Frage geschrieben am 09.05.2010 09:22:41
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Absicherung bei Aufbau einer GmbH als Geschäftsführer
Rechtsgebiet: Gesellschaftsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1866Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
ich bin Angestellter eines Unternehmens im Gesundheitsbereich. Mein Gehalt beträgt derzeit 2000,00 Euro brutto. Meine Arbeitszeit ist dabei relativ flexibel, weil ich nebenbei noch einem Fernstudium nachgehe.
Nun hatte ich eine Idee, wie man die Geschäftstätigkeit unseres Unternehmens in einem neuen Dienstleistungssegment konsequent ausbauen kann.
Mein Chef war von der Idee begeistert und möchte mit mir in der nächsten Woche eine GmbH gründen, von der ich zum Geschäftsführer bestellt werden soll. Die GmbH wird ein eigenes Büro unterhalten und fast der gesamte Gewinn wird durch meine Kontakte in dem Segment erzielt werden. Das heißt, dass mein Chef zwar die Investition tätigt (Stammkapital + Gründungskosten), ich aber erheblich für den absehbaren Erfolg verantwortlich bin.
Da zunächst nur 12.500,00 Euro Stammkapital eingezahlt werden sollen, was für das Projekt auch ausreichend ist, soll ich ferner als Minderheitsgesellschafter mit in die GmbH einsteigen. Die Verhältnisse würden wie folgt aussehen:
Mein Chef 99 %
Ich 1 %
Es ist vereinbart, dass ich zunächst der GmbH kostenmäßig nicht zur Last fallen soll, so dass ich mein Gehalt zunächst weiter aus meinem jetzigen Angestelltenverhältnis bei meinem Chef beziehen soll. Später soll ich dann als Kostenstelle bei der neugegründeten GmbH geführt werden, wobei mein Gehalt je nach Erfolg des Unternehmens dann natürlich angemessen angepasst werden soll.
Frage:
Wie kann ich mich absichern?
Kann ich mir z.B. (ist eine solche Vereinbarung überhaupt ohne notarielle Beurkundung zulässig?) vertraglich zusichern lassen, dass ich mich jederzeit (bzw. spätestens nach 3 Jahren) mit 30 % an Gesellschaftsanteilen in die GmbH einkaufen kann, wobei dann nicht der jeweilige Zeitwert zugrunde gelegt wird, sondern nur auf das anfangs eingezahlte Stammkapital (insgesamt 25000,00 Euro) abgestellt wird, weil ich primär an dem Erreichen des dann aktuellen Zeitwerts beteiligt war?
Oder sehen Sie eine andere Absicherungsmöglichkeit?
Ich bin momentan noch Student und habe daher nicht das Geld, mich bereits jetzt an der GmbH zu beteiligen. Da mein Chef aber ausschließlich die Investition tätigt und ich als Geschäftsführer die GmbH zu einem zur Zeit eher sehr geringen Gehalt allein aufbauen werde, was vielleicht dann überhaupt nicht im Verhältnis zum eingetretenen Erfolg steht, möchte ich mich irgendwie absichern, dass mein Chef mich nicht bei nachweisbarem Erfolg einfach "kündigen" bzw. abbestellen kann und ich völlig leer ausgehe.
Gibt es nicht auch von der Rechtsprechung her die Möglichkeit, im schlimmsten Fall eine entsprechende Beteiligung vor dem oben genannten Hintergrund einzuklagen?
Ich habe ein gutes, eher freundschaftliches, Verhältnis zu meinem Chef. Trotzdem möchte ich mich natürlich irgendwie absichern.
Wie soll ich mich verhalten?
-- Einsatz geändert am 09.05.2010 13:39:45
Antwort geschrieben am 09.05.2010 16:16:31 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Burgallee 23, 61231 Bad Nauheim, Tel: 06032/5070054, Fax: 06032/9359974
Internationales Gesellschaftsrecht, Baurecht, Wirtschaftsrecht, Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 734
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Zunächst ist zwischen der Funktion als Gesellschafter und Geschäftsführer zu trennen.
1. Als Geschäftsführer haben Sie einen Dienstleistungsvertrag, der in der Regel befristet ist und üblicherweise mit einer Laufzeit von fünf Jahren abgeschlossen wird. Im Rahmen dieses Geschäftsführervertrages sollte dann geregelt werden ab wann und in welcher Höhe Sie mit Ihrem Gehalt an den Gewinnen des zu gründenden Unternehmens beteiligt sind. Entsprechende Regelungen sollten schon jetzt getroffen werden, da Sie später keinen Anspruch haben, eine leistungsbezogene Vergütung durchzusetzen. Wichtig ist in jedem Fall ein schriftlicher Geschäftsführervertrag.
