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Nach meinem Studium und Referendariat für das Lehramt an Grundschulen (!) habe ich begonnen, an einer Förderschule zu arbeiten. Nach einiger Zeit habe ich mich dort auf eine Planstelle beworben.
Ausschreibung:
zu vergebende Stelle: Förderschullehrer
Besoldung: A 13
Besonderheiten: die Stelle ist für Förder-, Haupt- und Grundschullehrer geöffnet
Ich habe die Stelle bekommen und wurde als Förderschullehrer verbeamtet (auf Probe). Ich erhielt über 2 Jahre ein A13-Gehalt.
Nach einer sehr positiven Beurteilung meiner Schulleitung möchte mich nun das Schullamt auf Lebenszeit verbeamten.
Allerdings als Grundschullehrer mit A12. Das Schulamt verweist darauf, dass meine Verbeamtung zum Förderschullehrer (mit A13) ein Irrtum gewesen sei und mir als Grundschullehrer nur A 12 zusteht.
Frage: Kann ich mich gegen diese Herabstufung juristisch wehren?
Hinweis/Gedanke:
Ich habe in den letzten 2 Jahren auch eine gewisse (finanzielle) Lebensplanung betrieben. So z.B. eine neue Wohnung bezogen und dort auch viel Geld investiert.
Danke und Gruß
Antwort geschrieben am 18.01.2012 18:11:24 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
Bewertungen: 434
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Also wenn nach Meinung des Dienstherrn die Verbeamtung mit A13 ein "Irrtum" gewesen sein soll, dann sollten Sie darüber einen rechtsmittelfähigen schriftlichen Bescheid einfordern.
Die Behörde müsste da schon sehr gute Gründe vorweisen können.
Eine Ernennung ist nur ausnahmsweise zurückzunehmen,
1.
wenn sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde oder
2.
wenn nicht bekannt war, daß der Ernannte ein Verbrechen oder Vergehen begangen hatte, das ihn der Berufung in das Beamtenverhältnis unwürdig erscheinen läßt und er deswegen rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt war oder wird oder
3.
wenn der Ernannte nicht in das Beamtenverhältnis berufen werden durfte (weil er nicht die persönlichen Vorraussetzungen erfüllt, u. a.: die für seine Laufbahn vorgeschriebene oder mangels solcher Vorschriften übliche Vorbildung besitzt - Laufbahnbewerber) und eine Ausnahme nicht zugelassen war und die Ausnahme nicht nachträglich erteilt wird.
Eine Ernennung kann zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, dass gegen den Ernannten in einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden war.
Dieses kann ich hier auf den ersten Blick nicht erkennen und ich nehme an, Sie sind darüber genauso überrascht.
Daher sollten Sie sich auf Bestands- und Vertrauensschutz berufen.
Eine einmal gewährte Besoldung A 13 darf ansonsten allenfalls im Wege von Disziplinarmaßnahmen rückgängig gemacht werden.
Ggf. nehmen Sie weiteren anwaltlichen Rat in Anspruch - ich stehe Ihnen dabei gerne zur Verfügung; eine hier gezahlte Erstberatung würde Ihnen dabei angerechnet und gutgeschrieben.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
HSV Rechtsanwälte
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Tel.: 07 11 - 72 23 67-37
Fax: 07 11 - 72 23 67-38
E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Internet: www.hsv-rechtsanwaelte.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 23.01.2012 15:08:47
zunächst Danke für Ihre Antwort.
Nachfrage:
Kann es sich hierbei um eine "korrigierende Rückgruppierung" handeln, da ich aufgrund mangelnder Befähigung nicht zum Förderschullehrer hätte ernannt werden dürfen (Irrtum der Behörde)?
Könnte ich mich dagegen wehren? Ich habe im Internet gelesen, dass der Arbeitnehmer/Beamte dagegen meist machtlos ist.
Danke und Gruß
zunächst Danke für Ihre Antwort.
Nachfrage:
Kann es sich hierbei um eine "korrigierende Rückgruppierung" handeln, da ich aufgrund mangelnder Befähigung nicht zum Förderschullehrer hätte ernannt werden dürfen (Irrtum der Behörde)?
Könnte ich mich dagegen wehren? Ich habe im Internet gelesen, dass der Arbeitnehmer/Beamte dagegen meist machtlos ist.
Danke und Gruß
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 23.01.2012 16:20:33
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Ja, richtig, das wäre die von mir genannte 3. Variante.
Aber auch dieses wäre entsprechend schriftlich zu begründen.
Meiner ersten Einschätzung gilt dieses insbesondere für die nach dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht geltenden Fristlauf von einem Jahr:
Die Rücknahme der Ernennung dürfte danach nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme der dazugehörigen Gründe zulässig sein.
Einen schriftlichen Rücknahmebescheid würde ich Ihrerseits verlangen und diesen anwaltlich prüfen lassen.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Ja, richtig, das wäre die von mir genannte 3. Variante.
Aber auch dieses wäre entsprechend schriftlich zu begründen.
Meiner ersten Einschätzung gilt dieses insbesondere für die nach dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht geltenden Fristlauf von einem Jahr:
Die Rücknahme der Ernennung dürfte danach nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme der dazugehörigen Gründe zulässig sein.
Einen schriftlichen Rücknahmebescheid würde ich Ihrerseits verlangen und diesen anwaltlich prüfen lassen.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
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