ich habe eine Frage zu folgendem Szenario:
1. Ich kaufe bei eBay einen Spieleaccount (World of Warcraft). Dieser beinhaltet neben den notwendigen Accountlogindaten, Passwort usw. auch eine eingescannte Personalausweiskopie des Accounterstellers. Hintergrund hier: Der Spielehersteller überprüft gerne mal die Accounterstellerdaten, wenn es Probleme mit dem Account gibt.
2. Ich verkaufe diesen Account weiter auch über Ebay an eine andere Person. Diese erhält von mir widerrum alle Daten und ich gebe die Ausweiskopie (im JPG Format auf dem Computer) weiter. Allerdings ist mittlerweile alles geschwärzt, ausser Vor- und Nachname des Accounterstellers. D.h. man sieht weder:
* Ausstellungsdatum, Geburtsdatum, Gültigkeitsdatum, die Ausweisnummern (IDs), die Unterschrift, das Bild, die Adresse, Körpergrösse, Augenfarbe, Ausstellungsbehörde
sondern eben NUR: Nachname und Vornamen.
Jetzt möchte der eigentliche Accountersteller, der mir seinen Account verkauft hat - Strafanzeige bei der Polizei stellen, da er der Weitergabe seiner Personalausweiskopie nicht zugestimmt hat.
Ich frage mich nun, was ich machen soll, bzw. inwiefern man damit nun strafrechtlich vorgehen kann.
Gerade aus dem Grund, das Ausweisdaten sensibel sind, habe ich noch mehr geschwärzt, als eigentlich grundsätzlich schon geschwärzt war - damit man eben nichts damit anstellen könnte, wenn man das überhaupt kann, ich weiss es nicht.
Auch hat mir der Accountersteller nicht untersagt, die Computerfotokopie des Ausweises NICHT weiterzugeben, er schrieb damalig eigentlich nur dazu:
"Ich hoffe in Ihrem und meinem Interesse das Sie die Daten vertraulich behandeln."
Wie soll man hier vorgehen und womit ist zu rechnen im strafrechtlichen Sinne?
Antwort geschrieben am 16.10.2010 01:03:48 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Nele Trenner
Fehrbelliner Str. 50, 10119 Berlin, Tel: 030/81893843, Fax: 030/89648121
Vertragsrecht, allgemein, Internet und Computerrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 93
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
1. zur Frage, inwieweit Ihr Verhalten strafrechtlich relevant war:
Eine strafrechtliche Relevanz Ihres Verhaltens erschließt sich mir nicht. In Betracht kämen lediglich zwei Bereiche des Strafgesetzbuchs - zum einen die Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs, zum anderen die Urkundenfälschung.
a. Im ersten Bereich käme grundsätzlich in Betracht das Ausspähen von Daten gem. § 202a StGB. Dies setzt jedoch auch voraus, dass die Daten gegen unberechtigten Zugriff besonders gesichert sind. Die Daten müssen zB durch Passwörter oder tatsächlich mechanisch geschützt sein. Der Ersteller hat seine Daten jedoch selbst in Umlauf gebracht und damit gerade nicht gesichert.
Auch das Abfangen von Daten nach § 202b StGB scheidet aus, da die Daten für Sie bestimmt waren.
Weiterhin käme in Betracht die Verletzung von Privatgeheimnissen nach § 203 StGB. Hierfür ist jedoch notwendige Voraussetzung, dass Sie das Geheimnis als Mitglied bestimmter Personengruppen (Ärzte, Rechtsanwälte, Datenschützer, Mitglied eines Gesetzgebungsorgans, für öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter usw.) erfahren haben. Es ist erforderlich, dass Ihnen das Geheimnis gerade in dieser Funktion anvertraut wurde. Hier haben Sie nach eigenen Angaben jedoch lediglich als Privatperson über eBay einen Account ersteigert. Daher scheidet auch diese Norm aus.
b. Im zweiten Bereich kommt meiner Ansicht nach lediglich der Mißbrauch von Ausweispapieren gem. § 281 StGB in Betracht. Es muss sich bei den dort genannten Ausweispapieren aber grundsätzlich um echte Papiere handeln, die für einen anderen ausgestellt wurden. Grundlage der betroffenen Kopie ist ein echter Ausweis, der auf den Ersteller des Accounts lautet.
Ich verstehe Ihre Sachverhaltsschilderung dahingehend, dass die Ausweisdaten deswegen weitergegeben werden, da der Spielbetreiber regelmäßig überprüft, ob der Ersteller des Accounts auch der derzeitige Spieler ist. Hierfür verlangt der Betreiber offensichtlich eine Kopie des Ausweises. Wer aber Ausweispapiere zur Täuschung über die Identität benutzt, kann sich nach § 281 StGB strafbar machen.
Allerdings hat der BGH (BGHE 20, 17) entschieden, dass die alleinige Vorlage einer Fotokopie des Ausweispapiers an sich für § 281 StGB nicht genügt.
c. Gegebenenfalls könnte der Ersteller des Accounts aber zivilrechtlich Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche gegen Sie geltend machen, da Sie seine Daten benutzen und weitergeben, ohne das dies ausdrücklich genehmigt war. Jedoch muss er sich dabei auch schadensmindernd vorhalten lassen, dass er die Kopie (sogar mit mehr sichtbaren Daten als die von Ihnen weitergegebene Kopie) selbst in Verkehr gebracht hat.
