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Abwahl GmbH Geschäftsführer aus wichtigen Grund


24.12.2009 18:58 |
Preis: ***,00 € |

Gesellschaftsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter




Auf der letzten Gesellschafterversammlung wurden zwei Tagesordnungspunkte abgehandelt: 1. Die Feststellung des Jahresabschlusses 2008 und 2. Die Entlastung des Geschäftsführers.

Alle Gesellschafter waren vertreten, jedoch waren einige Gesellschafter durch Vollmacht vertreten. Die Gesellschafterversammlung war form- und fristgerecht einberufen worden.

Der Jahresabschluß wurde mit einer knappen Mehrheit festgestellt. Beim zweiten Tagesordnungspunkt stimmte eine knappe Mehrheit gegen die Entlastung des Geschäftsführers. Die Mehrheit kam nur durch zustande, dass sich der Geschäftsführer, der gleichzeitig auch Gesellschafter ist mit seiner Stimme enthalten musste. Nach der Abstimmung zu TOP 2 wurden die Stimmen, die für und gegen eine Entlastung des Geschäftsführers abgegen wurden, ausgezählt. Es ergab sich eine knappe aber klare Mehrheit von über 50%.

Anschliessend wurde vom Gewschäftsführer und von einem Gesellschafter mündlich gestgestellt, dass eine Entlastung durch die Gesellschafterversammlung nicht erfolgt ist.

Am Ende der Gesellschafterversammlung bekamen alle Gesellschafter das zwischenzeitlich gefertige Protokoll vom Geschäftsführer überreicht mit der Aufforderung, das Protokoll sofort zu unterschreiben. Die Gesellschafter, die für eine Entlastung gestimmt hatten, waren bis auf einen Gesellschafter, selbst nicht anwesend, sondern wurden vom Geschäftsführer bzw. von einer dritten Person, die selbst nicht Gesellschafter ist, vertreten.
Die Gesellschafter, die gegen die Entlastung des Geschäftsführers gestimmt hatten, waren alle persönlich anwesend, waren aber nicht bereit, das Protokoll unter Druck des Geschäftsführers zu unterschreiben. Sie teilten dem Geschäftsführer mit, das Protokoll zu Hause lesen zu wollen und es dann in den nächsten Tagen zu unterschreiben und an die Gesellschaft zu schicken.

Am nächsten Tag zeigte sich dann, dass das Abstimmungsergebnis über die Nichtentlastung des Geschäftsführers nicht Im Protokoll angegeben war. Unter Tagesordnungspunkt 2 stand lediglich, dass es eine Erörterung des Tagesordnungspunkts gegeben hat. Dass eine Abstimmung stattgefunden hatte und das Ergebnis der Abstimmung, die zu einer Nichtentlastung des Geschäftsführers geführt hatte, wurden nicht erwähnt.

Die Gesellschafter, die gegen die Entlastung des Geschäftsführer gestimmt hatten, haben zwei Tage nach der Gesellschafterversammlung an den Geschäftsführer geschrieben, das Protokoll im Tagesordnungspunkt 2 zu korrigieren. Eine Entschuldigung oder eine Klarstellung dieses Punktes ist durch den Geschäftsführer ist seit mehren Wochen nicht erfolgt.

Ist die vorsätzliche Falschdarstellung des Protokolls einer Gesellschafterversammlung durch den Geschäftsführers, insbesondere das vorsätzliche Weglassen des negativen Abstimmungsergebnisses seiner Entlastung für das Geschäftsjahr 2008, ein wichtiger Grund, der die Abwahl des Geschäftsführers erlauben würde?

