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Frage geschrieben am 15.05.2010 10:04:17

Abtretung des pfändbaren Betrages aus Rente

Rechtsgebiet: Insolvenzrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1707
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Mein Vater hat vor vielen Jahren den pfändbaren Anteil seiner Rente an eine Bank abgetreten.Diese beansprucht nun den pfändbaren Anteil aus seiner Rente.

Mein Vater ist zwischenzeitlich aber pflegebedürftig.Ich habe nun auch eine Bescheinigung über den sozialhilferechtlichen Bedarf vom zuständigen Sozialamt für meinen Vater erhalten.Dieser Betrag ist erheblich höher wie die Rente meines Vaters und somit wäre nichts mehr pfändbar bzw. abtretbar.

Da die Rente ja nicht gepfändet wird sondern nur über eine Abtretung gekürzt wird, weiss ich nicht genau, wie ich nun vorgehen soll. Bei einer Pfändung müsste ich einen Antrag beim Vollstreckungsgericht stellen. Aber wie ist das bei einer Abtretung gegenüber einer Bank? Muss ich auch zum Vollstreckungsgericht, oder soll ich die Bank und den Rentenversicherer unter Beifügung dieser Bescheinigung anschreiben?

Bitte um kurze Aufklräung mit den Gesetzesgrundlangen.

Vielen Dank im Voraus.



Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 15.5.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 15.05.2010 12:01:42
Rechtsanwalt Dennis Meivogel
Tannenforst 3, 47551 Bedburg-Hau, Tel: 02821 895153, Fax: 02821 895154
Erbrecht, Insolvenzrecht, Kreditrecht, Vertragsrecht, Mietrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt.

Für eine Erhöhung des pfändungsfreien Betrages aus der Rente kommt ein Antrag an das Vollstreckungsgericht gemäß § 850f ZPO nur dann in Betracht wenn eine Pfändung vorliegt. Bei Abtretungen muss die Heraufsetzung des unpfändbaren Betrages notfalls durch Klage geltend gemacht werden. Nach der herrschenden Meinung ist insoweit § 850f ZPO entsprechend anwendbar.

Sie sollten daher zunächst den Abtretungsgläubiger kontaktieren um so eine einvernehmliche Regelung über die Angelegenheit zu erreichen. Wenn die Bank dem nicht zustimmt, müssten Sie eine Klage erheben. Sie sollten die Bank darauf hinweisen.


Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Abtretung des pfändbaren Betrages aus Rente | Gesamtbewertung: 3/5 | Datum: 2010-06-01
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Bewertung: Fragesteller
Die Antwort war etwas dürftig. Ein Hinweis auf die Entscheidung des BSG, Urt. v. 23.5.1995 - 13 RJ 43193 hätte eigentlich die Sache abschließend geklärt. Diese Entscheidung musst ich erst in Eigenrecherche finden. Vielleicht ein anderes Mal. Bin enttäuscht.



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