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Hallo,
ich bin Mieter einer Wohnung für die ich vor 2 Jahren 2.500€ Abstand an den Vormieter bezahlt habe. Der Abstand galt für die 6 mon. alte Einbauküche, den neuen Fliesenspiegel sowie für die neuen Steckdosen. Jetzt hat der Vermieter einen Nachmieter gefunden, der keinen Abstand zahlen möchte. Das finde ich ärgerlich, vor allem, da ich mind. 10 Leute kenne, die die Wohnung sofort mit der Abstandszahlung nehmen würden.
Ich denke, ich muss alles ausbauen. Aber wenn ich die Steckdosen und den Fliesenspiegel abbaue bzw. abhaue, ist die Wohnung ja "sanierungsbedürftig". Da ich einen mündl. Mietvertrag habe, bin ich (soweit ich weiss) ja nicht zu Schönheitsreparaturen verpflichtet.
Und ich möchte auch nichts zurücklassen. Ich vermute, dass der Vermieter sehr verärgert reagiert, wenn keine Steckdosen mehr in der Wohnung sind und die Küche, wie eine Baustelle aussieht. Muss ich hier rechtlich was fürchten (Vandalismus?), wenn ich mich so verhalte?
Antwort geschrieben am 22.09.2010 13:12:03 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Guido Matthes
Fuhrstr. 4, 58256 Ennepetal, Tel: 0 23 33 / 83 33 88, Fax: 0 23 33 / 83 33 89
Arbeitsrecht, Kaufrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Reiserecht
Bewertungen: 407
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Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Bezüglich der Einbauküche haben Sie ein Wegnahmerecht gem. § 539 II BGB. Sie können die Einbauküche ausbauen und anderweitig nutzen oder verkaufen.
Hinsichtlich der Fliesen und Steckdosen sollten Sie mit Ihrem Vermieter über einen Aufwendungsersatz verhandeln. Ersatzfähig sind Aufwendungen, wenn Sie mit Fremdgeschäftsführungswillen für den Vermieter zur Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung der Mietsache erbracht wurden; nicht zu erstatten sind Maßnahmen, die der Dekoration während der Mietdauer dienen.
Wenn Sie sich nicht einigen können, sind die Steckdosen und Fliesen zu entfernen. Sie haben die Wohnung dann diesbezüglich in dem Zustand zu verlassen, in dem der Vormieter die Wohnung vor Einbau der Steckdosen und Verlegung der Fliesen übernommen hat unter Berücksichtigung etwaiger Verschlechterungen durch den späteren vertragsgemäßen Gebrauch. Diese Verpflichtung besteht unabhängig von etwaigen Schönheitsreparaturen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 24.09.2010 09:42:14
Hallo und vielen Dank ersteinmal,
eine Nachfrage habe ich noch:
Neben den Fliesen und Steckdosen, wurde auch neu tapeziert (vorher blanke Wände), Wände/ Putz ausgebessert und Fussbodenleisten angebracht. Das sind ja keine direkten Einbauten. Der Zustand ist sehr gut. Ist hier auch der Vermieter Verhandlungspartner?
Falls ich mich mit dem Vermieter nicht einige, muss ich dann tatsächlich auch die neue Tapete entfernen?
Vielen Dank
Hallo und vielen Dank ersteinmal,
eine Nachfrage habe ich noch:
Neben den Fliesen und Steckdosen, wurde auch neu tapeziert (vorher blanke Wände), Wände/ Putz ausgebessert und Fussbodenleisten angebracht. Das sind ja keine direkten Einbauten. Der Zustand ist sehr gut. Ist hier auch der Vermieter Verhandlungspartner?
Falls ich mich mit dem Vermieter nicht einige, muss ich dann tatsächlich auch die neue Tapete entfernen?
Vielen Dank
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 24.09.2010 10:57:39
Bei Fragen nach Schönheitsreparaturen ist ebenfalls der Vermieter Ihr Ansprechpartner. Bei einem mündlichen Mietvertrag gehen Schönheitsreparaturen zu Lasten des Vernieters, sofern Sie nicht (mündlich) auf den Mieter wirksam abgewälzt wurden. Sofern dies nicht vereinbart ist, müssen Sie die Wohnung geräumt und gereinigt verlassen.
Mit freundlichen Grüßen
Bei Fragen nach Schönheitsreparaturen ist ebenfalls der Vermieter Ihr Ansprechpartner. Bei einem mündlichen Mietvertrag gehen Schönheitsreparaturen zu Lasten des Vernieters, sofern Sie nicht (mündlich) auf den Mieter wirksam abgewälzt wurden. Sofern dies nicht vereinbart ist, müssen Sie die Wohnung geräumt und gereinigt verlassen.
Mit freundlichen Grüßen
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