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Ich habe vor vielen Jahren eine Direktversicherung abgeschlossen und bin 1996 aus dem Unternehmen ausgeschieden. Im Jahr 1998, also nach Ausscheiden, habe ich die Versicherung an meinige damalige Bank abgetreten.
Der Anspruch zum Zeitpunkt der Abtretung war bereits unverfallbar und ich durfte gem. § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des früheren Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals nicht abtreten, verpfänden oder beleihen. Aufgrund dieses gesetzlichen Auszahlungsverbots konnte ich als Versicherungsnehmer nur über einen Teil der Versicherung bzw. des Deckungskapitals verfügen, der aus meinen eigenen, nach meinem Ausscheiden geleisteten Beitragszahlungen gebildet worden ist. Die Abtretung bliebe weiter bestehen.
Daraufhin habe ich die Versicherung rechtzeitig vor Ablauf angeschrieben und um Überweisung des mir zustehenden Betrags gebeten. Leider hat die Versicherung den GESAMTEN Betrag an die Bank, bzw. deren beauftragtes Inkassobüro, überwiesen. Dem habe ich widersprochen und erhielt daraufhin die Antwort, dass die Versicherung ab dem Zeitpunkt des Austritts aus dem Unternehmen IN VOLLER HÖHE abtretbar war.
Mein Anliegen: Durfte die Versicherung auch den gem. BetrAVG unverpfändbaren Anteil an meinen Gläubiger auszahlen und, wenn nein, wie erreichen wir schnellstmöglich die Auszahlung an mich. Bei eindeutiger Aussicht auf Erfolg zahle ich gerne auch ein erfolgsabhängiges Honorar.
Antwort geschrieben am 12.07.2010 21:22:37 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Sven Kienhöfer
Rechbergstrasse 22, 73550 Waldstetten, Tel: 07171/8709925, Fax: 07171/8709926
Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Sozialversicherung, Versicherungsrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 138
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auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes möchte ich Ihre Frage gerne wie folgt beantworten:
Gemäß mehreren Gerichtsurteilen ist der nach § 2 Abs. 2 S. 4 BetrAVG unterfallende Teil einer betrieblichen Altersversorgung (Lebensversicherung in Form einer Direktversicherung) unpfändbar.
Nach § 2 Abs.2 Satz 4 BetrAVG darf ein ausgeschiedener Arbeitnehmer die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals weder abtreten noch beleihen. Das darin geregelte Abtretungsverbot durch den Arbeitnehmer gilt ausnahmslos und uneingeschränkt, so dass diese Abtretung hinsichtlich des durch den Arbeitgeber eingezahlten Kapitals ungültig sein dürfte.
Diese Rechtsansicht sollte der beauftragte Anwalt gegenüber der Bank schriftlich unter Setzung einer Auszahlungsfrist äußern. Den bisherigen Schriftverkehr mit der Bank sollten Sie dem Anwalt vorab aber zugänglich machen. Gerne können Sie mich in dieser Angelegenheit kontaktieren.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 13.07.2010 16:25:31
Hallo Herr Kienhöfer,
vielen Dank für die für mich doch sehr positive Antwort. Bevor ich Ihnen eine tolle Bewertung ausstelle und Sie mit der Wahrnehmung meiner Interessen beauftrage habe ich noch eine Zusatzfrage, die sicher auch die jetzt bereits annähernd 100 eifrigen Mitleser interessiert:
Da die Schulden bei der Bank noch immer bestehen und die Bank einen wirksamen Pfändungsbeschluß gegen mich in der Hand hat: Kann sie den mir zustehenden Betrag auszahlen und sofort wieder pfänden? Diese Zahlung unterliegt ja dann nicht mehr dem Schutz des § 2 Abs. 2 S. 4 BetrAVG, oder doch?
Wenn Sie möchten noch eine weitere Frage:
Wäre es nicht sinnvoller, gegen die Versicherung vorzugehen, da sie möglicherweise den geschützten Anteil gar nicht auszahlen durfte?
Ich freue mich auf eine erfolgreiche Zusammenarbeit
Hallo Herr Kienhöfer,
vielen Dank für die für mich doch sehr positive Antwort. Bevor ich Ihnen eine tolle Bewertung ausstelle und Sie mit der Wahrnehmung meiner Interessen beauftrage habe ich noch eine Zusatzfrage, die sicher auch die jetzt bereits annähernd 100 eifrigen Mitleser interessiert:
Da die Schulden bei der Bank noch immer bestehen und die Bank einen wirksamen Pfändungsbeschluß gegen mich in der Hand hat: Kann sie den mir zustehenden Betrag auszahlen und sofort wieder pfänden? Diese Zahlung unterliegt ja dann nicht mehr dem Schutz des § 2 Abs. 2 S. 4 BetrAVG, oder doch?
Wenn Sie möchten noch eine weitere Frage:
Wäre es nicht sinnvoller, gegen die Versicherung vorzugehen, da sie möglicherweise den geschützten Anteil gar nicht auszahlen durfte?
Ich freue mich auf eine erfolgreiche Zusammenarbeit
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 13.07.2010 16:41:33
Sehr geehrter Fragesteller,
meines Erachtens sind die Beträge unpfändbar.
Die auf Arbeitgeberleistungen beruhenden Ansprüche sind nach § 851 ZPO unpfändbar, so dass die Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Bank wirkungslos sein dürfte. Nach § 851 Abs.1 ZPO ist eine Forderung der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist. Eine Forderung, die nicht abgetreten werden darf, kann also auch nicht gepfändet werden.
Da es sich hier um eine bei den Lebensversicherungen als Direktversicherungen handelt, unterfallen sie den Vorschriften des Gesetzes zur betrieblichen Altersversorgung. Nach § 2 Abs.2 Satz 4 BetrAVG darf der ausgeschiedene Arbeitnehmer die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals weder abtreten noch beleihen. Das darin geregelte Abtretungsverbot durch den Arbeitnehmer gilt dann ausnahmslos und uneingeschränkt. Nach der praktisch einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum zieht dieses Abtretungsverbot nach § 851 Abs.1 ZPO ein Pfändungsverbot nach sich.
Hier empfiehlt sich ein paralleles Vorgehen gegen beide. Näheres sollten wir aber telefonisch besprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
meines Erachtens sind die Beträge unpfändbar.
Die auf Arbeitgeberleistungen beruhenden Ansprüche sind nach § 851 ZPO unpfändbar, so dass die Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Bank wirkungslos sein dürfte. Nach § 851 Abs.1 ZPO ist eine Forderung der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist. Eine Forderung, die nicht abgetreten werden darf, kann also auch nicht gepfändet werden.
Da es sich hier um eine bei den Lebensversicherungen als Direktversicherungen handelt, unterfallen sie den Vorschriften des Gesetzes zur betrieblichen Altersversorgung. Nach § 2 Abs.2 Satz 4 BetrAVG darf der ausgeschiedene Arbeitnehmer die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals weder abtreten noch beleihen. Das darin geregelte Abtretungsverbot durch den Arbeitnehmer gilt dann ausnahmslos und uneingeschränkt. Nach der praktisch einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum zieht dieses Abtretungsverbot nach § 851 Abs.1 ZPO ein Pfändungsverbot nach sich.
Hier empfiehlt sich ein paralleles Vorgehen gegen beide. Näheres sollten wir aber telefonisch besprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Kienhöfer
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