Eine Abwahl des Geschäftsführers würde nur möglich sein, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, da nur in diesem Fall der Geschäftsführer selbst nicht mitstimmen kann und sich eine Mehrheit für den Widerruf der Bestellung des jetzigen GF ergeben würde.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 181 weitere Antworten zum Thema:
GmbH Geschäftsführer
25.12.2009 | 12:53

Antwort

von

Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
781 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

1. Protokoll der Gesellschafterversammlung

Oberstes Organ der Gesellschaft ist die Gesellschafterversammlung, § 48 GmbHG. Da die Protokollierung nicht den Verlauf bzw. das Ergebnis der Gesellschafterversammlung widerspiegelt, ist gegen diesen Entwurf des Protokolls des Geschäftsführers schriftlich (oder nach den formalen Vorgaben der Satzung) Einspruch einzulegen. In diesem Einspruch ist eine entsprechende Fassung oder das Ergebnis der Gesellschafterversammlung darzulegen und eine entsprechende Abfassung des Protokolls vorzugeben.

Kommt der Geschäftsführer diesem Einspruch nicht nach, in dem er das Protokoll nicht in geänderter Fassung an die Gesellschafter versendet, ist eine erneute Gesellschafterversammlung einzuberufen.

Hierbei ist in der Tagesordnung aufzunehmen und zu beantragen, wie das Protokoll der vorherigen Gesellschafterversammlung zu fassen ist. In dem Antrag auf Einberufung ist ein entsprechender Tagesordnungspunkt anzuführen, der dann die Formulierung für das Protokoll der damaligen Gesellschafterversammlung vorgibt.

Gegen einen solchen Antrag in der Gesellschafterversammlung kann sich der Geschäftsführer bei entsprechender Beschlussfassung dann nicht mehr weigern ein entsprechendes Protokoll zu fassen.

2. Wichtiger Grund Abberufung

Da gegen das Protokoll die Möglichkeit besteht Einspruch einzulegen, ggfs. mit einem Beschluss in der Gesellschafterversammlung das Protokoll abzuändern, ist aufgrund dieser Möglichkeiten kein wichtiger Grund für eine Abberufung des Geschäftsführers gegeben. Ein solcher wichtiger Grund liegt dann vor, wenn es den Gesellschaftern nicht zuzumuten ist, bis zum Ablauf des Bestellungszeitraumes an dem Geschäftsführer festzuhalten. Die unterschiedliche Auffassung über die Fassung des Protokolls wird hierbei nicht ausreichen, den Geschäftsführer aus wichtigem Grund abzuberufen.

3. Sonstiger Grund Abberufung

Ein möglicher Grund für eine Abberufung des Geschäftsführers würde dann vorliegen, wenn der GF sich weigert, die Beschlussfassung über die Formulierung des Protokolls in einer noch einzuberufenen Gesellschafterversammlung umzusetzen.

Hierdurch würde er sich dem Willen der Gesellschafterversammlung verweigern bzw. widersetzen und damit wesentliche Vorgaben seiner Funktion als Geschäftsführer verletzen.

Die Abberufung als Geschäftsführer sieht hierzu einen Mehrheitsbeschluss gem. § 47 GmbHG vor. Von dieser Regelung kann durch die Satzung der GmbH abgewichen werden.

Der betroffene Gesellschafter-Geschäftsführer kann bei seiner Abberufung als Geschäftsführer grundsätzlich mitstimmen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Abberufung als Geschäftsführer aus wichtigem Grund erfolgen soll. Dann darf der Gesellschafter sein Stimmrecht nach § 47 IV GmbHG nicht ausüben. (BGH ZIP 1992, 760f; OLG Düsseldorf GmbHR 2000, 1050; OLG Zweibrücken GmbHR 1998, 373f; grundlegend BGHZ 86, 177, 178 = NJW 1983, 938; BGH NJW 1969, 1483; OLG Karlsruhe NZG 2000, 264, 265; Baumbach/Zöllner Widerruf der Bestellung">§ 38 GmbHG Rn 14; BGH NJW 1969, 1483, 1484)

Für den Stimmrechtsausschluss ist entscheidend, dass der wichtige Grund auch besteht.

Die Abberufung aus wichtigem Grund, muss sich dies entweder aus dem Protokoll der Gesellschafterversammlung, aus der Einladung zur Gesellschafterversammlung oder aus den äußeren Umständen ergeben.

Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verschaffen.

Mit besten Grüße


Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter

ANTWORT VON
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Bad Nauheim

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