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Unser Unternehmen( GmbH ) möchte sich mit 30 - 40 % an einer Neugründung ( 2 Gesellschafter ) beteiligen. Eine direkte Mitarbeit von "uns" ist vorerst nicht vorgesehen. Der andere Gesellschafter würde gleichzeitig Mehrheitsgesellschafter und GF werden.
Welche Klauseln müssen unsererseits sinnvollerweise im Gesellschaftsvertrag geregelt werden, um zukünftig keine Nachteile und Ärgerlichkeiten entstehen zu lassen?
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 15.4.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 15.04.2010 15:29:24 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht André Sämann
Herzogswall 34, 45657 Recklinghausen, Tel: 02361/370340-0, Fax: 02361/370340-1
Fachanwalt Arbeitsrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 36
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:
Angesichts der gegebenen Mehrheitsverhältnisse bedürfen die Minderheitsgesellschafter u.U. Schutz bei Entscheidungen, die bereits mit einfacher Mehrheit getroffen werden können. Es sollte daher im Gesellschaftvertrag klar und deutlich geregelt werden, welche Maßnahmen mit einfacher Mehrheit, welche mit einer qualifizierten Mehrheit von z.B. 75% getroffen werden können und welche Maßnahmen der Zustimmung aller Gesellschafter bedürfen.
Dies macht z.B. Sinn bei Beschlüssen über Nachschusspflichten, welche ansonsten mit einfacher Mehrheit möglich wären.
Beschlüsse, die eine Änderung der Satzung, Unternehmensverträge oder Umwandlungen und Verschmelzungen betreffen, sollten immer nur mit der Zustimmung aller Gesellschafter möglich sein.
Die Einforderung des restlichen Stammkapitals sollte dagegen verlangt werden können, ohne dass dies von entsprechen Gesellschafterbeschluss abhängig wäre, da ansonsten der Mehrheitsgesellschaft die Einforderung blockieren könnte.
Zusätzlich sollte die Entscheidungsgewalt des Geschäftsführers im Innenverhältnis eingeschränkt werden. Dazu wird in der Regel ein Katalog aufgestellt, welcher besonders wichtige Geschäftsführungsakte unter den Vorbehalt der vorherigen Zustimmung der Gesellschafter mit entsprechender Mehrheit stellt.
Ebenso wäre es möglich im Vorfeld eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung auszuhandeln, welche die Befugnisse im Innenverhältnis entsprechend regelt.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte und weise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion hin.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
André Sämann
Rechtsanwalt
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Herzogswall 34
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Telefon 02361 370 340 0
Telefax 02361 370 340 1
Mail info@ra-saemann.com
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Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, sodass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Mit freundlichen Grüßen
André Sämann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 16.04.2010 10:12:49
Wäre es sinnvoll, einen GF aus unserem Bestandsunternehmen für die neue Gesellschaft zum Prokuristenzu bestellen oder kann aus dieser Anstellung irgentwie ein geschäftlicher oder privater Nachteil entstehen?
( in diesem Zusammenhang: Ist für die Tätigkeit eines Prokuristen ein Vergütung üblich?)
Wäre es sinnvoll, einen GF aus unserem Bestandsunternehmen für die neue Gesellschaft zum Prokuristenzu bestellen oder kann aus dieser Anstellung irgentwie ein geschäftlicher oder privater Nachteil entstehen?
( in diesem Zusammenhang: Ist für die Tätigkeit eines Prokuristen ein Vergütung üblich?)
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 19.04.2010 09:31:45
Vielen Dank für die Nachfrage, welche ich wie folgt beantworten möchte:
Es kann Sinn machen, einen Prokuristen aus der eigenen Gesellschaft zu bestellen, um größere Kontrolle zu haben. In der Geschäftsordnung könnten so Geschäftsvorgänge definiert werden, die der Genehmigung des Geschäftsführers und eines Prokuristen bedürfen. In diesem Fall bräuchte man nicht jeweils einen Gesellschafterbeschluss.
Auch ein Prokurist hat gewisse Haftungsrisiken. So kann z.B. eine Haftung gemäß § 35 AO in Betracht kommen.
Eine Vergütung als Kompensation für den tatsächlichen Aufwand und das zu übernehmende Haftungsrisiko ist nicht unüblich, aber nicht zwingend vorgeschrieben. Es bleibt letztlich Verhandlungssache.
Vielen Dank für die Nachfrage, welche ich wie folgt beantworten möchte:
Es kann Sinn machen, einen Prokuristen aus der eigenen Gesellschaft zu bestellen, um größere Kontrolle zu haben. In der Geschäftsordnung könnten so Geschäftsvorgänge definiert werden, die der Genehmigung des Geschäftsführers und eines Prokuristen bedürfen. In diesem Fall bräuchte man nicht jeweils einen Gesellschafterbeschluss.
Auch ein Prokurist hat gewisse Haftungsrisiken. So kann z.B. eine Haftung gemäß § 35 AO in Betracht kommen.
Eine Vergütung als Kompensation für den tatsächlichen Aufwand und das zu übernehmende Haftungsrisiko ist nicht unüblich, aber nicht zwingend vorgeschrieben. Es bleibt letztlich Verhandlungssache.
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