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Frage geschrieben am 26.08.2010 17:09:44

Absicherung eines Dahrlehens bei Währungsreform/Hyperinflation

Rechtsgebiet: Kredite | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2137
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Guten Tag,

ich habe einer Bekannten 2008 ein Darlehen gewährt welches mit einen Grundbucheintrag auf ihre Immobilie abgesichert ist. Grundlage ist ein durch ein Notar erstellter Darlehensvertrag.

Der Vertrag sieht monatliche Rückzahlungen von 1.050 EUR bis voraussichtlich ins Jahr 2053 vor.

Derzeit liegt der Wert der Immobilie noch unter dem Darlehensbetrag d.h. der prozentuale Anteil am Haus liegt noch bei über 100%.

Vor dem Hintergrund der Finanzkrise und der im schlimmsten Fall droheneden Hyperinflation/Währungsreform möchte ich jetzt einen Zusatz in den Darlehensvertrag aufnehmen der mich in einem solchen Fall vor Verlusten schützt. Die Darlehensnehmerin hat bereits Ihre Zustimmung zu diesem Plan gegeben.

Ferner möchte die Darlehensnehmerin eine Monatszahlung aussetzen was ebenfalls in diesem Nachtrag schriftlich fixiert werden soll.

Nachstehend mein Entwurf für einen solchen Nachtrag:

Nachtrag zum Darlehensvertrag vom 28. Januar 2008
(Urkundenrolle Nr. xxxx/xxxx)
zwischen Frau xxxxxx und Herrn xxxxxxx

Zwischen beiden Parteien wird folgendes vereinbart:

1)

Ergänzung nachstehender Klausel in den Darlehensvertrag:

Hyperinflation/Währungsreform

Im Falle einer Inflation d.h. ab einem Verbraucherpreisindex in Deutschland von grösser 10% p.a., ist die Möglichkeit einer vorzeitigen Tilgung des Darlehens durch den Schuldner generell ausgeschlossen und die Höhe des monatlichen Rückzahlungsbetrages darf 1.050,00 EUR nicht überschreiten.

Der Darlehensnehmer stimmt ferner zu dass eine Entschuldung aus dem Darlehensvertrag durch eine (Hyper)Inflation und/oder eine Währungsreform in Deutschland nicht gewollt und nicht möglich ist.

Vielmehr ist der Darlehensgeber in einem solchen Fall genau so zu stellen wie zum Zeitpunkt vor Eintreten einer solchen (Hyper)Inflation und/oder Währungsreform. Der Wert der Restschuld und der monatl. Rückzahlungsraten in der neuen Währung sind nach Abschluss eines solchen Ereignisses auf Kosten des Darlehensgebers entsprechend zur ursprünglichen Kaufkrafthöhe neu zu ermitteln. Als Berechnungsgrundlage dienen im Zweifelsfall die Werte vom Datum des Vertragsabschlusses d.h vom 28. Januar 2008.


2)

Aussetzung einer Monatsrate

Zwischen dem Darlehensnehmer und dem Darlehensgeber wird die einmalige Aussetzung der Zahlung einer Monatsrate in Höhe von 1.050,00 EUR vereinbart ohne dass daraus für den Dahrlehnsnehmer ein Verzug entsteht. Diese Vereinbarung beschränkt sich ausdrücklich auf eine einzelne Monatsrate und zwar explizit auf die nächste fällige Rate nach Unterzeichnung dieser Zusatzvereinbarung. Die Restschuld reduziert sich durch diese Aussetzung nicht.


Wäre eine solche Vereinbarung in allen Punkten juristisch einwandfrei und später ggf. auch durchsetzbar (Stichwort Sittenwidrigkeit, etc.)? Sollte eine solche Vereinbarung notariell beurkundet werden?

Dank und Gruss

M.R.



Antwort geschrieben am 26.08.2010 17:56:52
Rechtsanwalt Michael Wundke
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dabk für Ihre Anfrage, welche ich hiermit wie folgt beantworte:

Zunächst rate ich dazu, auch den von Ihnen beabsichtigten Nachtrag zum Darlehensvertrag aus 2008 von dem zum damaligen Zeitpunkt beauftragten Notar ausfertigen zu lassen. Auch wenn der Nachtrag - wie jeder Darlehensvertrag - nicht formbedürftig ist, brint die notarielle Beglaubigung mehr (Rechts-)Sicherheit und damit größtmöglichen Darlehensgeberschutz. Zudem wird der Notar Sie bei der Formulierung der Details unterstützen. Letztendlich werden sich die Notarkosten im Rahmen halten, zumal dann, wenn derselbe Notar mit dem Nachtrag betraut wird, wie bei der urprünglichen Vertragslegung.

Ich persönlich kann derzeit einen Unwirksamkeitsgrund für den von Ihnen gewünschten Nachtrag zum Darlehensvetrag nicht erkennen. Hier käme allenfalls ein sog. wucherähnliches Darlehen in Betracht. Nach der Rechtsprechung des BGH ist hiervon auszugehen, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis besteht und der Kreditgeber die schwächere Lage des anderen Teils bewusst zu seinem Vorteil ausnutzt. Ein auffälliges Missverhältnis liegt nach gefestigter Rechtsprechung des BGH dann vor, wenn der effektive Vertragszins den effektiven Marktzins relativ um 100 % oder absolut um zwölf Prozentpunkte übersteigt. Ist der Zinssatz doppelt so hoch wie üblich oder liegt er um zwölf Prozentpunkte über dem Marktdurchschnitt, kann der Vertrag sittenwidrig und damit unwirksam sein.

Ein derartiges "auffälliges Missverhältnis" wird sich in Ihrem Fall aber nicht ergeben, da lediglich beabsichtigt ist, die Risiken einer Inflation auszugleichen und den "Darlehenswert" zu erhalten, nicht aber den Darlehensnehmer zu übervorteilen.

Bedenken Sie bitte, dass selbst für den Fall, dass der gewünschte Nachtrag rechtlichen Bedenken begegnet oder gar sittenwidrig wäre, Sie nicht den Darlehensrückzahlungsanspruch verlieren. Der ursprüngliche Vertrag aus 2008 bliebe wirksam.

Aber auch dann, wenn sämtliche Abreden sittenwidrig und unwirksam wären, stünden Sie nicht schutzlos und um den Darlehensbetrag erleichtert da. Sofern ein Kreditvertrag - etwa wegen Sittenwidrigkeit - unwirksam ist, bedeutet das nicht, dass der Kreditnehmer von seiner Rückzahlungspflicht befreit wird. Juristisch gesehen ist der Kreditnehmer zur Rückzahlung dann jedoch nicht vertraglich, sondern auf Grund bereicherungsrechtlicher Vorschriften (hier § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB), also kraft Gesetzes, zur Rückzahlung verpflichtet. Einzig und allein der vertraglich vereinbarte Zinsanspruch geht verloren. Demgegenüber könnten sie sofortige Tilgung verlangen.

Die "Aussetzungsvereinbarung" ist unabhängig von dem restlichen Nachtrag völlig unproblematisch möglich.

Sollte weiterer Klärungsbedarf bestehen, so nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion. Ansonsten bedanke ich mich für das in mich gesetzte Vertrauen und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Wundke
Rechtsanwalt


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Absicherung eines Dahrlehens bei Währungsreform/Hyperinflation | Gesamtbewertung: 4.8/5 | Datum: 2010-08-26
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