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Frage geschrieben am 09.01.2012 18:32:54

Abstandszahlung!

Rechtsgebiet: Vertragsrecht | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 878
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrter Damen und Herren,
ich habe folgendes Problem. Ich habe vor einigen Wochen einen Gewerblichen Kauf getätigt von acht Stühlen. Ich bekam die Ware, die jedoch sehr beschädigt war und farblich abweichten. Dies reklamierte ich und bekam zu Antwort, das vor mitte Februar keine Austausch stattfinden könne, da die Stühle nicht lieferbar seien. Als ich dann vom Kauf zurücktreten wollte, da ich nicht so lange warten möchte, wurde mir angeboten die Stühle von einem Fachmann reparieren zu lassen. Meine Antwort darauf war, das ich nicht einverstanden bin mir defekte Ware liefern zu lassen, die dann repariert wird. Darauf bekam ich die Antwort, das sie mich nur aus dem Vertrag ließen, wenn ich eine Abstandszahlung von 30% zahlen würde, ansonsten würden sie darauf bestehen es nachbessern zu dürfen. Ist das alles so rechtens?
Es ist doch nicht normal, wenn man Neuware bestellt, sie defekt kommt, das sie dann repariert wird! Also irgendwie glaube ich das da was nicht stimmt.
Ich hoffe Sie können mir da weiterhelfen.

Vielen Dank im vorraus



Antwort geschrieben am 09.01.2012 19:02:22
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26 7 26, Fax: 0441 26 8 92
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
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Sehr geehrte Ratsuchende,

die Forderung der Abstandszahlung ist nicht berechtigt.

Zwar kann man dieses vertraglich wirksam vereinbaren (dazu sollten Sie den Vertrag prüfen lassen).

Dieses gilt aber nicht bei einem Rücktritt vom Vertrag, wenn Gewährleistungsansprüche wie hier im Raum stehen.

Zwar hat der Lieferant hier das Recht, nachzuliefern. Aber auch hier gilt, dass es dann auch Ihnen zumutbar sein muss.

So wie Sie es schildern, ist es nicht zumutbar.

Fordern Sie daher den Lieferanten mit einer Frist von 14 Tagen auf, Ihnen vertragsgerechte Stühle zu liefern, Zug-um-Zug gegen Abholung der defekten Stühle.

Wird diese Frist - die Sie setzen müssen, nicht eingehalten, können Sie dann den Rücktritt erklären und müssen auch nicht einen pauschalen Schadensersatz von 30% zahlen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 09.01.2012 19:14:12

Aber das die Stühle abgeholt werden sollen um von einem Fachmann nachgebessert zu werden ist auch nicht rechtens? Habe ich das Recht auf Neuware?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 09.01.2012 19:19:03

Sehr geehrte Ratsuchende,

wenn die Stühle stark beschädigt gewesen sind und farblich voneinander abweichen, brauchen Sie sich nicht auf eine Reparatur einlassen.

Die Mängel sind nach Ihrer Beschreibung so gravierend, dass Ihnen dann Reparaturversuche nicht zuzumuten sind.

Setzen Sie die Frist zur Neulieferung mit den oben geschilderten Ankündigungen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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