2. zur Frage, wie Sie am besten weiter vorgehen:
Sofern der Ersteller des Accounts tatsächlich Anzeige gegen Sie erstattet, gibt es mehrere Möglichkeiten des Fortgangs.
Da der Anzeigenerstatter selbst keine Norm nennen muss, gegen die Sie verstoßen haben sollen, müssen Polizei und Staatsanwaltschaft als Ermittlungsbehörde bei Vorliegen eines Anfangsverdachts tatsächlich Ermittlungen aufnehmen. Zunächst wird die Ermittlungsbehörde entsprechend nach einem passenden Straftatbestand suchen und sofern es möglich erscheint, dass Sie gegen diese Norm verstoßen haben, entsprechend ermitteln. Besteht kein Anfangsverdacht, wird auch nicht ermittelt.
Im ersten Fall werden Sie höchstwahrscheinlich im Laufe der Ermittlungen eine Vorladung zur polizeilichen Vernehmung erhalten. Dieser sollten Sie keinesfalls nachkommen. Sobald Sie eine Vorladung erhalten, beauftragen Sie bitte einen Strafverteidiger Ihrer Wahl zunächst mit der Akteneinsicht. Erst nach Akteneinsicht wissen Sie, was genau Ihnen vorgeworfen wird und Sie können mit Ihrem Verteidiger die beste Strategie abstimmen.
Nicht zur polizeilichen Vernehmung zu gehen, kann Ihnen im Übrigen auch nicht negativ angelastet werden. Sie nehmen damit nur Ihre Rechte als Beschuldigter wahr.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit den obigen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben. Bitte beachten Sie jedoch, dass dieses Forum keine persönliche Rechtsberatung ersetzen kann und dass durch Hinzufügen oder Weglassen wichtiger Informationen die rechtliche Bewertung anders ausfallen kann.
Bei Nachfragen nutzen Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion.
Ich wünsche Ihnen ein schönes Wochenende!
Mit freundlichen Grüßen
Nele Trenner
Rechtsanwältin
Fehrbelliner Str. 50, 10119 Berlin
Telefon: 030 / 81893843
kontakt@nele-trenner.de
www.nele-trenner.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 16.10.2010 17:21:25
Danke Frau Trenner.
Ich hätte im Zusammenhang gerne gewusst, was Sie davon halten. Der eigentliche Verkäufer des Accounts wirft mir nun vor:
1. das es sich bei dem Vorgang des Account Verkaufs um den Straftatbestand der Kategorie "Internet-Betrug/Verstoß gegen das Datenschutzgesetz" handelt. Die unbefugte Weitergabe personenbezogener Daten einer natürlichen Person ist keinesfalls ein Kavaliersdelikt.
dazu: Er selbst hat bei eBay seinen Account angeboten auf diesem Wege, mir also damit meiner Meinung nach das Nutzungsrecht verkauft - auch wenn der Spielehersteller selbst dies in seinen AGBs nicht erlaubt, was damit aber nichts zu tun hat jetzt.
2. "der Personalausweis von mir wurde von Ihnen ohne mein Einverständnis weitergegeben. Das sind sensible Daten von mir und Sie sind nicht berechtigt ohne Rücksprache mit mir diese Daten an Dritte weiter zu geben."
Hat der Verkäufer damit Recht und kann man alleine deswegen mit einem Verfahren rechnen? Also wenn er Anzeige deswegen erstattet, könnnte er damit quasi durchkommen - und hat eine reale Chance?
Grüße und Danke.
Danke Frau Trenner.
Ich hätte im Zusammenhang gerne gewusst, was Sie davon halten. Der eigentliche Verkäufer des Accounts wirft mir nun vor:
1. das es sich bei dem Vorgang des Account Verkaufs um den Straftatbestand der Kategorie "Internet-Betrug/Verstoß gegen das Datenschutzgesetz" handelt. Die unbefugte Weitergabe personenbezogener Daten einer natürlichen Person ist keinesfalls ein Kavaliersdelikt.
dazu: Er selbst hat bei eBay seinen Account angeboten auf diesem Wege, mir also damit meiner Meinung nach das Nutzungsrecht verkauft - auch wenn der Spielehersteller selbst dies in seinen AGBs nicht erlaubt, was damit aber nichts zu tun hat jetzt.
2. "der Personalausweis von mir wurde von Ihnen ohne mein Einverständnis weitergegeben. Das sind sensible Daten von mir und Sie sind nicht berechtigt ohne Rücksprache mit mir diese Daten an Dritte weiter zu geben."
Hat der Verkäufer damit Recht und kann man alleine deswegen mit einem Verfahren rechnen? Also wenn er Anzeige deswegen erstattet, könnnte er damit quasi durchkommen - und hat eine reale Chance?
