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Frage geschrieben am 18.04.2011 13:02:28

Abzug von Kaution

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1064
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 202 weitere Antworten zum Thema Kaution.
Ich bin Vermieter einer Wohnung und meine Mieterin hatte zum 31.03. ordnungsgemäss gekündigt und ist auch ausgezogen. Nun habe ich die Renovierung der Wohnung vorgenommen, da sie zum 01.5. wieder vermietet wird. Der Mieterin ist an einem Dachfenster ein Plisseevorhang kaputtgegangen und dieser wird duch sie auch ersetzt.
Nun meine Frage: Kann ich die Rechnung für den Plisseevorhang direkt von der Rückzahlung der Kaution abziehen, oder muss sie separat eine Rechnung erhalten. Ich habe die Befürchtung, wenn ich es nicht direkt abziehe, dass ich das Geld nicht bekomme.
Danke für Ihre Einschätzung.


Antwort geschrieben am 18.04.2011 13:15:44
Rechtsanwältin Dr. jur. Christina Koch
Oranienburger Straße 218, 13437 Berlin, Tel: 03045093720, Fax: kein
Insolvenzrecht, Strafrecht, Ordnungswidrigkeiten, Vereinsrecht, Miet und Pachtrecht
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Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Ihre Fragen beantworte ich hinsichtlich Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes folgendermaßen.

Die Kaution haftet für alle Forderungen "aus dem Mietverhältnis". Wenn also der besagte Vorhang mitvermietet war (das ergäbe sich zB aus einem ggf. vorhandenen Übergabeprotokoll), können Sie den aktuellen Wert grundsätzlich direkt von der Kaution einbehalten. In jedem Fall wäre es sinnvoll, eine kurze Einigung mit der ehemaligen Mieterin hierüber zu erzielen, insbesondere falls der Wert des Vorhanges nicht klar ist. Dann lassen Sie sich von Ihrer Mieterin am besten bestätigen, dass Sie einen konkreten Betrag von der Kaution einbehalten dürfen.
Es könnten je nach mietvertraglicher Vereinbarung und Protokoll noch Fragen wegen des Alters und des Zeitwertes des Vorhanges offen sein. Das würde sich allerdings durch einen direkten Auftrag genauer klären lassen. Hierfür stünde ich natürlich zur Verfügung.

Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.

Haben Sie bitte aufgrund meiner bisherigen Erfahrung Verständnis dafür, dass Nachfragen erst nach Erhalt des Einsatzes beantwortet werden.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Christina Koch
Rechtsanwältin

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