Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340074
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 21.02.2012 22:34:56

Abtrennung von Stellplätzen in Tiefgaragen

Rechtsgebiet: Baurecht, Architektenrecht | Einsatz: € 55,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 497
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Wir besitzen in Bayern mehrere Garagenplätze in Tiefgaragen. Diese sind teilweise abgetrennt worden. Es sind also Trockenbauwände oder Blechwände und Schwingtore eingebaut worden.
Die vorhandenen Abtrennungen bestehen mindestens zwischen 10-30 Jahren.
Seitens der WEGs sind diese Umbauten genehmigt.
Welchen gesetzlichen Anforderungen müssen neue Abtrennungen genügen und wieweit gibt es einen Bestandsschutz bzw. welche Umbauten darf die Lokalbaukommission nachträglich verlangen?
Bitte mit Angabe der Rechtsgrundlagen


Antwort geschrieben am 22.02.2012 08:37:32
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26726, Fax: 0441 26892
Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 811
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Ratsuchender,


zu beachten ist beim Betreiben der von Ihnen geschilderten Stellplätze neben der GaragenVOBayern auch die Tatsachen, dass nach dem dortigen $ 20 Überprüfungen nach §1 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung über die verantwortlichen Sachverständigen im Bauwesen (SachverständigenverordnungBau - SVBau) vorzunehmen sind. Danach sind

Brandmeldeanlagen
elektrische Beleuchtung in Großgaragen
Sicherheitsbeleuchtung
Sicherheitsstromversorgung,
Lüftungstechnische Anlagen
CO-Warnanlagen
Rauch- und Wärmeabzugsanlagen
Feuerlöschanlagen nach §15 Abs. 1.

zu prüfen und dem Bauamt auf Verlangen die Prüfbescheinigungen vorzulegen.


Bezüglich der Trennwände gilt, dass diese aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, feuerbeständig sein, oder mindestens feuerhemmend sein oder aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen müssen, was davon abhängt, ob es sich um eine Klein oder Mittelanlage handelt, was anhand der Baupläne beim Bauamt zu erfragen wäre.

Auch Art. 30 BayBO ist zu beachten, da dort ggfs. besondere Anforderungen gestellt werden.



Sofern es um "alte" Bestände geht, ist zu beachten, dass die Betriebsvorschriften (§17) sowie die Vorschriften über Prüfung sicherheitstechnisch relevanter technischer Anlagen und Einrichtungen (§20) der GaragenVOBayern anzuwenden.

Insoweit wäre es also möglich, dass das Bauamt von Ihnen entsprechende Anpassungen fordert.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 22.02.2012 17:28:51

Sehr geehrter Herr Bohle,

Vielen Dank für Ihre Antwort. Ich habe dazu noch eine Nachfrage:

Kann seitens des Bauamtes verlangt werden, dass die Seitenwände bzw. Tore nur aus grobmaschigen Materialien hergestellt werden, damit der Stellplatz vollständig einsehbar ist? Manche Ämter verschicken solche Aufforderungen mit dem Hinweis, dass nur so eine wirksame Brandbekämpfung möglich ist.
Die Vermietung an Personen mit hochwertigen Fahrzeugen würde aber dann unmöglich werden, da dieser Personenkreis eben nicht will, dass der Inhalt der Garage für jeden zu sehen ist.

Bisher habe ich noch von keinen Fall gehört, bei dem obiges bei bestehenden Anlagen tatsächlich durchgesetzt wurde.

Mit freundlichen Grüßen


Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 22.02.2012 17:53:58

Sehr geehrter Ratsuchender,


Ämter verschicken häufiger Schreiben, denen es an rechtlichen Grundlagen fehlt.

Nein, ein solches Ansinnen könnte das Bauamt rechtlich nicht durchsetzen, zumal es auch technisch fehlerhaft ist. Der Brandschutz - fragen Sie vielleicht einmal bei Ihrer Feuerwehr nach - wird nicht durch grobmaschiges Material gewährleistet; eher das Gegenteil ist der Fall, da dann die Luftzufuhr besser wäre.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Abtrennung von Stellplätzen in Tiefgaragen | Gesamtbewertung: 4.6/5 | Datum: 2012-02-24
Wurden Ihre Fragen beantwortet?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Als Leser können Sie

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Baurecht, Architektenrecht letzten Monat:

30
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340074
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97728
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Abtrennung   Stellplätzen   Tiefgaragen