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Abweichnung von Teilungserklärung


29.06.2012 12:53 |
Preis: 50,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Thomas Mack




Ich beabsichtige den Kauf einer Wohnung in Norddeutschland. Die Wohnung befindet sich in einem Altbau aus den 30er Jahren, der vor einigen Jahren in Wohnraum umgewandelt wurde. Es gab dadurch eine (geänderte) Teilungserklärung.

Laut Teilungserklärung gehört zur Wohnung ein kleiner Raum (der direkt mit der Wohnung verbunden ist).

Das Dachgeschoss des Hauses wurde nun ausgebaut. Zur besseren Erreichbarkeit des Dachgeschosses wurde eine zusätzliche Treppe eingebaut, die teilweise durch die Kammer führt. Der Raum ist daher von der Wohnung aus nur eingeschränkt zugänglich.

Die Wohnung wird direkt vom Besitzer verkauft. Nach Auskunft des Verkäufers liegen jedoch keine Sondernutzungsrechte vor (ich habe auch keine im Grundbuch und der Teilungserklärung entdeckt).

Könnte ich nach dem Kauf verlangen, den Einbau der Treppe rückgängig zu machen, damit ich den Raum uneingeschränkt nutzen kann? Oder kann ich von der Eigentümerversammlung überstimmt werden.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 66 weitere Antworten zum Thema:
Teilungserklärung
29.06.2012 | 17:30

Antwort

von

Rechtsanwalt Thomas Mack
274 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes beantworte ich die Frage gerne wie folgt:

Nach Ihrer Schilderung gehört der besagte Raum nach der Teilungserklärung zu der Wohnung.

Daher ist der Raum nach der Teilungserklärung auch Bestandteil des Sondereigentums des Wohnungseigentümers.

Nun gibt es im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) die Regelung, daß bestimmte Teile des Gebäudes nicht im Sondereigentum stehen können, wenn sie dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienen (so § 5 Abs. 2 WEG).
Dies betrifft z.B. auch Teile von Räumen o.ä. die der einzige Zugang zu Gemeinschaftsräumen sind.

Nach Ihrem Vortrag greift jedoch diese Regelung schon deshalb nicht ein, weil es sich bei der erwähnten Treppe offensichtlich nicht um den einzigen sondern lediglich um einen besseren Zugang zu dem Dachboden handelt.

Wenn also nichts in der Teilungserklärung geregelt ist und auch kein Sondernutzungsrecht besteht, richtet sich die Duldungspflicht eines Wohnungseigentümers nach § 14 WEG.
Es handelt sich um keine Maßnahme der Instandhaltung oder Instandsetzung nach § 14 Nr. 4 WEG.
Weiterhin besteht auch keine generelle Pflicht nach § 14 Nr. 3 WEG bauliche Veränderung in Räumen die im Sondereigentum stehen zu dulden.

Daher kann die Entfernung der Treppe verlangt werden, wenn diese ohne Genehmigung/Vereinbarung mit dem Wohnungseigentümer errichtet worden ist.

Allerdings sollte wohl hier noch einmal nachgeforscht werden, ob es eine entsprechende Vereinbarung oder einen Beschluß unter den Wohnungseigentümern gibt, der den Bau der Treppe genehmigt.

Wenn dies nicht der Fall ist und sich auch aus der Teilungserklärung nichts anderes ergibt, kann der Wohnungseigentümer gegen den Eingriff in seine Rechte aus dem Sondereigentum vorgehen und die Entfernung der Treppe verlangen.

Ich möchte Sie noch einmal darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben und eine vollständige und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann.
Das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung ergeben.

Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung bieten und stehe Ihnen für eine persönliche Rechtsberatung auch über die angegebene E-mail Adresse gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Mack
Rechtsanwalt


________________________________________________________
Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt a.M.
Tel.: 0049-69-4691701
E-mail: tsmack@t-online.de



ANTWORT VON
Rechtsanwalt Thomas Mack
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