Frage geschrieben am 13.06.2010 18:07:33
Accountsperrung World of Warcraft
Rechtsgebiet: Internetrecht, Computerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1543Damals kam mir diese Spielsperrung eigentlich ganz recht, da ich zuviel Zeit mit diesem Spiel verbrachte habe.
Nun würde ich gerne wieder ein bisschen WoW zocken, jedoch will Blizzard mir nicht gestatten diesen Account erneut zu benutzen. Ich habe diese Drittanbieter-Programmen benutzt um schneller einen Charakter auf Level 70 zu bekommen. Denn dieses Leveln ist immer sehr Zeit intensiv ist und durch dieses automatisierte Programm musst man nicht selber spielen. Nun würde ich gerne wissen ob es rechtliche Möglichkeiten gibt diese Sperrung des Account aufzuheben.
Antwort geschrieben am 13.06.2010 19:38:20 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt LL.M. Christian Mauritz
Eckener Straße 29, 40468 Düsseldorf, Tel: 0211 5866630, Fax: 0211 58666315
Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Wettbewerbsrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Medienrecht
Bewertungen: 151
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Ihre Frage möchte ich anhand der mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Gemäß den Nutzungsbedingungen, denen jeder Nutzer des Spiels vor der Installation zustimmen muss, haben Sie sich dazu verpflichtet, keine "Cheats, "Mods" und/oder Hacks (zu) erstellen oder (zu) verwenden, sowie jegliche andere von Dritten hergestellte Software (zu) verwenden, die das Spielerlebnis von World of Warcraft verändert".
Gemäß denselben Nutzungsbedingungen kann ein Verstoß gegen diese Verpflichtung die fristlose Kündigung in Form der permanenten Sperrung des Accounts zur Folge haben. Die Sperrung ist damit grds. kein wiederaufhebbarer Zustand, sondern die einseitige fristlose Beendigung des Dienstleistungsvertrages, der zwischen Blizzard und Ihnen geschlossen wurde.
Allenfalls dann, wenn die Sperrung zu Unrecht ausgesprochen worden wäre, könnte man hiergegen juristisch vorgehen. Da dies nicht der Fall zu sein scheint, gibt es nur die Möglichkeit, auf Kulanz seitens Blizzard zu hoffen. Einen Anspruch auf Aufhebung der Account-Sperre haben Sie leider nicht.
Ich bedaure, Ihnen keine günstigere Mitteilung machen zu können und verweise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 13.06.2010 20:19:06
Sehr geehrter Herr Mauritz,
ich möchte noch einige Anmerkungen/ Fragen stellen und die Möglichkeit einer Nachfrage nutzen.
Als ich das Produkt World of Warcraft gekauft habe bin ich aber keinen Vertrag eingegangen erst durch die Endbenutzer-Lizenzvereinbarung wurden mir die Rechte von Blizzard aufgezwungen. Ist das wirklich Rechtens? Da kauft man ja die Katze im Sack !
Weiterhin Zu beachten wäre, dass gemäß § 314 Abs. II BGB bei einer Pflichtverletzung aus einem Vertrag die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist bzw. nach erfolgloser Abmahnung zulässig ist. Entbehrlich kann eine solche Abmahnung nur dann sein, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien so nachhaltig gestört ist, dass eine sofortige Beendigung des Vertragsverhältnisses gerechtfertigt erscheint.
Weder wurde ich Abgemahnt oder sehe ich das Vertragsverhältnis als nachthaltig gestört. Denn ich habe noch einen weiteren Account bei Blizzard und dieser wurde nicht gesperrt.
Mir wurden auch keinerlei Beweise vorgelegt die mich der Tat des illegalen benutzten von Drittanwenderprogramme überführen würden. Blizzard gibt mir keinerlei Möglichkeiten diese Beweise einzusehen, ist dies legal? Wie kann es sein das ohne Beweise ein Urteil gefällt wird?