Grüße und Danke.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 16.10.2010 20:15:51
Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage:
Der Betrug nach § 263 StGB setzt voraus, dass das Vermögen eines anderen durch das Hervorrufen eines Irrtums geschädigt wird. Ein solcher Schaden ist aber nach Ihren bisherigen Angaben nicht entstanden. Insbesondere hat der ursprüngliche Verkäufer seinen Ausweis mit mehr sichtbaren Daten in die Öffentlichkeit gegeben. Hiernach scheidet ein strafrechtlicher Aspekt meiner Ansicht nach aus.
Zum Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz: Grundsätzlicher Zweck des BDSG ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird. § 1 Abs. 2 BDSG bestimmt, dass das Gesetz für die Verarbeitung durch öffentliche (also staatliche) und nicht öffentliche Stellen gilt und Regelungen trifft. Tatsächlich fallen gem. § 2 Abs. 4 unter die nicht-öffentlichen Stellen auch natürliche Personen, die entsprechend den Datenschutz beachten müssen. Aus einer Verletzung des Gesetzes folgt jedoch neben dem Anspruch auf Löschung/Sperrung der Daten lediglich ein zivilrechtlich durchzusetzender Schadensersatzanspruch. Aber hierfür muss ebenfalls tatsächlich ein Schaden entstanden sein, was bisher jedoch nicht der Fall ist.
Diese Schadensersatzansprüche habe ich in meiner gestrigen Antwort zusammen mit den Unterlassungsansprüchen, die direkt aus dem BDSG folgen, bereits angedeutet. Da er Sie gebeten hatte, seine Daten vertraulich zu behandeln und Sie aber dennoch die Daten weitergegeben haben, kann er Sie auf Unterlassung der Weitergabe in Anspruch nehmen. Sofern ihm durch die Weitergabe Schäden entstehen - etwa weil der nächste Käufer seinen Namen unbefugt nutzt - kann er auch den Ersatz daraus folgender Schäden verlangen, da Sie durch die Weitergabe eine Mitursache hierfür gesetzt haben. Allerdings schreibe ich Mitursache, denn der Verkäufer muss sich dann ebenfalls vorhalten lassen, dass er zuerst seine Daten herausgegeben hat.
Um es also nochmal kurz zusammenzufassen: einen strafrechtlich relevanten Aspekt sehe ich in Ihrem Verhalten nicht. Allerdings kann der Verkäufer sie zivilrechtlich wegen Verstoßes gegen das BDSG (wegen möglicherweise unbefugter Weitergabe der Daten) auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch nehmen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und wünsche Ihnen einen schönen Sonntag!
Mit freundlichen Grüßen
Nele Trenner
Rechtsanwältin
Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage:
Der Betrug nach § 263 StGB setzt voraus, dass das Vermögen eines anderen durch das Hervorrufen eines Irrtums geschädigt wird. Ein solcher Schaden ist aber nach Ihren bisherigen Angaben nicht entstanden. Insbesondere hat der ursprüngliche Verkäufer seinen Ausweis mit mehr sichtbaren Daten in die Öffentlichkeit gegeben. Hiernach scheidet ein strafrechtlicher Aspekt meiner Ansicht nach aus.
Zum Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz: Grundsätzlicher Zweck des BDSG ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird. § 1 Abs. 2 BDSG bestimmt, dass das Gesetz für die Verarbeitung durch öffentliche (also staatliche) und nicht öffentliche Stellen gilt und Regelungen trifft. Tatsächlich fallen gem. § 2 Abs. 4 unter die nicht-öffentlichen Stellen auch natürliche Personen, die entsprechend den Datenschutz beachten müssen. Aus einer Verletzung des Gesetzes folgt jedoch neben dem Anspruch auf Löschung/Sperrung der Daten lediglich ein zivilrechtlich durchzusetzender Schadensersatzanspruch. Aber hierfür muss ebenfalls tatsächlich ein Schaden entstanden sein, was bisher jedoch nicht der Fall ist.
Diese Schadensersatzansprüche habe ich in meiner gestrigen Antwort zusammen mit den Unterlassungsansprüchen, die direkt aus dem BDSG folgen, bereits angedeutet. Da er Sie gebeten hatte, seine Daten vertraulich zu behandeln und Sie aber dennoch die Daten weitergegeben haben, kann er Sie auf Unterlassung der Weitergabe in Anspruch nehmen. Sofern ihm durch die Weitergabe Schäden entstehen - etwa weil der nächste Käufer seinen Namen unbefugt nutzt - kann er auch den Ersatz daraus folgender Schäden verlangen, da Sie durch die Weitergabe eine Mitursache hierfür gesetzt haben. Allerdings schreibe ich Mitursache, denn der Verkäufer muss sich dann ebenfalls vorhalten lassen, dass er zuerst seine Daten herausgegeben hat.
Um es also nochmal kurz zusammenzufassen: einen strafrechtlich relevanten Aspekt sehe ich in Ihrem Verhalten nicht. Allerdings kann der Verkäufer sie zivilrechtlich wegen Verstoßes gegen das BDSG (wegen möglicherweise unbefugter Weitergabe der Daten) auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch nehmen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und wünsche Ihnen einen schönen Sonntag!
Mit freundlichen Grüßen
Nele Trenner
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