ich arbeite in einem Dienstleistungsunternehmen und einer meiner Kunden schreibt im Internet eine Arbeitsstelle aus. Zwischen dem Dienstleistungsunternehmen und dem Kunden besteht eine vertragliche Regelung welche folgenden Wortlaut enthält: "Abwerbeverbot: Der Auftraggeber verpflichtet sich, keine Mitarbeiter des Dienstleisters anzuwerben oder dessen Einstellung bei einem Dritten zu vermitteln", wobei "anwerben" nicht näher definiert ist.
Nehmen wir mal an ich würde mich selbstständig, ohne Aktion des Kunden, auf diese Stelle bewerben, dürfte dann der Stelleninhaber(Kunde) mir einen Arbeitsvertrag anbieten ohne Vetragsbruch zu begehen ?
Die beiden Firmen stehen auch nicht in Konkurrenz zueinander.
Vielen Dank
Antwort geschrieben am 05.01.2012 22:38:47 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Oliver Wöhler
Paulistraße 10, 31061 Alfeld, Tel: 05181/5013, Fax: 05181/24163
Vertragsrecht, allgemein, Fachanwalt Arbeitsrecht, Fachanwalt Familienrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 584
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
"Anwerben" meint in der Regel ein aktives Handeln, also etwa das verbotene Aufsuchen des Arbeitnehmers an seinem Arbeitsplatz. Eine Stellenausschreibung ist nicht verboten uns bleibt zulässig.
Der Kunde, also Ihr möglicher neuer Arbeitgeber, muss keine Konsequenzen befürchten, denn Sperrklauseln zwischen verschiedenen Arbeitgebern unterliegen einem ständigen Rücktrittsrecht und sind auch bei Verstößen nicht durchsetzbar, weil sie gegen § 75 f HGB verstoßen. Wettbewerbsrechtlichen Schutz haben Arbeitgeber nur vor Abwerbemaßnahmen, die die Grenze zur Sittenwidrigkeit oder Unlauterkeit überschreiten. Dies liegt hier offensichtlich nicht vor, weil Ihr Kunde ja gar keine direkten Aktivitäten entfaltet.
Bitte bedenken Sie, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten Beurteilung führen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht
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