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Abteilungsleiter leitet Maßnamen zum Überprüfen der Arbeitsleistung ein


31.05.2012 00:56 |
Preis: 33,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Reinhard Otto




Sehr geehrte Damen und Herren,

mein Abteilungsleiter hat plötzlich beschlossen, meine Arbeitsleistung zu überprüfen.
Ich muss alle gemachte Aufgaben im Laufe des Tages notieren inklusieve Pausen, Besprechungen usw. und extra noch einen Excelsheet mit Aufgaben, Terminen und anderen Daten zum Meeting, der 1. Wöchentlich stattfindet, ausfüllen.(normalerweise machen wir das nie stundengenau, nur in etwa meistens am Ende des Monats). Bei dieser Meeting führt mein Chef ein Protokol, der dann auch an den Abteilungsleiter später geschickt wird.
Am Anfang des Protokoles steht folgendes:
"Nach Einschätzung von den Teammitgliedern der ... sind die Arbeitsergebnisse nicht zufriedenstellend. Ebenso sind aus V. Aussagen gekommen, dass Frau XX als Aufgabenbearbeiterin nicht gewünscht wurde (zwei V. MA haben Fr. XX für eine Root Cause Analyse abgelehnt). Am 18.04.2012 wurde mit Hr. K. vereinbart, dass mit Fr. XX Aufgaben- und Zielgespräche auf wöchentlicher Basis durchgeführt werden.
Das Ziel ist eine möglichst objektive Prüfung der Arbeitsleistung von Frau XX durch zu führen. Der Grund für diese Vorgehensweise ist die Überprüfung eines Eindruckes, dass:
• Fr. XX für viele/alle Aufgaben deutlich länger braucht als andere Mitarbeiter
• teilweise werden Aufgaben nicht; nicht wie vereinbart oder nicht termingerecht erledigt
• ihre Arbeit zu wenig selbständig ist – Kollegen werden zu regelmässigen Aufgaben mehrfach befragt. Ebenso werden Kollegen zu Problemen befragt, die ein ... Spezialist selbständig lösen können muss."

Ich bin mit dem o.g. Eindruck nicht einverstanden. Auf die Fragen, welche konkrete Fakten haben zu solchem Eindruck geführt, ob es irgendwelche Beschwerden, aufgetretene Probleme, die mit meiner geleisteten Arbeit zu tun haben, o.ä. in den letzten 3-4 Monaten gab, konnte keine Konkrete Daten genant werden. Sondern es wird wiederholt gesagt, dass um diese Daten zu sammeln, machen Sie jetzt solche Prüfung. Die Namen oben erwähnten zwei Mitarbeier wollte mir mein Chef auch nicht nennen.

Sind solche Maßnahmen, die nur auf einem Eindruck basieren, der seinerseits auf keinen konkreten Fakten basiert ist, überhaupt rechtlich erlaubt? Darf der Abteilungsleiter so etwas durchführen lassen? Könnte ich mich dagegen irgendwie schützen, da solche Überprüfungen natürlich auf die Nerven gehen, die Arbeiteffektivität gefährden und hochwahrschendlich das Ziel haben, dass ich selber kündige?

Vielen Dank im Voraus!
MFG
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 6 weitere Antworten zum Thema:
Arbeitsleistung
31.05.2012 | 04:35

Antwort

von

Rechtsanwalt Reinhard Otto
538 Bewertungen
Guten Morgen,

ich möchte Ihre Anfrage auf Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:

Als Arbeitnehmer sind Sie verpflichtet, unter angemessener Ausschöpfung Ihrer persönlichen Leistungsfähigkeit zu arbeiten, so das BAG in seinem Urteil vom 11.12.2003, Az.: 2 AZR 667/02.

Ferner sagt das Gericht:

"Eine personenbedingte Kündigung wegen Minderleistungen setzt nicht voraus, dass der Arbeitnehmer gegen die subjektiv zu bestimmende Leistungspflicht verstößt. Es kommt darauf an, ob die Arbeitsleistung die berechtigte Erwartung des Arbeitgebers von der Gleichwertigkeit der beiderseitigen Leistungen in einem Maße unterschreitet, dass ihm ein Festhalten an dem (unveränderten) Arbeitsvertrag unzumutbar wird."

Um feststellen zu können, ob Ihre Arbeitsleistung noch vertragsgerecht sind oder hinter den berechtigten Erwartungen zurückbleibt, ist der Arbeitgeber durchaus berechtigt, die dargestellten Maßnahmen anzuordnen. Dies ist durch sein Direktionsrecht gedeckt.

Er ist dabei auch nicht verpflichtet, Ihnen die konkreten Anlassfälle zu benennen; ausreichend ist, wie geschehen, die Darstellung, dass Ihre Arbeitsergebnisse hinter den Erwartungen zurückbleiben. Das ist geschehen.

Sie werden sich daher nicht mit Erfolg gegen die angeordnete Maßnahme zur Wehr setzen können.

Mit freundlichen Grüßen


Nachfrage vom Fragesteller 31.05.2012 | 11:47

Sehr geehrter Herr Otto,

vielen Dank für Ihre Antwort!

Bedeutet folgende Aussage ""Eine personenbedingte Kündigung wegen Minderleistungen setzt nicht voraus, dass der Arbeitnehmer gegen die subjektiv zu bestimmende Leistungspflicht verstößt. Es kommt darauf an, ob die Arbeitsleistung die berechtigte Erwartung des Arbeitgebers von der Gleichwertigkeit der beiderseitigen Leistungen in einem Maße unterschreitet, dass ihm ein Festhalten an dem (unveränderten) Arbeitsvertrag unzumutbar wird", dass eine Kündigung wegen Minderleistungen im Prinzip jederzeit gemacht werden kann, da die Erwartungen eines Arbeitgevers bzgl. den Leistungen eines Arbeitnehmers immer hoher gestellt werden können als das, was der Arbeitnehmer erbringt? Die Erwartungen sind relativ und schwer überprüfbar.

Da der Arbeitgeber dabei auch nicht verpflichtet ist, mir die konkreten Anlassfälle zu benennen, darf er mir also alle mögliche Vorwürfe/Beschuldigungen machen, auch wenn die nicht der Wahrheit entsprechen?

Vielen Dank im Voraus.
MfG

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 31.05.2012 | 11:51

Natürlich darf er Ihnen nicht auf blauen Dunst hin "alle möglichen Vorwürfe" machen, erst recht nicht, wenn diese nicht der Wahrheit entsprechen.

Das ist hier aber auch nicht geschehen, es soll Ihnen lediglich die Möglichkeit gegeben werden, einen Verdacht auf Minderleistung auszuräumen.

Mit freundlichen Grüßen

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Reinhard Otto
Bielefeld

538 Bewertungen
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