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Frage geschrieben am 01.05.2011 19:13:39

Abzug für eine Sportgewehr aus dem USA importieren

Rechtsgebiet: Internationales Recht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 949
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 34 weitere Antworten zum Thema USA.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte mir aus den USA einen Abzug für ein Sportgewehr zusenden lassen. In den USA ist es für Privatpersonen verboten, Waffenteile aller Art zu exportieren.
Der Import in Deutschland ist jedoch legal, da hier ein Abzug kein verbotenen Gegenstand darstellt.

Wenn nun das Paket nicht durch den US-Zoll kommt und der Absender nicht festgestellt werden kann.
Kann ich ein Problem bei meiner nächsten Einreise in die USA bekommen?

Viele Grüße
Martin


Antwort geschrieben am 02.05.2011 08:24:10
Rechtsanwalt LL.M. (UOW, Australien) Kevin Winkler
Am Saalbrink 23, 31535 Neustadt , Tel: 05036 925120, Fax: 05036 925121
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung gerne wie folgt beantworten:

Grundsätzlich ist es die Pflicht des Exporteurs, die Ausfuhrbestimmungen seines jeweiligen Landes zu kennen. Sofern er Waren (auch international) anbietet, die einer Exportbeschränkung unterliegen, so erfolgt dies grundsätzlich auch in seiner Verantwortung. Sofern Sie als Besteller die Einfuhrbestimmungen Ihres Aufenthaltsortes Deutschland nicht verletzen, stellt die Bestellung des Gewehrabzugs für Sie auch grundsätzlich kein rechtliches Problem dar. Sie Ausfuhrbestimmungen bzw. –beschränkungen der USA kann grundsätzlich auch nur der dort ansässige Vertragspartner verletzen. Für eine spätere Einreise in die USA dürften sich demnach keine Schwierigkeiten aus dieser Bestellung für Sie ergeben, da Sie mit der bloßen Bestellung nicht die Ausfuhrbestimmungen der USA verletzt hätten.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung verschaffen. Hinweisen möchte ich noch darauf, dass dieses Forum nur eine erste rechtliche Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts leisten kann. Eine umfassende Rechtsberatung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden.

Mit freundlichen Grüßen,

Kevin Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt

Am Saalbrink 23, 31535 Neustadt a. Rbge.

Mail: winkler@winkleranwaltskanzlei.com

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