In den Jahren 95-97 (ca.) beteiligte sich der Adoptivsohn intensive an der Pflege der Mutter der Adoptivmutter bis zu deren Tod.
In Anbetracht der hier vorliegenden Verhältnisse, kann die Adoption sicherlich nicht aus einwanderungspolitischen Gründen in Frage gestellt werden.
Der Adoptivvater lebt noch und ist selbst in absehbarer Zeit pflegebedürftig.
Einen Fachanwalt für Ausländerrecht gibts ja leider nicht. Kann hier ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht am besten helfen?
Ersteinmal vielen Dank für die gute Auskunft.
Die betreffende Person ist bereits seit 1991 in Deutschland, hat aktuell eine Aufenthaltserlaubnis, die nur noch bis zum 30.08 verlängert ist. Durch die Annahme des neuen Namens im Zuge der Adoption ist die Person seither Staatenlos.
Familiäre Beziehungen sind klar erkennbar zustande gekommen, denn bis zum Tod der Adoptivmutter im Juli diesen Jahres, wurde diese vom dem besagten Adoptivsohn gepflegt. In den ersten Jahren nach der Adoption wohnten die Adoptiveltern zusammen mit der betreffenden Person in einem Haushalt. In den Jahren 95-97 (ca.) beteiligte sich der Adoptivsohn intensive an der Pflege der Mutter der Adoptivmutter bis zu deren Tod.
In Anbetracht der hier vorliegenden Verhältnisse, kann die Adoption sicherlich nicht aus einwanderungspolitischen Gründen in Frage gestellt werden.
Der Adoptivvater lebt noch und ist selbst in absehbarer Zeit pflegebedürftig.
Einen Fachanwalt für Ausländerrecht gibts ja leider nicht. Kann hier ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht am besten helfen?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 17.08.2006 12:17:43
So wie ich Sie verstehe, ist die betreffende Person nicht staatenlos im eigentlichen Sinne, es fehlt ihr bloß ein Pass. Grundsätzlich müssen man sich darum bemühen, wieder einen Pass zu erlangen. Wenn die Botschaft sich jedoch weigert, einen solchen auszustellen, kann auch dies einen Grund zur Duldung darstellen.
Sie schreiben, dass die Person einen Aufenthaltserlaubnis hat. Insofern müsste geklärt werden, ob diese nicht verlängert werden kann.
Es ist richtig, dass es keinen Fachanwalt für Ausländerrecht gibt. Dennoch würde ich mal in den Gelben Seiten oder bei Anwaltssuchmaschinen im Internet schauen, ob dort jemand das Ausländerrecht als seinen Schwerpunkt eingegeben hat. Ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht wird Ihnen nicht unbedingt in ausländerrechtlichen Fragen weiterhelfen können, denn das Verwaltungsrecht ist vielschichtig und umfasst daher viele Gebiete.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Nicole Maldonado
So wie ich Sie verstehe, ist die betreffende Person nicht staatenlos im eigentlichen Sinne, es fehlt ihr bloß ein Pass. Grundsätzlich müssen man sich darum bemühen, wieder einen Pass zu erlangen. Wenn die Botschaft sich jedoch weigert, einen solchen auszustellen, kann auch dies einen Grund zur Duldung darstellen.
Sie schreiben, dass die Person einen Aufenthaltserlaubnis hat. Insofern müsste geklärt werden, ob diese nicht verlängert werden kann.
Es ist richtig, dass es keinen Fachanwalt für Ausländerrecht gibt. Dennoch würde ich mal in den Gelben Seiten oder bei Anwaltssuchmaschinen im Internet schauen, ob dort jemand das Ausländerrecht als seinen Schwerpunkt eingegeben hat. Ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht wird Ihnen nicht unbedingt in ausländerrechtlichen Fragen weiterhelfen können, denn das Verwaltungsrecht ist vielschichtig und umfasst daher viele Gebiete.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Nicole Maldonado
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