Frage geschrieben am 27.06.2009 13:20:57
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Abzockseiten mit ähnlichen Domains wie die der eigenen Seite (mit Folgen). Was tun?
Rechtsgebiet: Internetrecht, Computerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1271Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
ich betreibe seit 3 Jahren im Internet ein Projekt, mit dem ich auf ganz seriöse Weise (durch das Einblenden von Werbung) Geld verdiene.
Nun gibt es seit einiger Zeit eine "Abzockseite", die durch das Unterschieben von Abonnements und das Ausschließen des Widerrufsrechts beim Downloaden eigentlich kostenloser Software Kasse zu machen versucht und damit tausende unschuldiger Menschen übers Ohr haut.
Das mich betreffende Problem an dieser Sache ist, dass der Name und die Domain dieser Abzockseite jenen meines Projekts sehr ähneln. Um genau zu sein wurde einfach nur ein Buchstabe an unbedeutender Stelle hinzugefügt. Die Folge war, dass ich viele Beschwerden, Vorwürfe und Drohungen in meinem Postfach fand. Ganz zu schweigen von der Rufschädigung, die dadurch entsteht. Das "Gemeine" ist darüber hinaus: Googelt man nach dem Namen der Abzockseite, fragt Google: "Meinten Sie [Name unseres Projekts]?" und schlägt damit uns als Ansprechpartner und damit Schuldigen vor.
Da sich das Ganze für die Betreiber dieser Seite offenbar gelohnt hat und sie die Verwechslung mit unserem Projekt, auf die sie es offenbar sogar von Anfang an angelegt haben*, genossen haben, gibt es - so ein "Freund" dieser Leute - bald eine neue Abzockseite. Und wieder unterscheiden sich der Name und die Domain nur um einen Buchstaben von den unseren. Das augenscheinliche Bild soll wieder genau unserem entsprechen; die Domain wurde bereits durch diese ominöse Firma registriert.
* der Betreiber sitzt plötzlich angeblich in der selben Stadt wie ich (so das Impressum). Vorher war das laut diversen Quellen nicht so. Außerdem hat mich dieser besagte Freund des Betreibers kontaktiert und mich schonmal "gewarnt", dass es bald wieder "Beschwerden hageln" könnte bei mir.
Meine Frage an Sie wäre nun:
Was soll bzw. kann ich tun?
Kann ich irgendwelche (rentablen) rechtlichen Schritte einleiten, Schadensersatz verlangen und durchsetzen?
Oder kommen da zu hohe Kosten auf mich zu?
Ich hoffe, Sie empfinden den Einsatz von 35€ für eine ausführlichere Beantwortung meiner Frage als fair.
Vielen Dank im Voraus und in der Hoffnung auf eine Antwort mit Hand und Fuß
Andieserstelle Anonym
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 27.6.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 27.06.2009 14:30:14
ich beantworte Ihre Frage unter Einbeziehung der von Ihnen gelieferten Fakten.
Bitte beachten Sie dabei, dass die Beantwortung dieser Frage nur eine erste rechtliche Orientierungshilfe sein kann.
Vorliegend handelt es sich meiner Einschätzung nach den von Ihnen geschildertern Fakten um einen grob wettbewerbsrechtlichen/markenrechtlichen Verstoß.
Sie nutzen Ihr Internetprojekt gewerblich, ein anderer Unternehmer nutzt Ihren Markennamen bzw. Ihren Domainnamen unter Ausnutzung eines Buchstabendrehers um Besucher auf seine Homepage/Domain zu locken .
Ein untrügerisches Indiz für einen Markenrechtsverstoß ist die
leichte Abwandlungen einer Internetadresse (z.B.Buchstabendreher,Zahlendreher etc) durch die Besucher auf die Homepage "gelockt" werden sollen.
Anhand Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass auf jeden Fall ein abmahnwürdiger Wettbewerbsverstoß voliegt.
Problematisch könnte allerdings die Durchsetzung der Markenrechte werden, wenn der Inhaber der Domain (die ominöse Firma, die laut Impressum den Sitz in Ihrem Wohnort hat) nicht in Deutschland ansässig ist. ( überprüfen lässt sich der Inhaber der Domain über www.denic.de)
Ich darf Sie bitten, mir per eMail Ihre Domain sowie die Domain Ihres "Kontrahenten" mitzuteilen, dann werde ich überprüfen, inwieweit eine Verwechslungsgefahr zwischen Ihrer und der streitgegenständlichen Domain und daraus eine Abmahnwürdigkeit der gegnerischen Domain vorliegt.
Sollte ein abahnwürdiger Wettbewerbsverstoß vorliegen, so empfiehlt es sich, einen Anwalt mit der Abmahnung des Gegners zu betrauen.
Selbstverständlich kann ich gerne eine solche Abmahnung nach Überprüfung der Erfolgsaussichten einer solchen Abmahnung für Sie durchführen.
Sollte diese außergerichtliche Maßnahme ohne Errfolg bleiben ( die Gegenseite unterschreibt die strafbewährte Unterlassungserklärung nicht), so wäre der nächste Schritt die Beantragung einer einstweiligen Verfügung.
Ob und inwieweit Schadensersatz gefordert werden kann muss im Einzelfall geprüft werden und lässt sich nicht abstrakt beantworten. Ob und inwieweit die Ihnen entstandene Rufschädigung den Gegner Ihnen gegenüber schadensersatzpflichtigmacht ist relativ schwierig nachzuweisen, da Sie die Beweislast tragen, nachzuweisen, dass durch den Buchstabendreher eine Rufschädigung stattgefunden hat und Sie dadurch potentielle Kunden bzw. Umsatz und damit Gewinn eingebüßt haben.
Wie bereits schon ausgeführt darf ich Sie bitten, mir im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit, sowohl die Ihrige als auch die streitige Domain mitzuteilen. (bitte nur per email, um Ihre Anonymität zu wahren )
email bitte an
info@kanzlei-bauer.eu
Eine Antwort auf die Rückfrage erhalten Sie innerhalb eines Werktages.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Bauer
Rechtsanwalt
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