Ein weiterer Punkt den ich an Blizzards Vorgehen anprangere ist die Art und Weiße wie Drittanwenderprogramme aufgespürt werden. Zitat von Blizzard :
WÄHREND DER AUSFÜHRUNG DES WORLD OF WARCRAFT-CLIENTS KANN DIESER DEN RANDOM ACCESS MEMORY (RAM) UND/ODER CPU-PROZESSE AUF DIE BENUTZUNG VON UNAUTHORISIERTEN DRITTANBIETER-PROGRAMMEN ÜBERWACHEN, DIE GLEICHZEITIG MIT WORLD OF WARCRAFT AUSGEFÜHRT WERDEN.
Durch dieses ausführen eines Programmes welches meinen Computer überwacht, fühle ich mich in meiner Privatsphäre stark eingeschränkt. Das ist doch schon fast Spionage! Wer weiß was die noch alles für Informationen über mich gesammelt haben. So etwas kann doch nicht Zulässig sein!?
Als letzte Frage würde ich gerne wissen ob meinen Zuwiderhandeln und die damit einhergehende Strafe nicht auch verjährt? Immerhin sind nun 2 Jahre vergangen!?
Mit freundlichen Grüßen
Matthes2k3
Sehr geehrter Herr Mauritz,
ich möchte noch einige Anmerkungen/ Fragen stellen und die Möglichkeit einer Nachfrage nutzen.
Als ich das Produkt World of Warcraft gekauft habe bin ich aber keinen Vertrag eingegangen erst durch die Endbenutzer-Lizenzvereinbarung wurden mir die Rechte von Blizzard aufgezwungen. Ist das wirklich Rechtens? Da kauft man ja die Katze im Sack !
Weiterhin Zu beachten wäre, dass gemäß § 314 Abs. II BGB bei einer Pflichtverletzung aus einem Vertrag die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist bzw. nach erfolgloser Abmahnung zulässig ist. Entbehrlich kann eine solche Abmahnung nur dann sein, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien so nachhaltig gestört ist, dass eine sofortige Beendigung des Vertragsverhältnisses gerechtfertigt erscheint.
Weder wurde ich Abgemahnt oder sehe ich das Vertragsverhältnis als nachthaltig gestört. Denn ich habe noch einen weiteren Account bei Blizzard und dieser wurde nicht gesperrt.
Mir wurden auch keinerlei Beweise vorgelegt die mich der Tat des illegalen benutzten von Drittanwenderprogramme überführen würden. Blizzard gibt mir keinerlei Möglichkeiten diese Beweise einzusehen, ist dies legal? Wie kann es sein das ohne Beweise ein Urteil gefällt wird?
Ein weiterer Punkt den ich an Blizzards Vorgehen anprangere ist die Art und Weiße wie Drittanwenderprogramme aufgespürt werden. Zitat von Blizzard :
WÄHREND DER AUSFÜHRUNG DES WORLD OF WARCRAFT-CLIENTS KANN DIESER DEN RANDOM ACCESS MEMORY (RAM) UND/ODER CPU-PROZESSE AUF DIE BENUTZUNG VON UNAUTHORISIERTEN DRITTANBIETER-PROGRAMMEN ÜBERWACHEN, DIE GLEICHZEITIG MIT WORLD OF WARCRAFT AUSGEFÜHRT WERDEN.
Durch dieses ausführen eines Programmes welches meinen Computer überwacht, fühle ich mich in meiner Privatsphäre stark eingeschränkt. Das ist doch schon fast Spionage! Wer weiß was die noch alles für Informationen über mich gesammelt haben. So etwas kann doch nicht Zulässig sein!?
Als letzte Frage würde ich gerne wissen ob meinen Zuwiderhandeln und die damit einhergehende Strafe nicht auch verjährt? Immerhin sind nun 2 Jahre vergangen!?
Mit freundlichen Grüßen
Matthes2k3
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 14.06.2010 13:29:40
Sehr geehrter Fragesteller,
bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die Nachfragefunktion auch wirklich nur für Nachfragen, die dem besseren Verständnis dienen, nicht aber für gänzlich neue Fragen gedacht ist. Gemäß den Vorgaben dieses Forum ist die Beantwortung neuer Fragen untersagt.
