Frage geschrieben am 23.06.2010 10:41:21
Abstandsmessung unter 3/10 in Bayern
Rechtsgebiet: Verkehrsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2530Weitere Angaben aus dem Anhörungsbogen:
Tolereanzen wären zu meinen Gunsten berücksichtigt
Bemerkung:
Film-Nr., 60-Video-Aufzeichnungs/Messverfahren
Keine Abstandsverringerung durch Abbremsen des vorausfahrenden oder Einscheren eines anderen Kfz
Beweismittel:
Foto
Video
Zeugen:
1 Polizist
Der Verstoß wurde bei einer Privatfahrt in dem auf mich zugelassenen Pkw festgestellt.
Ich bin im Außendienst beschäftigt (ist im Arbeitsvertrag so erwähnt), jedoch benötige ich nicht zwangsweise bis Ende September für dienstl. Zwecke den Führerschein. Bei einer potentiellen Umwandlung des Fahrverbots in ein höheres Bußgeld könnte die Außendiensttätigkeit angeführt und anhand des Arbeitsvertrags auch nachgewiesen werden.
Welche Chancen bestehen in Bayern aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen?
Was raten Sie mir im Anhörungsbogen anzugeben, um eine potentiell anwaltlich weitere Vorgehensweise in dieser Sache nicht zu gefährden?
Noch zu erwähnen ist, dass dies mein erster Abstandsverstoß ist. Vor 7 Jahren erhielt ich aufgrund einer Geschwindigkeitsübertretung von 23km/h auf einer BAB Punkte in Flensburg. Seit Verfall dieser Punkte ist das Punktekonto auf 0 Punkte.
Wichtig für meine weitere Vorgehensweise ist noch, dass ich nicht rechtschutzversichert bin. Welche Kosten kommen von Seiten eines Anwalts auf mich zu um entweder
- Umwandlung des Fahrverbots in höhere Geldbuße
oder
- Einstellung des Verfahrens
zu erreichen?
Antwort geschrieben am 23.06.2010 11:54:58 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Britta Möhlenbrock
Ulzburger Straße 841, 22844 Norderstedt, Tel: 040/58955558, Fax: 040/58955523
Familienrecht, Verkehrsrecht, Sozialrecht, Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht
Bewertungen: 164
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auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts beantworte ich Ihre Anfrage hiermit im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Das Bundesverfassungsgericht hat in jenem Beschluss entschieden, dass die dauernde Verkehrsüberwachung mit Videokameras ohne konkreten Verdacht gegen das grundgesetzlich gewährleistete Recht auf informationelle Selbstbestimmung verstoße, welches nur durch ein Gesetz eingeschränkt werden dürfe (und jenes fehlt).
In Bayern besteht nun aber die Besonderheit bei den Videoüberwachungen (in den anderen Ländern wird ein anderes Verfahren angewandt), dass das Verkehrsgeschehen zwar auch laufend gefilmt wird, das gefilmte aber live in einen Einsatzwagen übertragen wird und eine am Straßenrand postierte Identifizierungskamera nur dann ausgelöst wird, wenn die beobachtenden Beamten den Verdacht auf einen Verkehrsverstoß haben. Daher ist nach überwiegender Auffassung das in Bayern eingesetzte Videosystem JVC-Piller auch nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts rechtlich zulässig. Ob dieses Verfahren bei Ihnen tatsächlich angewandt wurde, kann nur durch Akteneinsicht in Erfahrung gebracht werden.
Wenn Sie beabsichtigen, einen Anwalt mit der Sache zu beauftragen, sollten Sie keinerlei Angaben in dem Anhörungsbogen machen. Es kann nur davon abgeraten werden, eine Stellungnahme vor Akteneinsicht abzugeben, wenn versucht werden soll, eine Einstellung des Verfahren zu erreichen. Denn durch eine Stellungnahme kann man sich nur unnötig selbst belasten. Und sei es, weil z.B. der Fahrer auf dem Foto gar nicht deutlich erkennbar ist und der Halter aufgrund des Kennzeichens angeschrieben wurde.
Auch die Frage, ob das Messverfahren bzw. deren Auswertung zu einem falschen Ergebnis geführt haben kann, kann nur anhand des Akteninhalts beurteilt werden. Daher kann auch nur durch Akteneinsicht beurteilt werden, ob – soweit die Fahreridentität fest steht - von dem Messergebnis aufgrund besonderer Umstände zusätzlich zu den normalen Toleranzen Abzüge zu machen sind. Ohne Akteneinsicht kann die Erfolgsaussicht, gegen den Vorwurf vorzugehen, daher nicht tatsächlich beurteilt werden.
