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Frage geschrieben am 11.03.2010 22:11:48

Abwrackprämie

Rechtsgebiet: Steuerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 761
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe im letzten Jahr ein Auto gekauft und wollte die Abwrackprämie in Anpruch nehmen. Das Auto hatte ich März bestellt und dann eine Reservierung für die Abwrackprämie erhalten. Da diese Reservierung ganz zum Anfang ausgestellt war, betrug der Reservierungszeitraum nur 3 Monate - das heisst nach 3 Monaten, war die Reservierung abgelaufen. Da die Lieferfrist des Auto´s diesen Zeitraum überschritt (andres als angekündigte -aber es wra bei allen Automarken ähnlich), wurde mir jetzt die Abwrackprämie abgelehnt. Nach Anfrage im zuständigen Ministerium wurde mir mitgeteilt, dass die später ausgestellten Reservierungen über 6 Monate ausgestellt wurden (bei mir 3 Monate), da die Lieferzeiten der Autos so lang waren. Ich hätte einen Antrag auf Verlängerung der Frist stellen können. Dies wurde aber nicht auf der offiziellen Seite im Internet veröffentlicht und auch nicht im Nachhinein den Antragstellern mitgeteilt - ich hätte nachfragen müssen, dann hätte ich es herrausfinden können.
Ich empfinfde dies als ungerechte Behandlung zwischen den Anträgen - einmal 3 - einmal 6 Monate. Habe ich eine Möglichkeit dies anzufechten - oder ist es einfach dumm gelaufen ??

Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.

MfG

Gdrun. Schüßler


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 12.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 12.03.2010 12:30:04
Rechtsanwältin Mariana Stötzer-Werner
Gartenstr. 112, 99947 Wiegleben, Tel: 036038920799, Fax: 036038920798
Baurecht, Erbrecht, Familienrecht, Steuerrecht, Arbeitsrecht
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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.

Die Reservierungen sind via Bescheid ergangen. Daher bestand zum einen die Möglichkeit die Frist zu verlängern, als bekannt wurde, dass die (nachfolgenden) Reservierungsbescheide längere Fristen enthielten.

Spätestens jedoch den Ablehnungsbescheid hätten Sie per Widerspruch anfechten können. Dies ist innerhalb von einem Monat ab Zustellung möglich. Da Ihr Sachverhalt keine Angaben zum Erhalt des Ablehnungsbescheides enthält, ist eine abschließende Steelungnahme nicht möglich.

________________________________________
Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen. Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.


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