Zur Endbenutzer-Lizenzvereinbarung: Vor der Einrichtung eines Accounts müssen Sie dieser Lizenzvereinbarung zustimmen. Lehnen Sie die Lizenzvereinbarung ab, so dürfte sich hieraus das Recht ergeben, die Software (d.h. die CD) an den Händler zurückzugeben und den Kaufpreis zurückzuerhalten. Hiervon geht auch Blizzard selber aus; der Lizenzvereinbarung ist u.a. der Hinweis vorangestellt, dass bei Ablehnung der Lizenzvereinbarung die Software vom Rechner zu löschen und die CD an den Händler zurückzugeben ist. Aufgezwungen wird daher grds. nichts; der Kunde kann ohne Akzeptanz der Bedingungen Blizzards nur eben nicht spielen. Dies ist aber keine Besonderheit - überall dort, wo Rechteinhaber Dritten Nutzungsrechte einräumen, geschieht dies zu ihren Bedingungen.
§ 314 II BGB dürfte schon gar nicht anwendbar sein. Dieser § regelt das allgemeine fristlose Kündigungsrecht bei Dauerschuldverhältnissen; daneben existieren jedoch eine Reihe von Spezialvorschriften, die diesem § vorgehen, so z.B. § 626 BGB, der hier einschlägig sein dürfte, da es sich schwerpunktmäßig um einen Dienstvertrag handelt (die Bereitstellung der Spieleinhalte durch Blizzard stellt die Dienstleistung dar). § 626 BGB sieht die Notwendigkeit einer Abmahnung jedoch gerade nicht vor.
Weder ist Blizzard verpflichtet, Ihnen Beweise zur Verfügung zu stellen, noch gibt es hier eine Verjährung. Sie haben schließlich keine Straftat begangen, es geht schlicht um eine einseitige Vertragsbeendigung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die Nachfragefunktion auch wirklich nur für Nachfragen, die dem besseren Verständnis dienen, nicht aber für gänzlich neue Fragen gedacht ist. Gemäß den Vorgaben dieses Forum ist die Beantwortung neuer Fragen untersagt.
Zur Endbenutzer-Lizenzvereinbarung: Vor der Einrichtung eines Accounts müssen Sie dieser Lizenzvereinbarung zustimmen. Lehnen Sie die Lizenzvereinbarung ab, so dürfte sich hieraus das Recht ergeben, die Software (d.h. die CD) an den Händler zurückzugeben und den Kaufpreis zurückzuerhalten. Hiervon geht auch Blizzard selber aus; der Lizenzvereinbarung ist u.a. der Hinweis vorangestellt, dass bei Ablehnung der Lizenzvereinbarung die Software vom Rechner zu löschen und die CD an den Händler zurückzugeben ist. Aufgezwungen wird daher grds. nichts; der Kunde kann ohne Akzeptanz der Bedingungen Blizzards nur eben nicht spielen. Dies ist aber keine Besonderheit - überall dort, wo Rechteinhaber Dritten Nutzungsrechte einräumen, geschieht dies zu ihren Bedingungen.
§ 314 II BGB dürfte schon gar nicht anwendbar sein. Dieser § regelt das allgemeine fristlose Kündigungsrecht bei Dauerschuldverhältnissen; daneben existieren jedoch eine Reihe von Spezialvorschriften, die diesem § vorgehen, so z.B. § 626 BGB, der hier einschlägig sein dürfte, da es sich schwerpunktmäßig um einen Dienstvertrag handelt (die Bereitstellung der Spieleinhalte durch Blizzard stellt die Dienstleistung dar). § 626 BGB sieht die Notwendigkeit einer Abmahnung jedoch gerade nicht vor.
Weder ist Blizzard verpflichtet, Ihnen Beweise zur Verfügung zu stellen, noch gibt es hier eine Verjährung. Sie haben schließlich keine Straftat begangen, es geht schlicht um eine einseitige Vertragsbeendigung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz, LL.M.
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