es geht um die Frage, ob ein Architekt dafür haftbar gemacht werden kann, wenn er die Abstandsflächen, zu einem Objekt auf der Grenze zum Nachbargrundstück, nicht richtig berechnet hat.
Erläuterung.
Im Jahre 2003 beauftragte ich einen Architekten mit einem Baugesuch. Es war ein Pauschalhonorar. Das zu errichtende Objekt (REH) steht in Baden-Wütrttemberg. Auf einer der Grenzen zum Nachbargrundstück steht ein Transformatorenhaus (H=8,50 Meter, Grundfläche 4,50 x 4,50 Meter).
Der Architekt entschied sich, das Baugesuch im Kenntnissgabeverfahren einzureichen. Eine Anfrage von ihm bei der Gemeinde ob eine Baulast bestehe, wurde von dort verneint. Im Jahre 2007 wurde mir dem Bauherrn, durch einen extremen Zufall, bekannt, dass es doch eine Baulast gibt, welche in diesem Fall die Abstandsflächen regelt. Hier ist das erste Problem. Die Gemeinde machte eine falsche Auskunft (möglicherweise Amtshaftung).
Es geht aber erstmal um den Architekten. Auch wenn die Gemeinde hier eine falsche Auskunft gegeben hat, ist es doch wohl so, dass der Architekt genau solche Probleme (Abstände nach LBO) wissen muss?? Er hätte doch auf Grund seiner Berufsausbildung erkennen muessen, dass hier sehr wohl eine Abstandsfläche eingehalten werden muss.
Gibt es hier schon Urteile ( Aktenzeichen) auf welche ich mich berufen kann?
Übrigens hat das Baurechtsamt einer Befreiung oder einer Löschung der Baulast ausdrücklich nicht zgestimmt.
MfG
Ein Ratsuchender
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 4.6.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 04.06.2009 13:11:04 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26726, Fax: 0441 26892
Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 811
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der Architekt hätte sich hier nicht auf die mündliche Auskunft des Bauamtes beschränken dürfen.
Bei nicht eingehaltener Abstandsfläche haftet er sogar dann, wenn eine Baugenehmigung zunächst erteilt worden sein sollte (OLG Hamm, Urt.v. 26.11.1999, Az.: 25 U 56/99).
Daneben besteht ggfs. noch ein weiterer Haftungsanspruch gegen den Vermessungsingenieur, wenn man ihm einen Vermessungsfehler nachweisen kann. Aber auch, wenn ein solcher, weiterer Anspruch bestehen sollte, entfällt nicht etwa die Haftung des Architekten; er würde dann als Gesamtschuldner mit dem Vermessungsingenieur haften.
Daher sollten Sie sich zunächst mit dem Architekten zusammensetzen. Kommt es zu keiner für Sie befriedigenden schnellen Lösung, sollten Sie dann einen Anwalt mit der Durchsetzung der Schadensersatzansprüche beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 04.06.2009 13:24:03
Sehr geehrter Herr RA Bohle,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Ich sehe das eigentlich genauso. Die Auskunft des Amtes erfolgte sogar schrifltlich.
Das oben angeführte AZ trifft es zu 100%, denn auch in meinem Fall hat ja die Baurechtsbehörde eine Baugenehmigung erteilt.
Ich bedanke mich an dieser Stelle und
verbleibe mit freundlichen Grüssen
Ratsuchender
Sehr geehrter Herr RA Bohle,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Ich sehe das eigentlich genauso. Die Auskunft des Amtes erfolgte sogar schrifltlich.
Das oben angeführte AZ trifft es zu 100%, denn auch in meinem Fall hat ja die Baurechtsbehörde eine Baugenehmigung erteilt.
Ich bedanke mich an dieser Stelle und
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Ratsuchender
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 04.06.2009 13:26:41
Sehr geehrter Ratsuchender,
der Architekt hätte eben selbständig ermitteln sollen. Aber für solche Fälle hat er ja eine Haftpflichtversicherung, die nun eingeschaltet werden sollte.
Ich wünsche Ihnen eine schnelle Schadensabwicklung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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der Architekt hätte eben selbständig ermitteln sollen. Aber für solche Fälle hat er ja eine Haftpflichtversicherung, die nun eingeschaltet werden sollte.
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Mit freundlichen Grüßen
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Thomas Bohle
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