Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340286
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 29.06.2010 11:25:54

Admin-C fordert Schadensersatz

Rechtsgebiet: Internetrecht, Computerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 987
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Guten Tag,

hier der Sachverhalt:

Vor ca. 2 Jahren hat mir jemand, mit dem ich damals öfters in Kontakt stand, eingewilligt, dass ich ihn bei eventuellen DE-Domainregistrierungen als Admin-C nenne. Leider hat mir damals eine mündliche Einverständnis gereicht, sodass ich jetzt nichts in der Hand habe. Sie müssen wissen, ich bin aus Italien und brauche daher einen deutschen Admin-Kontakt.

Ich habe ihn daher bei ca. 14 Domains als Admin-C genannt.

Nun, wie aus dem Nichts bekomme ich von einem Rechtsanwalt den er eingeschalten hat eine Aufforderung, ihn überall als Admin-C rauszunehmen, was ich auch sofort gemacht habe und nebenbei solle ich noch eine Gebühr von 775,64 Euro an seinen Rechtsanwalt für den Brief (denn mehr war es ja nicht) den er geschickt hat, bezahlen.

Die Kosten ergeben sich aus der Geschäftsgebühr nach §§ 13,14 Nr. 2300 VV RVG (€ 631,80), sowie Postversand (20€) und 19% Ust.

Bezahlen würde ich ungern da ich mir keiner Schuld bewusst bin und er mich ja nur hätte anrufen brauchen um das selbe Ergebnis zu erzielen.

Was soll ich da machen?
Ist die Höhe der Kosten gerechtfertigt?

Außerdem befürchte ich, dass es mit diesen Kosten noch nicht getan sein wird, sondern dass er will dass ich mich jetzt ergebe, die Kosten begleiche um danach noch einmal selbst für etwas abzukassieren (Schadensersetz, wobei ihm kein Schaden entstanden ist) was so gar nicht stimmt.

Der Anwalt hat nämlich auch informiert, dass seinem Mandaten zusätzlich Schadensersatzforderungen nach §823 Abs. 1 BGB zustehen, da die Nennung (dass er einverstanden war müsste ich ihm erst beweisen was so schwer ist) nach §826 BGB eine sittenwidrige Schädigung war.

Wie soll ich mich verhalten?


Antwort geschrieben am 29.06.2010 12:52:10
Rechtsanwalt Alexander Stephens
Neuhauserstr. 3, 80331 München, Tel: 089 23 66 20-63, Fax: 089 25 55 13-2717
Strafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Verkehrsstrafrecht, Betäubungsmittelrecht, Opferschutzrecht
Bewertungen: 171
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Fragensteller,

ich bedanke mich für Ihre Frage und hoffe Ihnen auf Basis Ihrer Angaben wie folgt weiterhelfen zu können:
Zunächst wäre einmal festzuhalten, dass wenn die Admin C Person in deren Bezeichnung als solche mündlich eingewilligt hatte, dies ebenso als vertragliche Absprache gilt, als wenn die Person dies mit Ihnen schriftlich vereinbart hätte.

Problematisch ist tatsächlich die Beweisfrage: Denn als Verwender der Person als Admin C müssen Sie natürlich nachweisen können, dass dies so abgesprochen worden war. Dies könnten Sie z.B auch anhand von Zeugen oder etwaigen eMail-Schriftverkehr tun.

Sollte Ihnen gar keine Möglichkeit bleiben diesen Nachweis zu erbringen, könnten Sie sich natürlich auch auf einen Prozess einlassen, in welchem schließlich nur Aussage gegen Aussage stehen würde und darauf vertrauen, dass ein Richter Ihnen statt der Gegenpartei Glauben schenkt. Dazu ist aber anzumerken, dass die Aussage einer Partei nicht als Zeugenbeweis gilt und daher nur eingeschränkte richterliche Überzeugungskraft entfaltet.

Hinsichtlich der Anwaltsgebühren können Sie zumindest einmal den Streitwert bestreiten und verlangen, dass Ihnen die Zugrundelegung des Streitwertes plausibel dargestellt wird! Denn die Anwaltsgebühren richten sich nach dem Streitwert und je höher der Streitwert desto höher die Anwaltsgebühren!


Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Einblick* in die Rechtslage verschafft zu haben und stehe Ihnen jederzeit und ausgesprochen gern für (kostenlose) Rückfragen zur Verfügung!
Sollten Sie ein persönliches Gespräch wünschen können Sie mich über 123recht.net auch im Wege einer Telefonberatung konsultieren (http://www.123recht.net/loginvoip.asp?lawyerid=104930)
Da wir bundesweit tätig sind, vertrete ich Sie auch gerne anwaltlich, wenn Sie dies wünschen, wobei die Kommunikation auch via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen kann und einer Beauftragung nicht entgegen steht.
Mit freundlichen Grüßen und den besten Wünschen,

Ihr
Alexander Stephens

__________________________________________________________________________________

*Hinweis:
Bei der obigen Beantwortung Ihrer Frage, die ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Bitte berücksichtigen Sie deshalb, dass dies eine umfassende juristische Begutachtung nicht ersetzen kann und soll.
Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung unter Umständen sogar völlig anders ausfallen. Nutzen Sie deshalb die kostenlose Rückfragemöglichkeit, sollten noch Fragen offen stehen. Über eine positive Bewertung durch Sie würde ich mich sehr freuen.


Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 29.06.2010 15:40:07

Danke erstmals für die ausführliche Antwort.

Ich habe doch Möglichkeiten, den Nachweis zu erbringen, und zwar hat mein Mitarbeiter das gesamte Gespräch, in dem diese Person mir das Einverständnis erklärt hat, mitbekommen und kann sich noch genau daran erinnern.

Wie diese Anwältin wegen 14 geparkten und so gut wie wertlosen Domains auf 10.000 Euro Streitwert kommt ist mir und jedem der sich mit Domainwerten auskennt ein Rätsel.

Ich werde also so vorgehen, dass ich Kontakt mit dem Anwalt aufnehme, schriftlich mit Rückantwort, und ihm meine Darstellung des Sachverhaltes schildere, ihn darauf aufmerksam mache, dass es einen weiteren Zeugen außer mir gibt, der mit der Sache nichts zu tun hat (neutral), dass ich es nicht einsehe die Kosten zu bezahlen und unabhängig davon den eigenartig errechneten Streitwert plausibel dargestellt haben will.

Ist das so empfehlenswert?

Auf alle Fälle sehe ich es nicht ein, für etwas zu bezahlen, was so nicht stimmt und ich immer mehr beweisen kann, dass es so nicht stimmt.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 29.06.2010 15:44:49

Absolut richtig!

Und soweit Sie einen Zeugen haben, der die Vereinabrung mit Ihrem Kollegen auch noch bestätigen kann, hat dieser nicht nur keine Schadensersatzansprüche gegen Sie, sondern muss seinen Anwalt selbstverständlich auch selbst bezahlen!

Soweit Sie weiteren Rechtsbeistand benötigen sollten, können Sie sich jederzeit nochmals an mich wenden (www.akmuc.de)

Herzliche Grüße,

Ihr

Alexander Stephens

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Admin-C fordert Schadensersatz | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2010-06-29
Wurden Ihre Fragen beantwortet?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?
Bewertung: Fragesteller
Frage wurde sehr ausführlich beantwortet und hat mir sehr geholfen. Vielen Dank dafür!


Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Stephens direkt

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Internetrecht, Computerrecht letzten Monat:

19
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340286
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97774
beantwortete Fragen
20
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Admin-C   fordert   Schadensersatz