Von dem regelmäßig nach Bußgeldkatalog vorgesehenem Fahrverbot wird grundsätzlich nicht durch die Bußgeldbehörde abgesehen, sondern regelmäßig überhaupt nur durch das Gericht nach einer Verhandlung (von ganz wenigen Ausnahmen abgesehen). Das Gericht darf nur gegen Erhöhung der Geldbuße von dem Fahrverbot absehen, wenn ganz besondere Ausnahmeumstände äußerer und innerer Art vorliegen. Das ist der Fall, wenn die Tatumstände so aus dem Rahmen üblicher Begehungsweise fallen, dass die Vorschriften über das Regelfahrverbot offensichtlich darauf nicht zugeschnitten sind oder die Anordnung des Fahrverbotes eine Härte ganz außergewöhnlicher Art bedeuten würde. Dies wird von den Gerichten restriktiv gehandhabt. Eine außergewöhnliche Härte im vorstehenden Sinne wird in der Regel nicht schon angenommen, wenn das Fahrverbot zu beruflichen Nachteilen führt. Oft wird diese erst angenommen, wenn ein Existenzverlust als unausweichliche Folge eines Fahrverbotes drohen würde (möglicher Verlust des Arbeitsplatzes). Tatsächlich wird hier aber von den einzelnen Richtern unterschiedlich ausgelegt.
Gerade bei gefährdend zu geringem Abstand zum Vorausfahrenden kann nach der Rechtsprechung auch gerade bayerischer Gerichte auch bei einem aus Gedankenlosigkeit handelnden Ersttäter ein Fahrverbot gerechtfertigt sein, weil dabei zu berücksichtigen ist, dass vielfach schon die kleinste Unaufmerksamkeit zu folgenschweren Unfällen führen kann (so Bayerisches OLG, DAR 03, 569; Bay OLG, NZV 91, 320). Daher wird es bei Nichteinhaltung des Abstands schwieriger sein als bei bloßer Geschwindigkeitsüberschreitung, ein Absehen vom Fahrverbot zu erreichen. Andererseits würde bei einer Geschwindigkeit von 128 km/h bereits bei 19,3 m Abstand kein Fahrverbot mehr verhängt, so dass auch deshalb ein Überprüfung anhand der Akte angedacht werden sollte.
Die Gebühren eines Rechtsanwalts richten sich nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nebst Anlagen und würden selbst ohne Gerichtsverhandlung bei Erreichen der Einstellung wie folgt aussehen:
Grundgebühr gem. §§ 2 Abs.2, 14 RVG0 85,00
Vorverfahrensgebühr gem. §§ 2 Abs. 2, 14 RVG 135,00
Verfahrensgebühr wegen Einstellung 5115 135,00
Kopien Ermittlungsakte z.B. 16 Kopien 8,00
Pauschale Entgelte Post u. Telefon 17,00
Summe netto 380,00
Umsatzsteuer 19 % 72,20
verauslagte Gerichtskosten Akte 12,00
damit gesamt 464,20 EUR
Findet eine Gerichtsverhandlung statt, kommt noch pro Hauptverhandlungstag (in der Regel findet nur einer statt) eine Gebühr von EUR 215 zzgl. USt. hinzu.
Bitte beachten Sie, dass die Erstberatung in diesem Untermenü der Plattform keiner ausführlichen Prüfung einer Sach- und Rechtslage entsprechen kann.
Ich hoffe, Ihnen Ihre Fragen im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung hinreichend beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Britta Möhlenbrock
Rechtsanwältin
Internet: www.ra-moehlenbrock.de
Email: info@ra-moehlenbrock.de
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 23.06.2010 12:00:05
Berichtigung: Die Terminsgebühr bei Bußgeldsachen jener Art beträgt EUR 135 pro Hauptverhandlungstag. Die Werte sind Durchschnittswerte (jeweils Mittelgebühr) und können bei höherem Aufwand in der Sache höher liegen.
Berichtigung: Die Terminsgebühr bei Bußgeldsachen jener Art beträgt EUR 135 pro Hauptverhandlungstag. Die Werte sind Durchschnittswerte (jeweils Mittelgebühr) und können bei höherem Aufwand in der Sache höher liegen.
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