folgender Fall:
Anhörung für Ordnungswidrigkeit gem. § 24 / § 24 a StVg
Bei einer Geschwindigkeit von 111 km/h wurde der erforderliche Sicherheitsabstand von 55,5 m zum vorausfahrenden Fahrzeug angeblich nicht eingehalten. Abstand betrug 20,89 m und damit weniger 4/10 des halben Tachowertes.
Ort: Autobahn A3, km 91,210, Fahrtrichtung Oberhausen
Bemerkungen: Videostoppuhr VSTP 18.13/92.05 geeicht bist 31.12.2010 Als Zeuge wird ein PHK genannt
Nach Bußgeldkatalog wären das insg. 123,50 Euro und 2 Punkte in Flensburg wenn ich das richtig sehe. Kein Fahrverbot.
Nun zu den Fragen:
1. Ich habe gelesen das, das Bundesverfassungsgericht die Videoverkehrsüberwachung über Autobahnbrücken in bestimmten Fällen als rechtswidrig bezeichnet > Aktenzeichen 2BVR941/08
Trifft das in diesen Fall zu?
2. Meiner Meinung nach ist diese Überwachung innerhalb eines Überholvorganges vollzogen worden, während ein Wohnmobil die mittlere Fahrspur blockiert hat und den angeschuldigten Fahrer genötigt hat von der ganz rechten Spur auf die ganze linke zu wechseln um zu überholen. Spielt das in diesem Zusammenhang eine Rolle?
3. Kann man selbst, ohne Anwalt, Widerspruch einlegen? Wenn ja, kann es sein, das letztendlich höhere Kosten entstehen, z. B.: durch zusätzliche Bearbeitungsgebühren als wenn man den Fall direkt zugibt und bezahlt? Wie wären die Chancen eines eigenen Widerspruchs mit oben genannten Punkten ohne Vertretung durch einen Anwalt "siegreich" aus dem Fall hervorzugehen?
Ich danke im Voraus für die Antwort
mit freundlichen Grüßen
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 19.9.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 19.09.2009 18:50:01
vielen Dank für Ihre Frage. Vor der Beantwortung möchte ich darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu gedacht ist, eine erste rechtliche Orientierung zu geben. Eine eingehende persönliche anwaltliche Beratung kann und soll dadurch nicht ersetzt werden.
Die Beantwortung der Frage erfolgt auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Durch das Hinzufügen oder Weglassen von Details und Informationen kann sich die rechtliche Beurteilung u. U. erheblich verändern.
Dies vorangeschickt komme ich nun zu Ihren Fragen:
ad 1: Die von Ihnen angesprochene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bezieht sich auf solche Meßmethoden der Kommunen, bei denen generell jeder vorbeifahrende Verkehrsteilnehmer gefilmt wird. Da es in den Bundesländern an einer gesetzlichen Grundlage hierfür fehle, bedeute die permanente und verschuldensunabhängige Videoaufzeichnung ein Verstoß gegen das grundrechtlich geschützte Recht auf informelle Selbstbestimmung.
Aus dem von Ihnen angegebenen Sachverhalt ist zu entnehmen, dass es sich um eine polizeiliche Messung handelt. Das von Ihnen benannte Urteil des Bundesverfassungsgerichts berührt polizeiliche Messungen nicht, da es hierfür entsprechende gesetzliche Grundlagen gibt.
ad 2: Dass es sich um einen Überholvorgang, bei welchem Sie von der rechten bis zur ganz linken Spur "rübergezogen" sind, spielt grundsätzlich keine Rolle. Sie müssen den erforderliche Mindestabstand jederzeit einhalten. Die konkrete Situation wird man im Rahmen der Sichtung der Videoaufzeichnung / Akteneinsicht nachvollziehen können.
ad 3: Sie können den Widerspruch selbst einlegen - hierfür benötigen Sie die Unterstützung eines Anwaltes nicht. Ich gebe aber zu bedenken, dass eine anwaltliche Beratung und Begleitung sinnvoll ist. Beachten Sie bitte die laufenden Fristen! Diese sind im Bußgeldbescheid im Rahmen der Rechtsbehelfsbelehrung abgedruckt.
Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben und stehe Ihnen gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung.
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