im Rahmen meiner Urlaubsvorbereitung habe ich im Internet mit einem Routenplaner mein Urlaubsroute ermitteln wollen. Da der Planer, den ich in der Regel benutze, an diesem Tag nicht funktioniert hat, habe ich einen alternativen freien Routenplaner gesucht.
Hierbei bin ich auf Routenplaner-Service.de gestossen. Völlig gegen mein sonstiges Verhalten im Internet habe ich mich bei diesem Service registriert und in der Mail mit dem Registrierungslink nicht auf das Attachment geachtet. Gemäß diesem Attachment habe ich mit dem Anbieter einen Vertrag durch die Registrierung mit einer Laufzeit von zwei Jahren abgeschlossen, wenn ich nicht innerhalb von 14-Tagen Widerspruch einlege. Da ich dann in den Urlaub gefahren bin, ist mir die „Abzocke" erst nach meinem Urlaub aufgefallen, als mir eine Rechnung zugestellt wurde.
Daraufhin habe ich im Internet recherchiert und bin beim Verbraucherschutz darauf gestossen, dass der Anbieter des Webauftrittes eine Firma Namens Webtains ist, die für Ihre Abzocke bekannt ist. Die Empfehlung des Verbraucherschutzes, der ich gefolgt bin, lautet wie folgt:
„Rechnungen nicht zahlen: Ist man sich sicher, dass es sich um Internetabzocker handelt, kann man alle E-Mails, Briefe und darin enthaltenen Drohungen ignorieren. Die Verbraucherzentrale rät aber, sicherheitshalber unberechtigte Forderungen mit Hilfe unserer Musterbriefe schriftlich abzuwehren. Auch wer bei einer solchen Forderung mit Mahnungen und Schreiben von Inkassobüros oder Rechtsanwälten überhäuft wird, sollte sich auf keinen Fall einschüchtern lassen. Reagieren muss man erst, wenn ein Mahnbescheid vom Gericht zugestellt wird. Sie müssen dann innerhalb von 14 Tagen der Geldforderung auf dem Widerspruchsformular, das dem Mahnbescheid beiliegt, offiziell widersprechen. „
Inzwischen erhalte ich bereits Post nach Hause, wo mir mit dem Inkassobüro und der Schufa gedroht wird. Ich möchte hier eigentlich nicht nachgeben.
Frage: Wie ist die rechtliche Grundlage? Könnte ich in einem gerichtlichen Verfahren gegen einen Abzocker gewinnen oder muss ich den Betrag (knapp 100 Euro pro Jahr) unter Dummheit verbuchen und bezahlen, da ich natürlich kein Interesse habe, wegen so etwas einen Schufa Eintrag zu erhalten.
Ich freue mich auf Ihre Beratung.
Vielen Dank.
Antwort geschrieben am 28.10.2010 17:55:17 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Martin Kämpf
Pettenkoferstraße 10a, 80336 München, Tel: 089/22843355, Fax: 089/22843356
Fachanwalt Strafrecht, Verkehrsrecht, Transportrecht, Internetrecht, Wettbewerbsrecht
Bewertungen: 163
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vielen Dank für Ihre Anfrage, diese beantworte ich wie folgt und berücksichtige hierbei sowohl Ihre Sachverhaltsschilderung als auch Ihren Einsatz:
Ich empfehle Ihnen, gegen den angeblich von Ihnen geschlossenen Vertrag folgendermaßen vorzugehen.
Einerseits können Sie diesen widerrufen. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie noch nicht über Ihr Widerrufsrecht in Textform (E-Mail, Fax, Brief u.a.) belehrt wurden. Denn dann beträgt die Widerrufsfrist sechs Monate.
Andererseits besteht die Möglichkeit, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten. Die Homepage der Gegenseite lässt nicht erkennen, dass es sich um einen kostenpflichtigen Dienst, geschweige denn um ein Abonnement handelt. Hierüber täuschte Sie der Gegner.
Beide Erklärungen (Widerruf und Anfechtung) können Sie auch in einem Schreiben abgeben. Dies sollte zu Beweiszwecken per Telefax oder per Einschreiben mit Rückschein geschehen.
Ihre Sorge, es könne eine Eintragung bei der SCHUFA erfolgen, ist unbegründet. Es handelt sich hierbei um eine haltlose Drohung des Gegners.
So der Gegner tatsächlich versucht, seine Ansprüche im Rahmen eines Gerichtsverfahrens gegen Sie durchzusetzen, sollten Sie einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick ermöglicht zu haben, und stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
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