2. Für die Gesellschafterstellung sind verschiedenen Möglichkeiten denkbar, wie Sie Ihren Gesellschafteranteil erhöhen können.
a) Ihr jetziger Chef gibt ein notarielles Verkaufsangebot an Sie ab, z.B. für 29 % der Anteile zu einem schon jetzt festzulegenden Preis. Sie können dann selbst bestimmen ob und wann Sie dieses Angebot annehmen. Mit der notariellen Annahme des Verkaufsangebotes werden die Gesellschafteranteile auf Sie übertragen und im Handelsregister eingetragen.
b) Es wird zu einem bestimmten Termin eine Kapitalerhöhung vorgenommen, bei der Sie ein bevorrechtigtes Bezugsrecht haben. Vorteil ist, dass das bereits eingezahlte Kapital in dem Unternehmen verbleibt und Sie das Kapital mit Ihrer Einlage erhöhen, so dass sich die Gesellaschafterverhältnisse dann verändern und das Kapital insgesamt erhöht. Machen Sie z.B. eine Kapitalerhöhung von EUR 12.500,- und wird diese von Ihnen komplett gezeichnet, stellen sich die Kapitalanteile 2/3 zu 1/3 dar und die Gesellschaft hat dann Eigenkapital von EUR 37.500,-
c) Es wird bereits jetzt notariell ein Kaufvertrag über einen bestimmten Anteil der Gesellschafteranteile geschlossen, dessen Umsetzung u.a die Bezahlung erst in einem oder zwei Jahren, spätestens in 3 Jahren erfolgt.
d) Statt der Gehalts- oder Gewinnbeteiligung kann auch geregelt werden, dass Sie zu bestimmten Kondition, zum Ende des Geschäftsjahres eine bestimmte Anzahl neuer Anteile an dem Unternehmen erwerben können, was Ihren Anteil am Unternehmen erhöht und einer Kapitalerhöhung gleich kommt.
Einer der vorgenannten Modelle sollte in jedem Fall schon jetzt vereinbart werden, um jede spätere Diskussion erst gar nicht aufkommen zu lassen. Die Festlegung des Kaufpreises oder Kapitalerhöhung können und sollten Sie schon jetzt regeln, wobei hier ein notarieller Vertrag erforderlich ist.
Welche der vorgenannten Möglichkeiten Sie wählen ist Geschmackssache.
Weiterhin ist aus meiner Sicht zu beachten, welche Mehrheitsverhältnisse im Gesellschaftervertrag vereinbart werden. Ihnen nützt eine Beteiligung von bis zu 30 % wenig, wenn die Abberufung oder Bestellung des Geschäftsführers mit einfacher Mehrheit (50% plus eine Stimme) beschlossen wird. Denn dann kann auch es trotz Ihrer dann höheren Beteiligung passieren, dass der Dienstleistungsvertrag gekündigt wird und Sie nicht mehr Geschäftsführer sind.
Hier sollte dann im Gesellschaftervertrag geregelt sein, ob der Geschäftsführer mit 50 % 2/3 oder ¾ Mehrheit bestellt und abberufen werden kann. Daran sollte sich auch Ihre spätere Beteiligung ausrichten.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen hilfreichen Überblick über Ihre Möglichkeiten verschaffen.
Mit besten Grüßen
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 10.05.2010 19:38:38
Sehr geehrter Herr RA,
vielen Dank für Ihre Antwort. Bitte erlauben Sie mir folgende Nachfrage:
Ich habe Ihre Antwort meinem Chef in einem längeren Gespräch vorgelegt - unser Notartermin steht am morgigen Tag an.
Mein Chef vertrat in unserem Gespräch die Meinung, dass er das Risiko der Gesellschaftsgründung (Stammkapital) trage, so dass er auch nicht bereit sei, bereits jetzt einen Gesellschafteranteil zum Realwert zu versprechen. Er wollte vielmehr, dass wir hierfür einen entsprechenden Schlüssel vereinbaren, nachdem ich mich mit 29 weiteren % an den Gesellschafteranteilen einkaufen kann, z.B. 29 % vom jeweiligen Jahresgewinn. Das ist für mich natürlich wenig zufriedenstellend, da ich die Gesellschaft nun auch grundlegend aufbaue.
