364.768
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
928 Besucher | 7 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Familienrecht » Abtretung Haushälfte statt Unterhaltszahlun...
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Familienrecht » Abtretung Haushälfte statt Unterhaltszahlun...

Abtretung Haushälfte statt Unterhaltszahlung


| 21.08.2009 09:47 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Wibke Türk


| in unter 2 Stunden

Guten Tag!

Folgender Sachverhalt:
Ab August 2009 lebe ich von meiner Frau getrennt. Wir sind beide erwerbstätig, gemeinsame Wohnung war ein schuldenfreies Haus jeder zur Hälfte im Grundbuch eingetragen. Einkünfte aus Erwerbstätigkeit bei der Frau ca. 1700,- EUR netto + Kindergeld für 2 Kinder, bei mir ca. 2000,- EUR netto. Es gibt zwei leibliche Kinder, Sohn 21Jahre in Ausbildung, lebt mit Freundin (auch in Ausbildung) auswärts in einer kleinen Wohnung, Tochter 17 Jahre besucht noch 3 Jahre Gymnasium, lebt bei Mutter. Betriebskosten des Hauses ca. 400,- EUR monatlich. Da ich für beide Kinder unterhaltspflichtig bin, kam seitens des Jugendamtes der Vorschlag, ich überschreibe meine Hälfte des Hauses an die Frau und bin damit auf Lebenszeit aller Unterhaltsverpflichtungen entledigt, natürlich notariell beglaubigt. Neuwert des Hauses war ca. 163.000 EUR, gepflegter Zustand Marktwert heute ca. 140.000 bis 150.000 EUR (geschätzt ohne Gutachter an Hand fast vergleichbarer Objekte), das bedeutet, ich verzichte auf einen Anspruch der Auszahlung einer Haushälfte zugunsten der Unterhaltspflichten. Ist so was möglich und rechtens, vor allem hat es auf Lebenszeit Gültigkeit ohne nie wieder anfechtbar zu sein?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 302 weitere Antworten zum Thema:
Unterhaltszahlung
21.08.2009 | 10:45

Antwort

von

Rechtsanwältin Wibke Türk
198 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender!

Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte.

Was Ihre Frau anbetrifft, so sind nacheheliche Unterhaltsvereinbarungen grds. formlos möglich. Wegen der grundsätzlich geltenden Vertragsfreiheit ist auch ein gänzlicher Verzicht für die Zukunft hinsichtlich des nachehelichen Unterhaltes möglich.

Des weiteren ist zwar der volljährige Sohn als Student weiterhin unterhaltsberechtigt. Jedoch steht es ihm frei, auf den Unterhalt zu verzichten bzw. den Unterhalt quasi in Form eines Anteils am Haus zu erhalten.

Problematisch dürfte ein solcher Unterhaltsverzicht jedoch hinsichtlich der minderjährigen Tochter sein, da diese noch nicht autonom über einen solchen Unterhaltsverzicht entscheiden kann.

Hier droht eine eventuelle Sittenwidrigkeit des Verzichtsvertrages und damit Nichtigkeit, so dass zu diesem Punkt sicher noch weitergehender Klärungsbedarf besteht. Hier sollte nochmals ein Kollege mit der umfassenden Beratung betraut werden.

Des weiteren ist ein Unterhaltsverzicht gem. § 138 BGB dann nichtig, wenn er zu Lasten des Sozialhilfeträgers geht, weil der Unterhaltsberechtigte nicht erwerbstätig und nicht vermögend ist.
Dies dürfte hier ausgeschlossen sein, da Ihre Frau erwerbstätig ist und zudem als Ausgleich für den Unterhaltsverzicht einen hälftigen Hausanteil hinzubekommt, mithin sodann über ein komplettes EFH verfügt.

Der Unterhaltsverzicht müßte dann gem. § 1585c BGB notariell beurkundet werden, um wirksam zu sein.


Rechtsanwältin
Wibke Türk
Hinter der Twiete 28
D-22851 Norderstedt

Telefon: +49(0) 40-41186796
Fax: +49(0) 40-41186797
E-Mail: info@kanzlei-tuerk.de

Bewertung des Fragestellers 2009-08-23 | 11:28


Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Mehr Bewertungen von Rechtsanwältin Wibke Türk »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2009-08-23
5/5.0
ANTWORT VON
Rechtsanwältin Wibke Türk
Norderstedt

198 Bewertungen
FACHGEBIETE
Familienrecht, Kaufrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Reiserecht