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Frage geschrieben am 11.03.2010 13:35:38

Abstandszahlung bei vorzeitiger Auflösung eines Gewerbemietvertrages

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2312
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Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin Inhaber eines Gewerbemietvertrags an einem guten Standort. Die Miete beträgt 12.000 Euro / Monat, der Vertrag läuft noch bis Ende 2013. Der Vermieter möchte den Vertrag schnellsmöglich beenden, da er eine Grundsanierung des Gebäudes plant. Wie errechnet sich üblicherweise eine Abstandzahlung für die vorzeitige Auflösung des Mietvertrages?


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 11.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:

Wenn Ihr Vermieter den Gewerbemietvertrag vor Ablauf der Befristung auflösen möchte und ihm auch kein fristloser Kündigungsgrund zur Seite steht, muss zwischen Ihnen beiden ein Aufhebungsvertrag geschlossen werden.
Hierzu bedarf es aber Ihres Einvernehmens. Dies kann durch Zahlung einer Abstandszahlung hergestellt werden, wobei es aber kein Schema F gibt. Das Ganze ist insoweit Verhandlungssache.

Da Sie monatlich veritable Mieten an den Vermieter abführen, sollten Sie einen Kollegen mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen, der insoweit für Sie die Verhandlungen führt. Eine Formel für eine angemessene Abstanszahlung gibt es so nicht.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.




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