Diese Argumentation kann ich trotzdem weitestgehend nachvollziehen. Primär kommt es mir auch vor allem darauf an, dass ich als Geschäftsführer nicht einfach abbestellt werden kann, sondern eine gewisse Sicherheit habe.
Mein Chef hat mir dann vorgeschlagen, dass mir eine Gewinnbeteiligung (notarielle Form erforderlich?) in Höhe von z.B. 30 % ohne Gesellschafteranteil zugesichert wird. Auch ist er bereit, eine Regelung zu treffen, die es mir ermöglicht, dass ich als Geschäftsführer nicht einfach abbestellt werden kann.
Daher folgende Nachfrage:
Gibt es die Möglichkeit zu regeln, dass mein Chef mich trotz 99 % an den Gesellschaftsanteilen als Geschäftsführer nicht einfach abbestellen kann? Wäre es z.B. möglich, zu regeln, dass dafür alle Gesellschafter zustimmen müssen? Also auch ich mit einem Prozent?
Wenn ich das richtig sehe, könnte mein Chef sich dann zwar jederzeit als Geschäftsführer selbst mit Alleinvertretungsberechtigung bestellen, mich jedoch nicht absetzen. Meine Gewinnbeteiligung als Geschäftsführer wäre damit ebenfalls langfristig gesichert.
Gibt es des Weiteren (Sie hatten diese Fragestellung in meiner Ausgangsfrage wohl übersehen) nicht auch Rechtsprechung dahingehend, dass ein Geschäftsführer angemessen zu entlohnen ist, so dass ich im schlimmsten Fall, wenn ich abbestellt werden sollte, auch gerichtlich eine entsprechende Beteiligung durchsetzen könnte, wenn mir der Nachweis gelingt, dass ich den Aufbau prinzipiell allein vorangetrieben habe?
Zusammenfassend noch einmal ist mir wichtig,
- dass ich eine bestimmte Beteiligung am Gewinn zugesichert bekomme und
- dass meine Position/Stelle als Geschäftsführer gesichert ist.
Ein Gesellschafteranteil muss dabei nicht zwingend bestehen. Insbesondere müsste ich dann, was sicherlich Vorteil ist, auch kein eigenes Kapital in die Unternehmung mit einbringen.
Falls man eine Geschäftsführerabbestellung wirklich verbindlich verhindern kann, kann dann dadurch die Möglichkeit Gesellschafteranteile zu verkaufen gehemmt sein?
Vielen Dank für die Beantwortung meiner Nachfrage im Voraus!
Sehr geehrter Herr RA,
vielen Dank für Ihre Antwort. Bitte erlauben Sie mir folgende Nachfrage:
Ich habe Ihre Antwort meinem Chef in einem längeren Gespräch vorgelegt - unser Notartermin steht am morgigen Tag an.
Mein Chef vertrat in unserem Gespräch die Meinung, dass er das Risiko der Gesellschaftsgründung (Stammkapital) trage, so dass er auch nicht bereit sei, bereits jetzt einen Gesellschafteranteil zum Realwert zu versprechen. Er wollte vielmehr, dass wir hierfür einen entsprechenden Schlüssel vereinbaren, nachdem ich mich mit 29 weiteren % an den Gesellschafteranteilen einkaufen kann, z.B. 29 % vom jeweiligen Jahresgewinn. Das ist für mich natürlich wenig zufriedenstellend, da ich die Gesellschaft nun auch grundlegend aufbaue.
Diese Argumentation kann ich trotzdem weitestgehend nachvollziehen. Primär kommt es mir auch vor allem darauf an, dass ich als Geschäftsführer nicht einfach abbestellt werden kann, sondern eine gewisse Sicherheit habe.
Mein Chef hat mir dann vorgeschlagen, dass mir eine Gewinnbeteiligung (notarielle Form erforderlich?) in Höhe von z.B. 30 % ohne Gesellschafteranteil zugesichert wird. Auch ist er bereit, eine Regelung zu treffen, die es mir ermöglicht, dass ich als Geschäftsführer nicht einfach abbestellt werden kann.
Daher folgende Nachfrage:
Gibt es die Möglichkeit zu regeln, dass mein Chef mich trotz 99 % an den Gesellschaftsanteilen als Geschäftsführer nicht einfach abbestellen kann? Wäre es z.B. möglich, zu regeln, dass dafür alle Gesellschafter zustimmen müssen? Also auch ich mit einem Prozent?
