vielleicht kurz zum Sachverhalt: Unsere Hausbank hat in unserem Wohnhaus eine Grundschuld in Höhe von 350.000€ eingetragen bei einem Restdarlehen von 38.000€. Das Haus wurde von der Bank auf 500.000€ geschätzt. Wir haben nun noch eine Eigentumswohnung gekauft, welche wir wegen der besseren Kondition über eine andere Bank finanziert haben. Jedoch gilt diese Kondition nur im erstrangigen Teil und bis 60%. Die 60% sind ohne Probleme eingehalten allerdings will unsere Hausbank mit den 38.000 nicht auf Rang 2 rücken obwohl sie selbst da noch weit im 60% Bereich ist und das Darlehen in 2 Jahren sowieso getilgt ist. Habe ich als Kunde ein Recht, dass meine Hausbank auf Rang 2 zurücktritt (sie verschlechtert sich ja dadurch nicht) Vom Kundenberater der Hausbank wurde der Rücktritt abgelehnt. Ich wäre für Ihre Hilfe dankbar.
Vielen Dank!
Antwort geschrieben am 19.01.2012 13:35:54 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Joerss
Rilkestraße 78, 53225 Bonn, Tel: 0228/96160249, Fax: 0228/96160248
Erbrecht, Kaufrecht, Miet und Pachtrecht, Zivilrecht, Strafrecht
Bewertungen: 23
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten darf. Vorab möchte ich jedoch darauf hinweisen, dass auf diesem Portal lediglich eine erste rechtliche Einschätzung möglich ist, die eine tiefergehende anwaltliche Beratung nicht ersetzen kann.
Ihrer Ergänzung zur eingangs gestellten Frage entnehme ich, dass es Ihnen lediglich darum geht, zu erfahren, ob Sie das Recht haben, von Ihrer Bank zu verlangen, auf den zweiten Rang zurückzutreten. Das Recht von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen bezeichnet man juristisch als Anspruch (s. § 194 Abs. 1 BGB). Dieser kann auch auf die Abgabe einer Willenserklärung gerichtet sein. In Ihrem Fall wäre die entsprechende Willenserklärung eine sog. Rangrücktrittserklärung.
Diese ist in § 880 BGB geregelt. Gem. § 880 Abs. 1 BGB kann das Rangverhältnis nachträglich geändert werden. Dazu ist gem. § 880 Abs. 2 Satz 1, 1 Hs. BGB die Einigung des zurücktretenden und des vortretenden Berechtigten und die Eintragung der Änderung in das Grundbuch erforderlich. Dem Wortlaut lässt sich bereits entnehmen, dass es grundsätzlich einer Einigung bedarf. Dementsprechend findet man in der veröffentlichten Rechtsprechung zu § 880 BGB nur einen Fall, in dem ausnahmsweise das Bestehen eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Einräumung des Vorrangs erkannt worden ist.
Dies kommt nach einer Entscheidung des OLG Oldenburg aus dem Jahr 2004 (OLG Oldenburg, 3 U 25/04, 25.05.04) dann in Betracht wenn das vorrangige dingliche Recht anfechtbar geworden ist. In diesem Fall folgt der Anspruch auf Einräumung des Vorrangs dem Anfechtungsanspruch und kann ggf. nach § 894 ZPO vollstreckt werden, wenn sich der bisherige Inhaber weigert, die notwendigen Erklärungen abzugeben.
Anhaltspunkte für eine Anfechtbarkeit der vorrangigen Grundschuld liegen Ihren Schilderungen nach nicht vor. Es ist daher bei vorläufiger Einschätzung davon auszugehen, dass der ausnahmsweise bestehende Anspruch in Ihrem Fall nicht gegeben ist.
Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung Ihrer Frage eine Unterstützung zur ersten Orientierung gegeben zu haben. Möchten Sie eine weitergehende Erläuterung haben, so nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen im Rahmen dieser ersten rechtlichen Einschätzung, aufgrund der hier geschilderten Sachverhaltsdarstellung, die ggf. ohne Kenntnis aller Sachverhaltsumstände geschieht, keinen abschließenden Rat in Ihrer konkreten Rechtsangelegenheit geben kann.
Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des gesamten Sachverhaltes wünschen, empfehle ich Ihnen, einen Rechtsanwalt in Ihrer Nähe zu kontaktieren und mit ihm die Sachlage nach seinem Einblick in sämtliche, bei Ihnen vorhandene Unterlagen und einer darauf aufbauenden Prüfung der Rechtslage konkret zu besprechen.
Mit freundlichem Gruß
Thomas Joerss
Rechtsanwalt
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