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Frage geschrieben am 24.02.2010 16:58:43

Abwrackprämie - keine Reaktion auf Widerspruch -Untätigkeitklage ?

Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1574
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 24 weitere Antworten zum Thema Widerspruch.
Sehr geehrte Damen und Herren,

das Bundesamt für Wirtschaft und Außenkontrolle hat auf den Widerspruch, den meine Frau vor über 5 Monaten frist- und formgerecht erhoben habe, bisher nicht reagiert.

Zum Sachverhalt:

Im Juni 2009 hat meine Frau ein neues Fahrzeug erworben; ihr altes Fahrzeug wurde zuvor verschrottet. Unter Beifügung aller erforderlichen Unterlagen hat sie am 03.08.2009 die Umweltprämie beantragt.Zuwendungsbescheid (Reservierung) wurde zuvor am 14.07.2009 erteilt.

Mit Bescheid vom 25.08.2009 lehnte das Amt die Gewährung der Prämie ab, da „das Altfahrzeug gemäß …für die Dauer von mindestens 1 Jahr auf den Namen der Antragstellerin zugelassen sein muss. Diese Voraussetzung ist in Ihrem Fall nicht gegeben“.

Daraufhin erhob meine Frau am 05.09.2009 Widerspruch. Sie begründete den damit, dass sie im Mai 2008 geheiratet und einen anderen Nachnamen angenommen hat; als Nachweis wurde eine Kopie der Heiratsurkunde beigelegt. Des Weiteren hat sie (erneut) Beweisunterlagen beigefügt, nach denen sie 13 Jahre lang bis zur Verschrottung Halterin des PKW war. U.E. ist der Widerspruch somit begründet.

Bislang hat meine Frau –auf entsprechende Nachfrage- lediglich eine Zwischenmitteilung über den Eingang des Widerspruchs erhalten, das war am 08.10.2009.

Auch auf das Schreiben meiner Frau vom 07.02.2010, indem sie unter Androhung einer Untätigkeitsklage gem. § 75 S 2 VwGO anwaltliche Hilfe angekündigt hat, erfolgte bis heute keine Reaktion.

Was können Sie uns wegen der Untätigkeit der Behörde empfehlen
(Weiter abwarten oder Klage wegen Untätigkeit erheben? Mit welchen Kosten hätten wir im letzten Fall zu rechnen?)




Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 24.2.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 24.02.2010 17:45:11
Rechtsanwältin Jana Laurentius
Wilhelmstraße 30, 53111 Bonn, Tel: 0228/969220, Fax: 0228/631328
Fachanwalt Verwaltungsrecht, Familienrecht, Sozialrecht, Steuerrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich möchte die Erhebung einer Untätigkeitsklage in diesem Fall sehr empfehlen. Gemäß § 75 VwGO darf diese Klage erhoben werden, wenn über einen Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist, im Regelfall drei Monate, entschieden worden ist. Diese Frist ist in Ihrem Fall längst verstrichen. Warum Ihre Frau noch länger auf die nach Ihren Angaben ihr zustehende Prämie verzichten sollte, ist nicht einzusehen.

Der Gegenstandswert eines solchen Prozesses würde sich auf 2.500,00 € - dem Wert der Abwrackprämie - belaufen. Hieraus resultieren Gerichtskosten in Höhe von 243,00 €, die zunächst von Ihrer Frau als Klägerin vorzuschießen wären, und Kosten für die Beauftragung eines Anwalts in Höhe von etwa 500,00 €. Die Kosten wären schlussendlich von der Seite zu tragen, die unterliegt, in Ihrem Fall mit hoher Wahrscheinlichkeit - wenn die Ablehnung des Antrags nur auf das Namensproblem zurückzuführen ist - also von der Behörde.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Für eine Nachfrage und eine etwaige Vertretung im Prozess stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.


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