Wenn ich das richtig sehe, könnte mein Chef sich dann zwar jederzeit als Geschäftsführer selbst mit Alleinvertretungsberechtigung bestellen, mich jedoch nicht absetzen. Meine Gewinnbeteiligung als Geschäftsführer wäre damit ebenfalls langfristig gesichert.
Gibt es des Weiteren (Sie hatten diese Fragestellung in meiner Ausgangsfrage wohl übersehen) nicht auch Rechtsprechung dahingehend, dass ein Geschäftsführer angemessen zu entlohnen ist, so dass ich im schlimmsten Fall, wenn ich abbestellt werden sollte, auch gerichtlich eine entsprechende Beteiligung durchsetzen könnte, wenn mir der Nachweis gelingt, dass ich den Aufbau prinzipiell allein vorangetrieben habe?
Zusammenfassend noch einmal ist mir wichtig,
- dass ich eine bestimmte Beteiligung am Gewinn zugesichert bekomme und
- dass meine Position/Stelle als Geschäftsführer gesichert ist.
Ein Gesellschafteranteil muss dabei nicht zwingend bestehen. Insbesondere müsste ich dann, was sicherlich Vorteil ist, auch kein eigenes Kapital in die Unternehmung mit einbringen.
Falls man eine Geschäftsführerabbestellung wirklich verbindlich verhindern kann, kann dann dadurch die Möglichkeit Gesellschafteranteile zu verkaufen gehemmt sein?
Vielen Dank für die Beantwortung meiner Nachfrage im Voraus!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 10.05.2010 21:03:20
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
eine Gewinnbeteiligung ist sicherlich möglich. Dies kann am einfachsten über eine variable Vergütung abhängig vom Gewinn zum monatlichen Fixgehalt geregelt werden.
Die angeführte Regelung hinsichtlich der Abberufung und Bestellung eines Geschäftsführers ist möglich. D.h. für die Abberufung und Bestellung eines Geschäftsführers ist Einstimmigkeit erforderlich. Dies sollte dann im Gesellschaftervertrag geregelt werden.
Entsprechende Änderungen des Gesellschaftervertrages sollten dann ebenfalls einstimmig gefasst werden. Dann können Sie nicht ohne weiteres Abberufen werden.
Insoweit wäre dann auch die Bestellung eines weiteren Geschäftsführers ohne Sie nicht möglich.
Entsprechende Urteile, die eine automatische Gehaltsanpassung vorsehen gibt es nicht. Dafür sind die Vertragspartner im Rahmen der Vertragsgestaltung selbst verantwortlich. Es gibt lediglich eine Grenze nach unten, die sich bei dem Existenzminimum bewegt.
Der Verkauf von Gesellschafteranteil kann nicht ausgeschlossen werden. Aber Sie könnten sich in der Satzung ein Vorkaufsrecht zu gleichen Bedingungen wie ein Drittkäufer einräumen lassen.
Viele Grüße
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
eine Gewinnbeteiligung ist sicherlich möglich. Dies kann am einfachsten über eine variable Vergütung abhängig vom Gewinn zum monatlichen Fixgehalt geregelt werden.
Die angeführte Regelung hinsichtlich der Abberufung und Bestellung eines Geschäftsführers ist möglich. D.h. für die Abberufung und Bestellung eines Geschäftsführers ist Einstimmigkeit erforderlich. Dies sollte dann im Gesellschaftervertrag geregelt werden.
Entsprechende Änderungen des Gesellschaftervertrages sollten dann ebenfalls einstimmig gefasst werden. Dann können Sie nicht ohne weiteres Abberufen werden.
Insoweit wäre dann auch die Bestellung eines weiteren Geschäftsführers ohne Sie nicht möglich.
Entsprechende Urteile, die eine automatische Gehaltsanpassung vorsehen gibt es nicht. Dafür sind die Vertragspartner im Rahmen der Vertragsgestaltung selbst verantwortlich. Es gibt lediglich eine Grenze nach unten, die sich bei dem Existenzminimum bewegt.
Der Verkauf von Gesellschafteranteil kann nicht ausgeschlossen werden. Aber Sie könnten sich in der Satzung ein Vorkaufsrecht zu gleichen Bedingungen wie ein Drittkäufer einräumen lassen.
Viele Grüße
Als Leser können Sie
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